Urteil
2 Sa 230/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:1112.2SA230.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08. Januar 2015 - 5 Ca 690/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2014 in Höhe von 2.676,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. August 2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. bis 07. August 2014 in Höhe von 624,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. September 2014 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 01. Juli 2014 bei dessen Krankenversicherung (X) anzumelden. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist oder entstehen wird, dass der Beklagte den Kläger ab 01. Juli 2014 bei dessen Krankenkasse abgemeldet hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli und August 2014, Wiederanmeldung des Klägers bei dessen Krankenkasse zum 01. Juli 2014 und Schadensersatz wegen der Abmeldung des Klägers bei dessen Krankenkasse ab 01. Juli 2014 verpflichtet ist oder das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zuvor aufgrund eines Betriebsübergangs beendet war. 2 Der Kläger war beim Beklagten auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 22. April 2013 (Bl. 5, 6 d. A.) seit dem 02. März 1984 als Industriediamantschleifer und -fasser eingestellt. Arbeitsort des Klägers war ausschließlich A-Stadt. Der vom Beklagten unter seiner Firma C. e.K. geführte Geschäftsbetrieb wurde im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von Herrn I. U. übernommen und von diesem unter seiner Firma M. e.K. bzw. sodann M. C. e.K. fortgeführt. Unter dem 11. März 2014 wurde im Handelsregister eingetragen, dass die vom Beklagte geführte Firma (vollständige Firmenbezeichnung: C. e.K.) erloschen ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am 29. April 2014 von Herrn U. - so der Beklagte - oder erst am 03. Juli 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten - so der Kläger - ein Schreiben der Firma C. e.K., C-Straße, C-Stadt und der Firma M. e.K., Inhaber: Herr I. U., G-Straße, M-Stadt, zur Unterrichtung über einen geplanten Betriebsübergang (Bl. 78, 79 d. A.) erhalten hat. 3 Ende Juni/Anfang Juli 2014 wurde der Kläger darüber unterrichtet, dass beabsichtigt sei, die Betriebsstätte in A-Stadt zu schließen. Gleichzeitig wurde dem Kläger angeboten, seine Arbeit zukünftig in der Betriebsstätte in C-Stadt zu verrichten. Zum 01. Juli 2014 meldete der Beklagte den Kläger bei dessen Krankenkasse ab. 4 Mit Schreiben vom 09. Juli 2014 (Bl. 8 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Firma M. e.K. widerspreche. 5 Mit Schreiben vom 19. August 2014 (Bl. 60, 61 d. A.) kündigte der Beklagte das zwischen ihm und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2015. 6 In der Zeit vom 27. Juni 2014 bis 30. September 2014 war der Kläger gemäß der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 182 d. A.) durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. 7 Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli und August 2014 in Höhe von jeweils 2.676,31 EUR brutto, seine rückwirkende Anmeldung bei seiner Krankenversicherung zum 01. Juli 2014 und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen seiner Abmeldung bei seiner Krankenkasse ab 01. Juli 2014 begehrt. 8 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08. Januar 2015 - 5 Ca 690/14 - Bezug genommen. 9 Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich beantragt , 10 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2014 in Höhe von 2.676,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen, 11 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für den Monat August 2014 in Höhe von 2.676,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen, 12 3. den Beklagten zu verurteilen, ihn rückwirkend zum 01.07.2014 wieder bei seiner Krankenversicherung anzumelden und 13 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist oder entstehen wird, dass der Beklagte ihn ab 01.07.2014 bei seiner Krankenkasse abgemeldet hat. 14 Der Beklagte hat beantragt , 15 die Klage abzuweisen. 