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Beschluss

6 TaBV 6/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:1027.6TABV6.15.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. Januar 2015 - Az.: 8 BV 44/14 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds. 2 Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Mitglieder des Beteiligten zu 4) (im Folgenden: Betriebsrat), des bei der Beteiligten zu 5) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildeten Betriebsrates. Die Mitglieder des Betriebsrates entstammen vier Vorschlagslisten, der Freien Wählergruppe, der VAA-Liste-B, der Initiative Liste und der Liste IG BCE. Die Beteiligten zu 1) bis 3) gehören der Initiative Liste an. 3 In der Betriebsratssitzung vom 24. März 2014 wurden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt. Auf der Vorschlagsliste der Initiative Liste befanden sind B S und A B. Auf die Initiative Liste entfielen 6 abgegebene Stimmen, was einer Freistellung entspricht. Das danach in die Freistellung gewählte Betriebsratsmitglied der Initiativen Liste B S widerrief in der Folge seine Freistellung zum 01. Juni 2014, um seine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Das Betriebsratsmitglied A B war zwischenzeitlich nicht mehr im Unternehmen der Arbeitgeberin tätig. 4 In der Betriebsratssitzung vom 24. Juli 2014 bestimmte der Vorsitzende des Betriebsrats das Betriebsratsmitglied W K. als freigestelltes Mitglied. Die Beteiligten führen deswegen beim Arbeitsgericht Mainz ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BV 31/14. 5 Eine gütliche Einigung über die Freistellung kam in der Folgezeit nicht zustande, nachdem der Vorsitzende des Betriebsrates, der Kompromissvorschläge der Beteiligten zu 1) bis 3) und der Arbeitgeberin abgelehnt hatte, nicht mit einem Nachrücken der Beteiligten zu 1) als Angehöriger der Initiative Liste in die Freistellung einverstanden war. 6 Mit E-Mail vom 10. Oktober 2014 lud der Vorsitzende des Betriebsrats die Mitglieder zu einer Betriebsratssitzung am 16. Oktober 2014 ein, wobei sich auf der Tagesordnung unter anderem der Tagesordnungspunkt „Wahl eines freigestellten Betriebsratsmitglieds“ befand. In der Sitzung fiel die Wahl eines weiteren freizustellenden Betriebsratsmitglieds mit Mehrheit auf K., den Beteiligten zu 6), ohne dass vorher eine Beratung des Betriebsratsgremiums mit der Arbeitgeberin über die Freistellungswahl stattgefunden hätte. 7 Die Beteiligten zu 1) bis 3) leiteten am 30. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht Mainz vorliegendes Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl, hilfsweise auf die Feststellung, dass K. kein freigestelltes Mitglied ist, ein. Die Antragsschrift wurde Arbeitgeberin und Betriebsrat am 06. November 2014 zugestellt. 8 Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Wahl sei unwirksam, weil eine vorherige Beratung des gesamten Betriebsratsgremiums mit der Arbeitgeberin vor der Wahl nicht stattgefunden habe. Die für Personal zuständige Geschäftsführerin habe nach dem Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds S aus der Freistellung das Nachrücken der Beteiligten zu 1) ausdrücklich begrüßt. Die Wahl sei unwirksam, jedenfalls anfechtbar, was jedes Betriebsratsmitglied ohne persönliche Betroffenheit geltend machen könne. 9 Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt, 10 1. festzustellen, dass die Wahl des Herrn K. als freizustellendes Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG in der Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2014 unwirksam ist, 11 hilfsweise 12 2. festzustellen, dass Herr K. kein nach § 38 BetrVG freigestelltes Mitglied des Beteiligten zu 4) ist. 13 Der Betriebsrat hat beantragt, 14 den Antrag zurückzuweisen. 15 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern sei wie in der Vergangenheit auch stets in Abstimmung mit der Arbeitgeberin erfolgt, Bedenken gegen die Person der Freizustellenden habe es zu keiner Zeit gegeben. Die Beteiligung des Arbeitgebers im Rahmen der Freistellungsentscheidung solle die nur von ihm geltend zu machenden Rechte des Arbeitgebers schützen. 16 Die Arbeitgeberin hat sich im Verfahren einer Stellungnahme enthalten und ausdrücklich keinen Antrag zu Entscheidung gestellt. 17 Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 09. Januar 2015 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, den Antragstellern stehe keine Antragsbefugnis zu. Die Anträge seien ohne Sachprüfung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 43 f. der Akte Bezug genommen. 18 Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben gegen den ihnen über ihren Prozessbevollmächtigten 19. Januar 2015 zugestellten Beschluss mit am 28. Januar 2015 bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. 19 Sie machen zur Begründung ihrer Beschwerde nach Maßgabe ihrer Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift vom 28. Januar 2015, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 57 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, die nicht nachvollziehbare Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der fehlenden Antragsbefugnis sei unzutreffend, da es sich bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder um Geschäftsführungsakte des Betriebsrates handele, die im Wege der Wahlanfechtung entsprechend § 19 BetrVG binnen einer zweiwöchigen Frist angegriffen werden könnten, was die Beteiligten zu 1) bis 3) getan hätten, ohne dass es auf persönliche Betroffenheit ankäme. Die Freistellungswahl sei nichtig, hilfsweise anfechtbar. