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Urteil

5 Sa 121/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:0723.5SA121.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Februar 2015, Az. 4 Ca 286/14, aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die dynamische Anwendung von Entgelttarifverträgen auf ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Zahlungsansprüche. 2 Der 1967 geborene Kläger wurde ab 01.01.1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ihren Sitz in Hamburg hatte, als Kundendiensttechniker für den Vertriebsbereich K. eingestellt. Er betreute den Großraum T.. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom Dezember 1994 hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: 3 "Gehalt und sonstige Vergütungen : 4 Das Gehalt setzt sich nach Gruppe 4/3 auf der Grundlage des geltenden tariflichen Gehaltsabkommens monatlich brutto DM 3.320,00 (in Worten: dreitausenddreihundertzwanzig derzeitiges Tarifgehalt: DM 3.316,00) 5 und ist zahlbar am letzten eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat. 6 Bei der außertariflichen freiwilligen Zulage handelt es sich um eine freiwillige betriebliche Zahlung, die jederzeit auf tarifliche Veränderungen, Umgruppierungen und bei Versetzungen usw. angerechnet werden kann. 7 … 8 Arbeitszeit : 9 Das Monats-Bruttogehalt setzt die tarifliche Arbeitszeit voraus. Die Arbeitszeit und Pausenregelung wird durch Aushang bekanntgegeben. 10 … 11 Anwendung tarifvertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen : 12 In Ergänzung der vorstehenden Vertragsbestimmungen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Rahmentarif-Abkommens im Hamburger Groß- und Außenhandel sowie die Betriebsordnung. 13 …" 14 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Mitglied des Unternehmensverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. (AGA). Dieser Arbeitgeberverband schließt mit ver.di Tarifverträge ab, die in räumlicher Hinsicht für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die nähere Umgebung gelten. In den Jahren 1995 bis 2001 gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten tarifliche Entgelterhöhungen aus Tarifverträgen, an die sie an ihrem Stammsitz Hamburg gebunden war, auch an Arbeitnehmer weiter, die - wie der Kläger - außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge beschäftigt waren. 15 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen in der zweiten Jahreshälfte 2003 auf die Beklagte über, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Inwieweit sie in den Folgejahren Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weitergab, ist streitig. Im Jahr 2013 führte sie auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung ein einheitliches Vergütungsmodell ein, dem die Mitarbeiter beitreten konnten. Der Kläger ist diesem Modell nicht beigetreten. 16 Die Tarifvertragsparteien für den Groß- und Außenhandel im Hamburger Wirtschaftsraum vereinbarten zum 01.07.2013 eine Gehaltserhöhung um 3 % und zum 01.07.2014 um 2,1 %, die der Kläger auch für sich beansprucht. 17 Er hat in der Klageschrift vom 05.03.2014 folgenden Klageantrag angekündigt: 18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit 01.07.2013 eine Gehaltserhöhung von 3 % zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort und mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und die zukünftigen Gehaltserhöhungen jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. 19 Im Kammertermin vom 17.09.2014 erklärte er folgende Anträge zu Protokoll: 20 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.018,44 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 84,78 brutto seit 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014 zu zahlen, 21 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 122,24 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 61,12 brutto seit 01.08.2014 sowie aus € 61,12 brutto seit 01.09.2014 zu zahlen, 22 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zukünftigen Gehaltserhöhungen ausgehend von dem Grundgehalt der Gehaltsgruppe 4, Stufe 6 des Entgelttarifvertrags für den Groß- und Außenhandel des Wirtschaftsraums Hamburg jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen. 23 Diese Antragstellung erfolgte aufgrund des richterlichen Hinweises, dass Bedenken an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestünden. Die Beklagte erklärte, dass sie der Klageänderung nicht zustimme, rügte Verspätung und berief sich vorsorglich auf die tariflichen Ausschlussfristen. Im zweiten Kammertermin vom 21.01.2015 erklärte der Kläger, dass er seine Klage auf den allgemeinen Feststellungsantrag umstelle. 24 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 25 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit 01.07.2013 eine Gehaltserhöhung von 3 % sowie ab 01.07.2014 eine Gehaltserhöhung von 2,1 % zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort zu zahlen und ab dem je-weiligen Fälligkeitszeitpunkt mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und die zukünftigen Gehaltserhöhungen jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen. 26 Die Beklagte hat beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des am 11.02.2015 verkündeten erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 2 bis 8) Bezug genommen. 29 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und wie folgt tenoriert: 30 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01.07.2013 eine Gehaltserhöhung iHv. 3,0 % zu zahlen sowie seit dem 01.07.2014 eine Gehaltserhöhung iHv. 2,1 %, die rückständigen Beträge sofort zu zahlen und ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und die zukünftigen Gehaltserhöhungen betreffend den Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel im Hamburger Wirtschaftsraum jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen. 31 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 9 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils vom 11.02.2015 Bezug genommen. 