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Urteil

5 Sa 676/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer formunwirksamen (mündlichen) Arbeitgeberkündigung besteht Annahmeverzugslohnanspruch ohne weiteres tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers. • Ein späteres schriftliches Kündigungsschreiben, das die frühere mündliche Kündigung bestätigt, kann die bereits entstandene Anspruchsgrundlage für Annahmeverzugslohn nicht nachträglich beseitigen. • Der Arbeitnehmer muss während des Verzugszeitraums leistungswillig gewesen sein; bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines früheren Angebots genügen nicht. • Hat der Arbeitgeber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die ein bösgläubiges Unterlassen anderweitigen Verdienstes belegen, ist eine Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug trotz fehlenden tatsächlichen Arbeitsangebots bei formunwirksamer Arbeitgeberkündigung • Bei einer formunwirksamen (mündlichen) Arbeitgeberkündigung besteht Annahmeverzugslohnanspruch ohne weiteres tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers. • Ein späteres schriftliches Kündigungsschreiben, das die frühere mündliche Kündigung bestätigt, kann die bereits entstandene Anspruchsgrundlage für Annahmeverzugslohn nicht nachträglich beseitigen. • Der Arbeitnehmer muss während des Verzugszeitraums leistungswillig gewesen sein; bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines früheren Angebots genügen nicht. • Hat der Arbeitgeber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die ein bösgläubiges Unterlassen anderweitigen Verdienstes belegen, ist eine Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Kläger war seit April 2013 als Hilfsarbeiter beim Beklagten beschäftigt. Ende Juni 2013 behauptete der Kläger, der Beklagte habe mündlich erklärt, er werde ihn künftig nicht mehr benötigen; eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht. In einem Vorprozess schlossen die Parteien am 16.04.2014 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Mit Schreiben vom 16.04.2014 kündigte der Beklagte jedoch schriftlich zum 30.06.2013. Der Kläger machte daraufhin Annahmeverzugslohn für Juli 2013 bis Mai 2014 geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage nur für einen kurzen Zeitraum statt und wies den Rest ab. Der Kläger legte Berufung ein und verlangte Zahlung weiterer Bruttobeträge für den Zeitraum 01.07.2013 bis 18.04.2014. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64, 66 ArbGG i.V.m. ZPO). • Anspruch auf Annahmeverzugslohn: Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es bei einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung keines tatsächlichen Arbeitsangebots des Arbeitnehmers zur Begründung des Annahmeverzugsanspruchs; § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611 BGB bildet die Anspruchsgrundlage. • Wirkung des spätere(n) Schriftstücks: Das schriftliche Kündigungsschreiben vom 16.04.2014, das die frühere mündliche Kündigung bestätigt, kann die bereits entstandene Anspruchsgrundlage für Annahmeverzugslohn nicht nachträglich heilen oder beseitigen; die mündliche Kündigung war formunwirksam nach § 623 BGB und damit nicht wirksam, so dass das Arbeitsverhältnis fortbestand. • Leistungswille des Klägers: Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger ab 01.07.2013 nicht leistungswillig war; sein Leistungswille wurde durch die Klageschrift vom 24.07.2013 zum Ausdruck gebracht und reicht aus, um den Anspruch zu begründen (§ 297 BGB Erwägungen). • Höhe der Forderung: Die geforderten Beträge sind unstreitig begründet anhand der vereinbarten Arbeitszeit und des Stundenlohns; es erfolgte kein anderweitiger Verdienst und keine Anrechnung von Sozialleistungen. • Anrechnung böswilligen Unterlassen: Der Beklagte hat keine konkreten Umstände dargelegt, die ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB rechtfertigen würden. • Zinsen: Verzugszinsen stehen nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB zu. • Kosten und Revision: Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen (§ 91 ZPO); die Revision wird nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers ist in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wird teilweise abgeändert: Der Beklagte wird zur Zahlung weiterer Bruttobeträge in Höhe von € 18.099,20 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt für den Zeitraum 01.07.2013 bis 18.04.2014. Begründet wurde dies damit, dass eine formunwirksame mündliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und bei einer solchen unwirksamen Arbeitgeberkündigung kein tatsächliches erneutes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich ist, um Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 611 BGB entstehen zu lassen. Der Kläger hat zudem ausreichend Leistungswillen dargelegt und es liegen keine Anhaltspunkte für böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vor. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.