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Urteil

5 Sa 68/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsätzlich falsche Arbeitszeitdokumentation rechtfertigt als Vertrauensbruch i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB außerordentliche Kündigung. • Bei schwerwiegendem Vertrauensverlust kann eine Abmahnung entbehrlich sein. • Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn dem Arbeitgeber die kündigungsrelevanten Tatsachen in verlässlicher und möglichst vollständiger Form bekannt sind.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich falscher Arbeitszeiterfassung rechtmäßig • Vorsätzlich falsche Arbeitszeitdokumentation rechtfertigt als Vertrauensbruch i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB außerordentliche Kündigung. • Bei schwerwiegendem Vertrauensverlust kann eine Abmahnung entbehrlich sein. • Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn dem Arbeitgeber die kündigungsrelevanten Tatsachen in verlässlicher und möglichst vollständiger Form bekannt sind. Die Klägerin, seit 1999 als Teilzeit-Vereinsbetreuerin bei einem anerkannten Betreuungsverein beschäftigt, verzeichnete in ihrer Monatsstundenerfassung für Dezember 2013 zwei Hausbesuche bei einer Betreuten am 05.12.2013 und 12.12.2013 und erhielt hierfür Vergütung und Reisekostenerstattung. Der Verein, der regelmäßig nur vier Arbeitnehmer beschäftigt, beobachtete das Haus der Betreuten an den fraglichen Terminen; nach Aussage eines Vorstandsmitglieds erschienen Besuche der Klägerin zu den angegebenen Zeiten nicht. Der Verein sprach daraufhin am 05.02.2014 fristlos, hilfsweise ordentlich, Kündigung aus; die Klägerin klagte hiergegen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Klägerin die Besuche tatsächlich ausgeführt und ob die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt war. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; das Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung beendet. • Wesentlicher Rechtsgedanke: Vorsätzlich falsche Dokumentation von Arbeitszeiten erfüllt regelmäßig den wichtigen Grund des § 626 Abs. 1 BGB, weil sie einen schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch darstellt; das gilt auch beim vorsätzlichen Fälschen von Formularen oder Stundenerfassungen. • Beweiswürdigung: Die Kammern stützen sich auf die Beobachtungen des Vorstandsmitglieds und halten die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts für tragfähig und widerspruchsfrei; die Vorbringen der Klägerin reichen nicht, diese Feststellungen zu erschüttern. • Zeugen und Gegenbeweise: Die gegnerische Kritik an der Glaubwürdigkeit des Zeugen (Interesse, "Spickzettel", Erstattung von Reisekosten) ist spekulativ; gegenbeweislich benannte Zeuginnen waren allenfalls Hörensagen und hätten den Tatbestand nicht belegen können. • Abmahnung: Eine Abmahnung war entbehrlich, weil die Täuschung so schwer wiegt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar ist. • Fristbeginn § 626 Abs. 2 BGB: Die Zwei-Wochenfrist begann erst mit Vorlage der von der Klägerin unterzeichneten Monatsstundenerfassung am 27.01.2014, weil erst dann die zuverlässige Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen vorlag. • Hilfskündigung/Ordentliche Kündigung: Die Klage gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt ebenfalls ohne Erfolg; zudem bestand für die ordentliche Kündigung kein allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG im Kleinbetrieb. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil bleibt bestehen. Die außerordentliche Kündigung vom 05.02.2014 war rechtswirksam, weil die Klägerin vorsätzlich ihre Arbeitszeit falsch dokumentiert und damit das arbeitsvertragliche Vertrauen nachhaltig zerstört hat. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, ebenso war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB war gewahrt, da die kündigungsrelevanten Tatsachen erst mit der unterzeichneten Stundenerfassung zuverlässig bekannt wurden. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.