32 Gegen das am 23.02.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 11.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22.04.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. 33 Sie macht zur Begründung der Berufung geltend, der vom Kläger zuletzt gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Es fehle unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage am besonderen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Der Feststellungsantrag genüge außerdem nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage sei zudem unbegründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2015 Bezug genommen. 34 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 35 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.02.2015, Az. 4 Ca 286/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. 36 Der Kläger beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 11.06.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. 39 Auch im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 40 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. 41 Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen. 42 1 . Der Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt. 43 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 14.12.2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11 mwN, NZA 2012, 618). 44 Diesen Anforderungen genügt der (zuletzt) gestellte Feststellungsantrag nicht. Die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger (rückwirkend) seit dem 01.07.2013 eine Gehaltserhöhung von 3 % sowie seit dem 01.07.2014 (auch zukünftig) eine Gehaltserhöhung von 2,1 % zu zahlen, lässt noch nicht einmal erkennen, worüber die Sachentscheidung konkret ergehen soll. Auch wenn man dem Arbeitsgericht noch darin folgen kann, dass sich dem Vortrag des Klägers (nicht seinem Antrag) entnehmen lässt, dass er eine Gehaltserhöhung nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß- und Außenhandel im Hamburger Wirtschaftsraum begehrt, ergibt sich weder aus dem Antrag noch dem Sachvortrag, was unter dem Begriff „Gehaltserhöhung“ zu verstehen sein soll. Es bleibt unerläutert, ob nur die Grundvergütung des Klägers oder auch andere Vergütungsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge, Einmalzahlungen, Mehrarbeitsvergütungen und ähnliche Leistungen erfasst werden. Des Weiteren lässt der Kläger den Ausgangswert für die Gehaltserhöhung offen und stellt nicht klar, ob Basis der Gehaltserhöhung der von ihm bis zum 30.06.2013 tatsächlich bezogene oder ein nicht näher bestimmtes Tarifgehalt sein soll. Wie das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, sah sich der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht einmal in der Lage, die begehrte Gehaltsgruppe und die Stufe zu benennen. 45 2. Dem Feststellungsantrag fehlt überdies das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. 46 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13-15 mwN, NZA-RR 2015, 211). 47 Hiervon ausgehend ist der Klageantrag unzulässig, denn der Feststellungsantrag ist nicht geeignet, den Streit zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Dies folgt schon aus dem erstinstanzlichen Prozessverlauf. Der Kläger hat im Kammertermin vom 17.09.2014 zwei Zahlungsanträge gestellt, um seine Forderung für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 (Antrag zu 1) und für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 (Antrag zu 2) zu beziffern. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich Einwendungen gegen das Rechenwerk erhoben hat, hat der Kläger im zweiten Kammertermin seine Klage auf den allgemeinen Feststellungsantrag "umgestellt". Weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über zwischen den Parteien streitige Fragen über die zutreffende Berechnung der Gehaltserhöhung sind dann nicht auszuschließen. 48 3. Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die unbezifferten "rückständigen Beträge sofort zu zahlen", ist unzulässig. Für dieses Antragselement besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil die angestrebte Feststellung kein geeignetes Mittel ist, um das vom Kläger gewünschte Ziel zu erreichen. 49 Nach allgemeinen Grundsätzen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH 14.08.2013 - I ZB 76/10 - Rn. 8 mwN, NJW 2013, 2906). So liegt der Fall hier. Die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, unbezifferte Rückstände sofort zu zahlen, ist objektiv sinnlos. 50 4. Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu "zukünftigen Gehaltserhöhungen" gerichtet ist. 51 Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs für einen in der Zukunft liegenden konkreten Zeitabschnitt sind in jedem Falle der in diesem Zeitraum unveränderte Bestand und unveränderte Inhalt des Arbeitsverhältnisses sowie die in diesem Rahmen erbrachte vertragsgemäße Arbeitsleistung oder -ersatzweise - das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, bei dem das materielle Recht trotz Nichtarbeit des Arbeitnehmers die Fortzahlung der Vergütung anordnet (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 - AP TVG § 1 Nr. 43). 52 Vorliegend haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend erklärt, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich (am 13.04.2015) gekündigt hat. Der Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier (Az. 4 Ca 511/15) ist nicht abgeschlossen. Eine zukünftige Zahlungsverpflichtung der Beklagten kann der Kläger schon wegen der Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht feststellen lassen. III. 53 Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist. 54 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.