16 Mit Urteil vom 08. Januar 2015 - 5 Ca 690/14 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Firma M. C. e.K. übergegangen sei, weil der Kläger dem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 6 BGB mit seinem Schreiben vom 09. Juli 2014 rechtszeitig widersprochen habe. Dabei könne der Vortrag des Beklagten, Herr U. habe am 29. April 2014 das Unterrichtungsschreiben dem Kläger übergeben, als wahr unterstellt werden. Gleichwohl habe die Monatsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen begonnen, weil die Unterrichtung des Klägers durch das vorgelegte Unterrichtungsschreiben fehlerhaft gewesen sei. Zur Unterrichtung über einen Betriebsübergang sei erforderlich, dass dem Arbeitnehmer eindeutig mitgeteilt werde, auf wen der Betrieb übergehen solle und wer damit sein neuer Arbeitgeber werde. Deshalb sei der Arbeitnehmer über die Identität des Betriebsübernehmers zu informieren, was die Angabe des Namens oder der Firma des Erwerbers nebst Anschrift erfordere. Zu Recht rüge der Kläger, dass nach dem Unterrichtungsschreiben unklar bleibe, wer möglicher Betriebsnachfolger sein solle. Als solche seien die Firma M. e.K. aufgeführt sowie dass diese sodann als Firma M. C. e.K. firmieren solle. Unklar bleibe, wer bei Übergabe des Unterrichtungsschreibens an den Kläger Übernehmer des Geschäftsbetriebes des Beklagten gewesen sein solle, weil offen bleibe, ab wann die Firma M. e.K. in M. C. e.K. umfirmieren werde bzw. umfirmiert habe. Des Weiteren werde die Anschrift der das Unterrichtungsschreiben mitverfassten Übernehmerin mit G-Straße in M-Stadt angegeben. Die Firma M. C. e.K. sei dagegen in der C-Straße in C-Stadt ansässig. Auch wenn es sich dabei um die Anschrift der erloschenen Firma des Beklagten handele, hätte es nach Auffassung des Gerichts einer Klarstellung bedurft, welchen Sitz die Firma des neuen Inhabers haben solle, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Firma M. e.K., später firmierend als M. C. e.K. ihren Sitz in M-Stadt behalte, weil lediglich eine Betriebsstätte in C-Stadt übernommen worden sei. Sollte zudem der Kläger das Unterrichtungsschreiben erst nach dem Betriebsübergang und nach der Umfirmierung erhalten haben, wären die Angaben auch nicht mehr aktuell, da sich die Informierung nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Unterrichtung richte. Der Umstand, dass der Kläger irgendwann nach Betriebsübergang Gehaltsabrechnungen erhalten habe, die als Arbeitgeber die M. C. e.K., C-Straße, C-Stadt ausweisen würden, sei unbeachtlich. Die Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge würden nicht eine ordnungsgemäße Unterrichtung i.S.d. § 613 a Abs. 5 BGB ersetzen. Was darüber hinaus Herr U. am 26. März 2014 dem Kläger gesagt haben solle, bleibe im Übrigen unklar, sei aber auch irrelevant, weil mündliche Unterrichtungen nicht die Textform des § 126 b BGB erfüllten. Mithin sei die Unterrichtung des Klägers nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil unklar bleibe, ob der Kläger im Zeitpunkt der Übergabe des Unterrichtungsschreibens konkret und eindeutig über die Firma des Erwerbers sowie dessen genaue Anschrift informiert worden sei. Der Widerspruch des Klägers vom 09. Juli 2014 habe somit dazu geführt, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Inhaber der zwischenzeitlich erloschenen Firma C. e.K. fortbestehe. Dementsprechend sei der Vergütungsanspruch des Klägers für die Monate Juli und August 2014 jeweils in Höhe von 2.676,31 EUR brutto begründet. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2014 fortbestehe, habe der Beklagte den Kläger auch nicht zum 01. Juli 2014 bei dessen Krankenkasse abmelden dürfen. Aufgrund der hierin liegenden Pflichtverletzung des Beklagten sei der Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen ihm aus seiner Abmeldung bei seiner Krankenkasse ab 01. Juli 2014 entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Hinblick darauf, dass derzeit noch nicht feststehe, ob der Kläger aus der pflichtwidrigen Abmeldung bei der Krankenversicherung einen Schaden erlitten habe und daher ein solcher auch noch nicht bezifferbar sei, habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. 