Urteil
2 Sa 96/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:0924.2SA96.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.01.2015 - 2 Ca 1234/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6,93 EUR seit 16.08.2014 und aus 9,72 EUR seit 16.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9. III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Mehrarbeitszuschläge. 2 Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. November 2007 (Bl. 5 - 9 d. A.) nebst der unter dem 20. Juni 2011 vereinbarten Änderung (Bl. 11 d. A.) bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigter Sicherheitsmitarbeiter tätig und wird in den von der Beklagten bewachten Objekten der US-Streitkräfte in B-Stadt, L-Stadt und R-Stadt im Schichtdienst eingesetzt. 3 Der nach dem Arbeitsvertrag der Parteien auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag vom 07. März 2014 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland, der zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist, enthält in § 5 folgende Regelung: 4 " § 5 Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeitszuschläge 5 1. Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 25% zum Stundengrund-entgelt zu zahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 6 2. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag ist ein Zuschlag von 100% zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Dies gilt auch, sofern ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt. 7 3. Für die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr wird ein Nachtarbeitszuschlag von 10% zum Stundengrundentgelt gezahlt. 8 4. Übersteigt die monatliche Arbeitszeit die im Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland jeweils angegebene monatliche Regelarbeitszeit, ist ein Zuschlag von 25% zum Stundengrundentgelt zu zahlen. 9 5. In Fällen, in denen mehrere Zuschläge zusammenfallen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu gewähren. 10 Dies gilt nicht für den Nachtarbeits- und Mehrarbeitszuschlag. Diese sind neben den anderen Zuschlägen zu zahlen." 11 Der mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft getretene Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) enthält in § 6 zur Arbeitszeit u.a. folgende Regelungen: 12 " § 6 Arbeitszeit 13 1.1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 14 1.2. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden. Eine Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird. 15 1.3. Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens 4 Stunden. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart ist. 16 1.4. Die monatliche Regelarbeitszeit kann wie folgt ausgedehnt werden: 17 bis 31.12.2012 bis zu 248 Stunden ab 01.01.2013 bis 31.12.2014 bis zu 240 Stunden ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 bis zu 232 Stunden ab 01.01.2016 bis zu 228 Stunden 18 1.5. Für kerntechnische Anlagen gelten die Arbeitszeitregelungen der länderspezifischen Tarifverträge unter Berücksichtigung der Ziffer 1.1., 1.2., 1.7. und 2. dieses Paragrafen. 19 1.6. Die monatliche Regelarbeitszeit für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres. 20 1.7. Abweichend von Ziffern 1.1. und 1.4. dieses Paragrafen kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme von Einrichtungen der US-Armee die 24-stündige Schichtzeit durchgeführt werden. Die 24-Stunden-Schicht kann dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50% (12 Stunden) vorliegt. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine Ruhezeit von 6 Stunden gewährleistet sein, davon in der Regel 4 Stunden zusammenhängend. Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit im Werkfeuerwehrdienst in der Regel 8 Stunden, hiervon in der Regel 6 Stunden zusammenhängend. In Fällen, in denen hier die Schichtzeit weniger als 24 Stunden, aber mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit prozentual entsprechend anzuwenden. Hierbei beträgt die (reine) Arbeitszeit jedoch mindestens 8 Stunden pro Schicht, ein Anspruch auf Ruhezeit entsteht erst bei Schichtzeiten über 14 Stunden. Im 24-Stunden-Schichtdienst kann die regelmäßige monatliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Schichten im Werkfeuerwehrdienst und auf bis zu 11 Schichten im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme der US-Armee ausgedehnt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 1.1. bis 1.8. unverändert. 21 1.8. Abweichend von Ziffer 1.2. beträgt die Ruhezeit nach einer 24-Stunden-Schicht in der Regel 24 Stunden. 22 2. Länderspezifisch können zu den Ziffern 1.1. bis 1.8. abweichende monatliche Regelarbeitszeiten vereinbart werden. Die in Ziffern 1.1. bis 1.8. festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten sollen dabei nicht überschritten werden. Mehrarbeitszeitzuschläge können länderspezifisch unabhängig von den vorstehenden Regelarbeitszeiten vereinbart werden. 23 3. Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in 24-Stunden-Schichten auf mindestens 208 Stunden, im Durchschnitt eines Quartals. Bei Eintritt oder Ausscheiden innerhalb des Quartals gilt als Bezugszeitraum die Zeit der Beschäftigung innerhalb dieses Quartals. 24 (…)" 25 In einem an alle Mitarbeiter der Bewachungsobjekte in Rheinland-Pfalz gerichteten "Memorandum" vom 30. Juni 2014 (Bl. 75 d. A.) teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern unter dem Betreff "Freiwilliger Zuschlag von 25% für Mehrarbeit" Folgendes mit: 26 "An alle oben genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 27 wir bedanken uns sehr für Ihre Engagement und Flexibilität, welche Sie uns die letzten Monate während der Vertragsverhandlungen bewiesen haben. Die Geschäftsleitung möchte jedem oben genannten Sicherheitsmitarbeiter für die Monate Juli 2014 und August 2014, ein Zuschlag in Höhe von 25 %, ab der 191. Arbeitsstunde zum Stundengrundentgelt dazu zahlen. (…) " 28 Der Kläger leistete im Mai 2014 176,03 Stunden, im Juni 2014 189,01 Stunden, im Juli 2014 192,85 Stunden und im August 2014 194 Stunden, die von der Beklagten jeweils mit dem tariflichen Stundenlohn ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet wurden. 29 Mit seiner am 07. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage, die der Beklagten am 13. Oktober 2014 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die in den Monaten Mai bis August 2014 über eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden hinaus geleisteten Stunden in Höhe von insgesamt 145,34 EUR brutto. 30 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Mantelrahmentarifvertrag gehe nach seinen Regelungen in § 6 zur Arbeitszeit bei einer 5-Tage-Woche von einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden aus, was auch seiner im Durchschnitt geleisteten Arbeitszeit entspreche. Mit dem Begriff der Regelarbeitszeit sei die allgemein übliche, nach bisheriger Kenntnis zu erwartende Arbeitszeit zu verstehen. Nach diesem Verständnis der Tarifnormen sei ihm ab der 174. Stunde der Zuschlag zu gewähren. Für diese Auslegung der Tarifnorm spreche auch die Regelung in § 6 Ziff. 1.6. MRTV, nach der die monatliche Regelarbeitszeit für Angestellte 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres betrage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertige der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Die Beklagte habe die Problematik bereits erkannt und mit ihrem Memorandum vom 30. Juni 2014 den Mitarbeitern mitgeteilt, dass sie bereit sei, für gewisse Zeiträume den Zuschlag ab der 191. Stunde zu gewähren. Gemäß seiner Berechnung in der Klageschrift sei die Beklagte daher zur Zahlung der geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge für die Monate Mai bis August 2014 in Höhe von insgesamt 145,34 EUR brutto verpflichtet. 31 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , 32 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 145,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,18 EUR seit 16. Juni 2014, aus 38,90 EUR seit 16. Juli 2014, aus 48,23 EUR seit 16. August 2014 und aus 51,03 EUR seit 16. September 2014 zu zahlen. 33 Die Beklagte hat beantragt , 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie hat erwidert, im Mantelrahmentarifvertrag sei unter § 6 Ziff. 1.6. die vom Kläger behauptete Regelarbeitszeit von monatlich 173 Stunden nur für Angestellte bestimmt. Für den Kläger als Sicherheitsmitarbeiter sei in diesem Tarifvertrag keine Regelarbeitszeit festgelegt. Ausgehend von einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Kalendertage betrage die monatliche Regelarbeitszeit des Klägers 208 Stunden. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht oberhalb dieser Regelarbeitszeit gearbeitet habe, bestehe kein Anspruch auf einen tariflichen Überstundenzuschlag. 36 Mit Urteil vom 29. Januar 2015 - 2 Ca 1234/14 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger die begehrten Mehrarbeitszuschläge nach § 5 Ziff. 4 des Tarifvertrages vom 07. März 2014 für Rheinland-Pfalz nicht zustünden. Entgegen der Auffassung des Klägers gelte für ihn eine Regelarbeitszeit von 208 Stunden. Dies ergebe sich aus § 6 Ziff. 3 MRTV. Die Stunden für den Regeldienst würden auch die Regelarbeitszeit darstellen. Lediglich für Angestellte sei in § 6 Ziff. 1.6. MRTV eine Regelarbeitszeit von 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres vorgesehen. Im Übrigen werde auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 - 2 Sa 56/08 - Bezug genommen. 37 Gegen das ihm am 12. Februar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. März 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. April 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet. 38 Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei im Hinblick darauf, dass er keinen Regeldienst in 24-Stunden-Schichten leiste, zu Unrecht unter Bezugnahme auf § 6 Ziff. 3 MRTV von einer monatlichen Regelarbeitszeit von 208 Stunden ausgegangen. Aus dem Zusammenhang zwischen § 6 Ziff. 1.7. und Ziff. 3 MRTV ergebe sich, dass lediglich ein Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden bestehe, welche gleichzeitig die Regelarbeitszeit sei. Dies korrespondiere auch mit § 6 Ziffer 1.6. MRTV, wonach die monatliche Regelarbeitszeit für Angestellte ebenfalls 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres betrage. Dem Mantelrahmentarifvertrag sei nicht zu entnehmen, dass Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Regelarbeitszeiten haben sollten, sofern hierfür keine Rechtfertigung bestehe. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten sei nicht ersichtlich. 39 Der Kläger beantragt , 40 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. Januar 2015 - 2 Ca 1234/14 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 145,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,18 EUR seit 16. Juni 2014, aus 38,90 EUR seit 16. Juli 2014, aus 48,23 EUR seit 16. August 2014 und aus 51,03 EUR seit 16. September 2014 zu zahlen. 41 Die Beklagte beantragt , 42 die Berufung zurückzuweisen. 43 Sie erwidert, entgegen der Auffassung des Klägers folge aus § 6 Ziff. 1.1. MRTV nicht, dass die monatliche Regelarbeitszeit für Arbeiter bei 173 Stunden liege. Vielmehr seien lediglich die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit festgelegt. Eine Zusammenschau der tariflichen Regelungen führe nicht zu dem vom Kläger angenommenen Verständnis einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden. Ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden würde bei einer 6-Tage-Woche die monatliche Arbeitszeit bei 208 Stunden liegen. Mache der Arbeitgeber dann noch von der in Ziff. 1.1. enthaltenen Verlängerungsoption Gebrauch, so könne er den Flexibilisierungsrahmen, den Ziff. 1.4. eröffne, erreichen. Unter § 6 MRTV seien verschiedene Arbeitszeitmodelle angesprochen, ohne dass sich eine einheitliche Regelarbeitszeit der tariflichen Regelung entnehmen lasse. Es komme auch nicht darauf an, welche individuelle Arbeitszeit der Kläger zu verzeichnen habe, weil allein die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb entscheidend sei. Die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten sei nicht gegeben. Vielmehr sei bei den Angestellten unter § 6 Ziff. 1.6. MRTV eine Regelarbeitszeit von 173 Stunden geregelt, weil bei den Angestellten - anders als bei den Arbeitern - die 5-Tage-Woche vorausgesetzt werde. Arbeiter müssten demgegenüber "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen, weil die Auftraggeber die Sicherheitsleistungen eben nicht nur von Montag bis Freitag für jeweils acht Stunden, sondern jeden Tag in der Woche und 24 Stunden täglich benötigen würden. Vor diesem Hintergrund hätten die Tarifvertragsparteien flexible Arbeitszeitmodelle für Arbeiter vereinbart, wofür in Bezug auf Angestellte kein Bedürfnis bestanden habe. Dass Angestellte bei diesem Verständnis möglicherweise früher in den Genuss von Überstundenzuschlägen kämen, werde dadurch kompensiert, dass Arbeiter deutlich länger arbeiten müssten oder dürften, was je nach Sichtweise durchaus als Vorteil empfunden werden könne. Außerdem kämen Arbeiter in den Genuss von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen, was bei Angestellten nicht der Fall sei. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 45 Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG statthaft, weil sie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zugelassen worden ist. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 46 Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Beklagte aufgrund der im vorgelegten Memorandum vom 30. Juni 2014 erteilten Gesamtzusage zur Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen ab der 191. Stunde für die Monate Juli und August 2014 in Höhe von insgesamt 16,65 EUR brutto verpflichtet ist. Im Übrigen besteht kein weitergehender Anspruch des Klägers auf die für die Monate Mai bis August 2014 ab der 174. Stunde geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrag. 47 1. Die Beklagte hat allen ihren Mitarbeitern der Bewachungsobjekte in Rheinland-Pfalz mit dem vom Kläger vorgelegten Memorandum vom 30. Juni 2014 zugesagt, dass sie jedem Sicherheitsmitarbeiter für die Monate Juli und August 2014 einen Zuschlag in Höhe von 25% ab der 191. Arbeitsstunde zum Stundengrundentgelt zahlt. Aufgrund der hierin liegenden Gesamtzusage ("freiwilliger Zuschlag von 25% für Mehrarbeit") kann der Kläger für 2,85 Stunden im Juli 2014 einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 6,93 EUR (9,73 EUR x 25% = 2,43 EUR x 2,85 Stunden) und für 4 Stunden im August 2014 in Höhe von 9,72 EUR (9,73 EUR x 25% = 2,43 EUR x 4 Stunden) beanspruchen. Die Beklagte hat im Termin vom 24. September 2015 im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Memorandum vom 30. Juni 2014 bestätigt, dass dem Kläger danach für die Monate Juli 2014 und August 2014 ein Zuschlag in Höhe von 25% ab der 191. Arbeitsstunde zum Stundengrundentgelt zusteht. 