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, da es entgegen entsprechender Bitte der Beteiligten zu 2) nicht auf den trotz sorgfältiger Reiseplanung wegen Verspätung der Deutschen Bahn AG um ca. eine halbe Stunde verspäteten Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) gewartet und der Vorsitzende auch im Nachhinein ein Gespräch verweigert habe. 20 Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen zuletzt, 21 unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 09. Januar 2015 (8 BV 44/14) wie folgt zu beschließen: 22 1. Die Wahl des Herrn K. als frei-zustellendes Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG in der Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2014 wird für nichtig erklärt, 23 hilfsweise 24 2. die Wahl des Herrn K. als freizustellendes Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG in der Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2014 wird für unwirksam erklärt. 25 Der Betriebsrat beantragt, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Der Betriebsrat trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 04. März 2015 (Bl. 86 ff. d. A.), wegen dessen Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, vor, die Beschwerdebegründung befasse sich nur mit der Frage, ob das Recht des Arbeitgebers auf Beratung verletzt sei, nicht aber mit Rechten anderen Betriebsratsmitglieder. Die Arbeitgeberin habe keine eigenen Vorstellungen darüber, wer freizustellen ist und habe dies in der Vergangenheit stets ausschließlich dem Betriebsrat überlassen. 28 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. B 29 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich. I. 30 Am Verfahren sind neben den Antragstellern, dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin auch der Beteiligte zu 6) beteiligt. 31 1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 9; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11, zitiert nach juris). Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung eines Verfahrensbeteiligten kann bis zuletzt dadurch behoben werden, dass die betreffende Person künftig am Verfahren beteiligt wird (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13 mwN, vgl. 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - Rn. 13 f., zitiert nach juris). 32 2. Danach war vorliegend zumindest auch der Beteiligte zu 6) am Verfahren zu beteiligen, da er als anlässlich seiner Wahl vom 16. Oktober 2014 als freizustellendes Betriebsratsmitglied von der zu erwartenden Entscheidung unmittelbar in seiner Rechtsstellung nach dem BetrVG betroffen. Seine Beteiligung wurde daher zweitinstanzlich nachgeholt. II. 33 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). III. 34 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Wahl des Beteiligten zu 6) als freizustellendes Betriebsratsmitglied vom 16. Oktober 2014 ist weder nichtig, noch anfechtbar. Sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) war daher der Erfolg verwehrt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 35 1. Der von den Beteiligten zu 1) bis 3) zuletzt gestellte zulässige Hauptantrag, der darauf gerichtet ist, die Freistellungswahl des Beteiligten zu 6) für nichtig erklären zu lassen, ist nicht begründet. 36 1.1. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere fehlt den Beteiligten zu 1) bis 3) nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Die Nichtigkeit einer Wahl kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - Rn. 30, 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris) . Es steht außer Zweifel, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) als Mitglieder des Betriebsrats und zudem Mitglieder der Initiativen Liste, deren ursprünglich im Wege der Verhältniswahl erlangte Freistellung das vorliegende Verfahren betrifft, ein derartiges berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage haben, ob der Beteiligte zu 6) wirksam freigestelltes Mitglied des Betriebsratsgremiums ist. 37 1.2. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Die Freistellungswahl des Beteiligten zu 6) ist nicht nichtig. 38 1.2.1. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 41; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17. Juni 2015 - 4 TaBV 14/14 - Rn. 36). 