Urteil
5 Sa 48/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:0716.5SA48.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. November 2014, Az. 9 Ca 865/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen der Beklagten und die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für 2013. 2 Der 1981 geborene Kläger (geschieden, ein Kind) war seit 21.08.2006 bei der Beklagten als Verpacker zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. € 3.000,00 beschäftigt. Die Beklagte hat über 100 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. 3 Die Beklagte kündigte nach ihrem Vorbringen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 26.11.2013 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.05.2014. Der Kläger, der sowohl die Existenz als auch den Zugang des Kündigungsschreibens bestreitet, wehrt sich gegen diese Kündigung mit seiner am 26.02.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er trägt vor, er habe am 18.02.2014 erstmals durch Zufall von einem Arbeitskollegen Kenntnis vom angeblichen Ausspruch einer Kündigung erlangt. 4 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.03.2014 vorsorglich nochmals zum 31.05.2014. Mit weiterem Schreiben vom 25.04.2014 kündigte sie hilfsweise erneut zum 30.06.2014. Der Kläger erweitere seine Klage um gegen diese Kündigungen gerichtete Anträge. Außerdem verlangt er eine Weihnachtsgratifikation für 2013 iHv. € 1.425,00 brutto. Seinen weiteren Anträgen auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, einer Arbeits- und einer Lohnsteuerbescheinigung hat das Arbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - stattgegeben. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 13.11.2014 (dort Seite 2 bis 7) Bezug genommen. 5 Das Arbeitsgericht hat über die Behauptungen der Beklagten Beweis erhoben, dass das an den Kläger verfasste Kündigungsschreiben vom 26.11.2013 als Einwurfeinschreiben zur internen Poststelle gegeben worden sei, die es unter der Sendungsnummer RG 00000DE an die Deutsche Post AG weitergeleitet habe. Der Postzusteller habe diese Sendung dem Kläger am 28.11.2013 durch Einwurf in dessen Hausbriefkasten zugestellt. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.11.2014 Bezug genommen. 6 Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge mit Urteil vom 13.11.2014 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2013 sei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 28.11.2013 zugegangen. Da er nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG Klage erhoben habe, sei die Kündigung gem. § 7 KSchG rechtswirksam und habe das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2014 aufgelöst. Das Arbeitsgericht hat auch die Klage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für 2013 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.11.2014 Bezug genommen. 7 Gegen das am 15.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 09.02.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.04.2015 verlängerten Begründungsfrist mit am 15.04.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. 8 Er macht zur Begründung der Berufung geltend, durch die drei Zeugenaussagen sei nicht zweifelsfrei bewiesen, dass ihm ein Kündigungsschreiben vom 26.11. am 28.11.2013 zugestellt worden sei. Die Beklagte sei Arbeitgeberin des Zeugen R, der schon aus arbeitsvertraglicher Verbundenheit ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Es sei bemerkenswert, dass sich der Zeuge R nach zwölf Monaten noch genau daran erinnert habe, dass die Zeugin G das Kündigungsschreiben vom 26.11.2013 abgeholt habe. Wann das genau gewesen sein soll, habe der Zeuge R nicht erklären können. 9 Die Zeugin G habe sich nicht daran erinnern können, mit einem Schreiben an den Kläger befasst gewesen zu sein. Sie habe nur erklärt, dass sie den Eintrag in die Versandliste vorgenommen habe. Weiter habe sie wörtlich erklärt: " Es entzieht sich meiner Kenntnis, was dort zur Versendung gelangt ist. Die Umschläge erhalte ich verschlossen.", "Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, wo ich den Versandauftrag an den Kläger her hatte. " Damit habe die Zeugin G nicht die Aussage des Zeugen R bestätigt, dass sie ein Kündigungsschreiben am 26.11.2013 in dessen Büro abgeholt habe. Die Beklagte habe enormen Einfluss auf die Zeugin G genommen, die bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung schon Rentnerin gewesen sei. Die Beklagte sei mit der Zeugin in seiner Angelegenheit weiterhin in Kontakt geblieben. Sie habe die gerichtliche Ladung an die Zeugin weitergeleitet. Weil die Zeugin gemeinsam mit dem Zeugen R und dem Beklagtenvertreter in einem Fahrzeug zum Arbeitsgericht gefahren sei, sei unrealistisch, dass man nicht über die bevorstehende Zeugenvernehmung geredet habe. Das Arbeitsgericht habe es als unstreitig angesehen, dass die Zeugin G das Kündigungsschreiben vom 26.11. am 27.11.2013 beim Zeugen R abgeholt und an die Deutsche Post AG weitergeleitet habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Zeuge R habe keinen genauen Tag genannt, wann die Zeugin das Schreiben bei ihm abgeholt haben soll. Des Weiteren habe die Zeugin erklärt, dass sie den Inhalt des Briefumschlags nicht gekannt habe, den sie am 27.11.2013 versandt habe. Sie habe bekundet, dass sie nicht wisse, von wo sie den Versendungsauftrag an den Kläger hatte. Es sei nicht auszuschließen, dass die Zeugin einen anderen Brief (eventuell die Lohnabrechnung für den Monat November 2013 oder sonstige Arbeitspapiere) versandt habe. Erwähnenswert sei, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben für einen Arbeitskollegen an eine falsche Adresse geschickt habe. In der Versandliste sei nicht seine vollständige Anschrift, sondern nur sein Wohnort, nicht die Straße, aufgeführt. Die Zeugin G habe sich nicht erinnern können, welche Adresse auf dem Schreiben an ihn gestanden habe. 10 Auch die Zeugenaussage des Postzustellers H könne an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Das Arbeitsgericht habe ihm schriftliche Fragen zugesandt. Der Zeuge habe also im Vorfeld schon gewusst, um was es bei seiner Vernehmung gehe. Er habe sich vorbereiten können und nicht, wie die übrigen Zeugen, das Geschehen nur aus seiner Erinnerung schildern können. Der Zeuge H sei nur vertretungsweise als Zusteller für seine Wohnanschrift zuständig gewesen. Anhand des Auslieferungsbelegs sei der Zugang der Sendung nicht belegt. Um den Zugang zu beweisen, müsse der Briefträger genau darlegen, wo und in welchen Briefkasten der Brief eingeworfen worden sei. Der Zeuge H habe sich nicht an den Namen erinnern können, der auf dem Briefkasten gestanden habe. Er habe auch nicht darlegen können, in welchen Briefkasten er den Brief eingeworfen habe. 11 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.04.2015 und vom 10.07.2015 Bezug genommen. 