48 2. Im Übrigen hat der Kläger aufgrund des kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifvertrags vom 07. März 2014 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland (nachfolgend: TV Rh.-Pf.) keinen tariflichen Anspruch auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge ab der 174. Stunden für die Monate Mai bis August 2014. 49 Nach § 5 Ziff. 4 TV Rh.-Pf. ist ein Zuschlag von 25% zum Stundengrundentgelt zu zahlen, soweit die monatliche Arbeitszeit die im Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) jeweils angegebene monatliche Regelarbeitszeit übersteigt. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich für ihn als Sicherheitsmitarbeiter aus den in § 6 MRTV enthaltenen Regelungen zur Arbeitszeit keine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden herleiten. 50 a) Nach § 6 Ziff. 1.1. Satz 1 MRTV soll die regelmäßige tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nach § 6 Ziff. 1.1. Satz 2 MRTV ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Danach ist die monatliche Arbeitszeit ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf durchschnittlich höchstens 208 Stunden begrenzt (26 Werktage im Monat x 8 Stunden). Darüber hinaus kann die Arbeitszeit nach § 6 Ziff. 1.1. Satz 3 MRTV auch ohne Ausgleich über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Eine durchschnittliche monatliche Regelarbeitszeit von über 208 Stunden ist mithin nur bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft zulässig. Die hiernach - bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft - mögliche Ausdehnung der monatlichen Regelarbeitszeit wird sodann in § 6 Ziff. 1.4. MRTV durch die für den jeweils genannten Zeitraum festgelegte Höchststundenzahl begrenzt. Weiterhin wird in § 6 Ziff. 1.6. MRTV für Angestellte die monatliche Regelarbeitszeit auf 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres festgelegt. Die Tarifvertragsparteien sind mithin bei den Angestellten von einer 5-Tage-Woche ausgegangen, die bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden ergibt. Die in § 6 Ziff. 1.6. MRTV festgelegte monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres gilt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut nur für "Angestellte" und damit nicht für die Sicherheitsmitarbeiter. 51 Aus der in § 6 Ziff. 2 MRTV enthaltenen Regelung lässt sich zwar entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien offenbar davon ausgegangen sind, dass sie in Ziff. 1.1. bis 1.8. für alle Beschäftigtengruppen "monatliche Regelarbeitszeiten" festgelegt haben. Anders als bei der für Angestellte in § 6 Ziff. 1.6. MRTV getroffenen Regelung lässt sich aber für Sicherheitsmitarbeiter allenfalls mittelbar aus den in § 6 Ziff. 1.1. MRTV getroffenen Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit entnehmen, dass es sich bei der danach ergebenden monatlichen Höchstgrenze um die festgelegte "monatliche Regelarbeitszeit" handeln soll, die nach § 6 Ziff. 1.4. MRTV - bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft - ggf. noch bis zu der jeweiligen Höchststundenzahl ausgedehnt werden kann. Ausgehend von der ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft möglichen Arbeitszeit von werktäglich acht Stunden ergibt sich für Sicherheitsmitarbeiter eine durchschnittliche monatliche (Höchst-) Arbeitszeit von 208 Stunden, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht überschritten hat. 52 Auch aus § 6 Ziff. 3 MRTV ergibt sich keine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden für Sicherheitsmitarbeiter. Vielmehr haben nach dieser Regelung Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in 24-Stunden-Schichten auf mindestens 208 Stunden, im Durchschnitt eines Quartals. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um festgelegte monatliche Regelarbeitszeiten, sondern um einen Anspruch auf Beschäftigung mit der festgelegten Mindeststundenzahl. 53 b) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern bzw. einzelnen Beschäftigtengruppen nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Tarifvertragsparteien haben in § 6 Ziff. 1.6. MRTV für Angestellte eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden festgelegt, die auf einer 5-Tage-Woche mit einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden basiert. Für die anderen Beschäftigtengruppen haben sie in § 6 MRTV flexiblere bzw. längere Regel- / Höchstarbeitszeiten vorgesehen, weil die Sicherheitsdienstleistungen von den Sicherheitsmitarbeitern grundsätzlich an allen Wochentagen im Schichtdienst - ggf. mit den entsprechenden Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen - zu erbringen sind. Gemäß den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung (Ziff. II) ist die unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern in Bezug auf die monatliche Regelarbeitszeit sachlich begründet und von dem nach Art. 9 Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 55 Die Revision wurde für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Für die Beklagte war die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.