39 1.2.2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Freistellungswahl gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG wie eine Betriebsratswahl nichtig sein kann, sind die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Arbeitgeberin vorliegend vor der Freistellungswahl nicht mit dem gesamten Betriebsrat beraten, was zur ordnungsgemäßen Beratung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 29. April 1992 - 7 ABR 74/91 - Rn. 30 mwN, zitiert nach juris). Dennoch hat die Wahl am 16. Oktober 2014 jedenfalls unter Einhaltung der übrigen Wahlgrundsätze nach § 38 Abs. 2 BetrVG stattgefunden. Bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte (BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - Rn. 18 ff., zitiert nach juris); ist die Liste erschöpft, wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt (BAG 14. November 2001 - 7 ABR 31/00 - Rn. 12, zitiert nach juris). Dem ist der Betriebsrat vorliegend nachgekommen. Er hat den Beteiligten zu 6) am 16. Oktober 2014 nach Erschöpfung der Vorschlagsliste der Initiative Liste im Wege der Mehrheitswahl in die Freistellung gewählt, nachdem das Betriebsratsmitglied B S auf seine Freistellung verzichtet hatte und das weiter auf der Vorschlagsliste Initiative Liste vom 24. März 2014 aufgeführte Betriebsratsmitglied A B nicht mehr im Betrieb der Arbeitgeberin tätig war. Von einem offenkundigen Wahlmangel, der der Wahl auch nur den Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nehmen würde, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Ob ein Verstoß gegen die Beratungspflicht auch deshalb nicht zu einer Nichtigkeit der ohne Beratung durchgeführten Freistellungswahl führen kann, weil es den Betriebsratsmitgliedern auch bei Beratung frei bleibt, ohne Berücksichtigung der Gegenargumente ihre eigene Entscheidung zu fällen und die getroffene Entscheidung zudem über die Einigungsstelle gemäß § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG überprüfbar ist, kann offen bleiben (so LAG Nürnberg 19. November 1997 - 4 TaBV 15/06 - Rn. 36, zitiert nach juris). 40 2. Der hilfsweise zur Entscheidung gestellte Antrag, mit dem die Beteiligten zu 1) bis 3) die Anfechtbarkeit der Freistellungswahl verfolgen, ist zulässig, aber in der Sache nicht erfolgreich. 41 2.1. Der Hilfsantrag ist zulässig. 42 a) Den Beteiligten zu 1) bis 3) steht die erforderliche Antragsbefugnis zu. Grundsätzlich kann ein Fehler bei internen Wahlen nach § 19 BetrVG angefochten werden (BAG 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/ 96 -; 15. Januar 1992 - 7 ABR 24/91 - Rn. 23 ff., Schaub-Koch 15. Auflage § 221 Rn. 31). Anfechtungsberechtigt ist jedes Betriebsratsmitglied unabhängig von seiner persönlichen Betroffenheit (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 47/04 - Rn. 11; LAG Baden-Württemberg 18. Januar 2012 - 20 TaBV 1/11 - Rn. 43, jeweils zitiert nach juris). In einem Wahlanfechtungsverfahren ergibt sich die Antragsbefugnis unmittelbar aus der Anfechtungsberechtigung; daneben ist kein gesondertes Rechtsschutzinteresse erforderlich (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 47/04 - Rn. 11, aaO). Aus welchen Gründen den Beteiligten zu 1) bis 3) angesichts dessen eine Antragsbefugnis nicht zukommen soll, erschließt sich nicht. 43 b) Die Freistellungswahl wurde am 30. Oktober 2014 und damit rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 16. Oktober 2014 angefochten. Unschädlich ist, dass die Antragsschrift den weiteren Beteiligten erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses förmlich zugestellt wurde. Es genügt, dass die Antragsschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeht, wenn die Zustellung - wie hier - demnächst iSd. § 167 ZPO erfolgt (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 9; 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - zu II 3 b der Gründe mwN; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22. Juli 2015 - 7 Ta BV 7/15 - Rn 55 ff., jeweils zitiert nach juris). 44 2.2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Wahl des Beteiligten zu 6) als freigestelltes Betriebsratsmitglied vom 16. Oktober 2014 ist nicht unwirksam, da ein Anfechtungsgrund nicht gegeben ist. 45 2.2.1. Entsprechend § 19 Abs. 1 BetrVG kann die betriebsratsinterne Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 47/04 - Rn. 11; BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris; Schaub-Koch 15. Aufl. § 221 Rn. 28). Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn sie das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bei einer hypothetischen Betrachtung zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 15, 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). 46 2.2.2 Selbst wenn man unterstellt, dass die unstreitig unterbliebene Beratung mit der Arbeitgeberin iSd. § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellt, ist ein Anfechtungsgrund vorliegend deshalb nicht gegeben, weil durch diesen Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben den zuletzt im Beschwerdeverfahren ausdrücklich gehaltenen Vortrag des Betriebsrats nicht in Abrede gestellt, dass die Arbeitgeberin keine eigenen Vorstellungen darüber habe, wer freizustellen ist und dies in der Vergangenheit stets ausschließlich dem Betriebsrat überlassen habe. Dementsprechend hat die Arbeitgeberin auch in vorliegendem Verfahren keinerlei Stellungnahme zur Sache abgegeben und Anträge nicht gestellt. Wäre die Arbeitgeberin vom Betriebsrat vor der Freistellungswahl nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beteiligt worden, hätte angesichts dieser Haltung auch eine „Beratung“ der Betriebsratsmitglieder nicht stattgefunden. Auch bei Einhaltung der Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wäre daher angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles ein anderes Wahlergebnis nicht erzielt worden. IV. 47 Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 92 Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.