12 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2014, Az. 9 Ca 865/14, teilweise abzuändern und 14 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.11.2013 zum 31.05.2014 nicht aufgelöst worden ist, 15 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.03.2014, zugestellt am 28.03.2014, nicht aufgelöst worden ist, 16 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.04.2014, zugestellt am 30.04.2014, nicht aufgelöst worden ist, 17 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.425,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2014 zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27.05.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Arbeitsgericht habe durch umfangreiche Beweisaufnahme den Ablauf der Kündigung von der Ausfertigung und Versendung bis zur Zustellung des Kündigungsschreibens gewissenhaft nachvollzogen. Der Kläger stelle den Feststellungen des Arbeitsgerichts, die auf unstreitigem Vortrag und den sorgfältig gewürdigten Zeugenaussagen gründeten, lediglich Spekulationen und völlig unwahrscheinliche Theorien über alternative Geschehensabläufe gegenüber. Entscheidungsgründe 21 I. Die Berufung des Klägers ist mangels Begründung bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 iHv. € 1.425,00 richtet. 22 Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (siehe nur BAG 18.04.2012 - 4 AZR 139/10 - Rn. 15 mwN, NZA 2013, 392). 23 Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf die von der Beklagten ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vom 26.11.2013 zum 31.05.2014 sowie die hilfsweise erklärten Folgekündigungen vom 18.03. und 25.04.2014. Die vom Arbeitsgericht dargelegten Entscheidungserwägungen zum Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2013 erwähnt die Berufungsbegründung mit keinem Wort. 24 II. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge gegen die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 26.11.2013 zum 31.05.2014 und die vorsorglichen Kündigungen vom 18.03. und 25.04.2014 richtet. 25 Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 26 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 26.11.2013 nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gem. §§ 4 Satz 1, 7 KSchG gerichtlich geltend gemacht hat. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme am 28.11.2013 zugestellt worden. Seine Klage ist erst am 26.02.2014 - und damit verspätet - erhoben worden. 27 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung - wie hier - nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam mit der Folge, dass eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen werden muss. 28 Weil der Kläger sowohl die Existenz als auch den Zugang eines Kündigungsschreibens vom 26.11.2013 bestritten hat, hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten, dass das an den Kläger verfasste Kündigungsschreiben am 26.11.2013 als Einwurfeinschreiben zur internen Poststelle gegeben worden sei, die interne Poststelle die Sendung unter einer bestimmten Sendungsnummer an die Deutsche Post AG weitergeleitet habe, der Zusteller der Deutschen Post AG das Einwurfeinschreiben mit dieser Sendungsnummer am 28.11.2013 unter der Anschrift des Klägers zugestellt habe, durch Vernehmung des Postzustellers H, des für alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Beklagten zuständigen Angestellten R und der (inzwischen verrenteten) Sachbearbeiterin der internen Poststelle G. 29 Das erstinstanzliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Aufgrund der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 26.11. am 28.11.2013 zugestellt worden ist. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts begründen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts genügt vielmehr den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung der Berufungskammer zutreffend. 30 Das Arbeitsgericht hat durch umfangreiche Beweisaufnahme den Ablauf des Kündigungsvorgangs - von der Ausfertigung und Versendung des Kündigungsschreibens bis zur Zustellung - gewissenhaft nachvollzogen. Mit seinen Theorien über einen alternativen Geschehensablauf und seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit der drei Zeugen, setzt der Kläger lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts, was nicht ausreicht, um Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Arbeitsgerichts zu begründen. Allein der Umstand, dass der Zeuge R für sämtliche Personalangelegenheiten der Beklagten zuständig ist und die Zeugin G (bis zu ihrer Verrentung) in der internen Poststelle angestellt war, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Zeugen zugunsten der Beklagten die Unwahrheit gesagt haben. Auch die Mutmaßung, dass der Zeuge H, der von der Deutschen Post AG mit der Postzustellung beauftragt war, das Einwurfeinschreiben in den falschen Briefkasten eingeworfen haben könnte, hat keine tragfähige Grundlage. Die vom Kläger angeführten Zweifelsmomente bewegen sich im Bereich der bloßen Spekulation. Seine Angriffe reichen nicht aus, um die sorgfältigen Sachverhaltsfeststellungen des Arbeitsgerichts, das die Zeugenaussagen erschöpfend gewürdigt hat, in Zweifel zu ziehen. Sie erfordern daher auch keine Wiederholung der Beweisaufnahme. 31 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. 32 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.