17 Gegen das ihm am 20. April 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. 18 Er trägt vor, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch den im ersten Halbjahr des Jahres 2014 stattgefundenen Betriebsübergang beendet worden. Das Überleitungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 BGB habe der Kläger am 29. April 2014 vom Zeugen U. überreicht bekommen. Der Widerspruch des Klägers vom 09. Juli 2014 gegen den Betriebsübergang sei somit verspätet gewesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Unterrichtungsschreiben auch nicht fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, es sei hier für den Kläger unklar gewesen, wer möglicher Betriebsnachfolger sein solle. Dem Unterrichtungsschreiben sei vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass der Geschäftsbetrieb auf die Firma M. e.K. übertragen worden sei, deren Inhaber Herr I. U. sei. Weiter gehe aus dem Schreiben hervor, dass dann zu irgendeinem Zeitpunkt die Firma M. e.K. in M. C. e.K. umfirmieren werde. Dem Schreiben sei auch zu entnehmen, dass Herr I. U. nicht nur Inhaber der Firma M. e.K., sondern auch Inhaber der Firma M. C. e.K. sei. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht sei es, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich über die Person des Übernehmers ein Bild machen zu können. Die Firmierung e.K. sei nur der Name für einen Einzelkaufmann, also eine einzelne Person. Für die Arbeitnehmer sei jedoch nur wichtig, wer dieser Einzelkaufmann sei. Hierüber habe es jedoch gar keinen Zweifel gegeben, weil übernehmender Einzelkaufmann Herr I. U. und kein anderer gewesen sei. Ob und wann dieser die Firmierung von M. e.K. auf M. C. e.K. geändert habe, sei für den Arbeitnehmer völlig irrelevant, da sich an der Person des Arbeitgebers hierdurch nichts ändere. Anders als in der vom Arbeitsgericht angeführten Entscheidung des Bundearbeitsgerichts vom 21. August 2008 sei für den Kläger klar ersichtlich gewesen, dass letztlich sein neuer Arbeitgeber Herr I. U. gewesen sei, eingetragen als eingetragener Kaufmann. Zu Unrecht habe der Kläger auch für August 2014 das volle Gehalt geltend gemacht. Aufgrund der unstreitigen Erkrankung des Klägers seit dem 27. Juni 2014 hätte allenfalls das Gehalt nur bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist am 07. August 2014 gezahlt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 18. Juni 2015 und seinen Schriftsatz vom 03. November 2015 verwiesen. 19 Der Beklagte beantragt , 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08. Januar 2015 - 5 Ca 690/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt , 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass das Überleitungsschreiben den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB nicht genüge. Dem Überleitungsschreiben fehle die hinreichende Klarheit hinsichtlich des neuen Arbeitgebers. Im Hinblick darauf, dass ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden könne, sei die Kenntnis der (richtigen) Firma des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen wichtig, so dass es einer Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB mit der korrekten Angabe der Firma des Betriebserwerbers bedürfe. Zudem sei das Unterrichtungsschreiben nicht nur bezüglich der Firma des Betriebserwerbers, sondern auch bezüglich der Firma des bisherigen Arbeitgebers im Zeitpunkt der behaupteten Übergabe am 29. April 2014 nicht richtig, weil die Firma bereits zuvor im Handelsregister gelöscht worden sei. Auch der Sitz des neuen Arbeitgebers sei nach dem Überleitungsschreiben unklar. Auf der ersten Seite des Schreibens werde oben als Sitz des neuen Arbeitgebers G-Straße, M-Stadt angegeben, also eine Anschrift, die im Zeitpunkt der behaupteten Übergabe dieses Schreibens an ihn (29. April 2014) überhaupt nicht mehr aktuell gewesen sei. Es gehöre allerdings zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB, die richtige Anschrift des Betriebsübernehmers mitzuteilen. Auch inhaltlich sei das Unterrichtungsschreiben im Zeitpunkt seiner behaupteten Übergabe am 29. April 2014 nicht mehr aktuell und richtig gewesen. So heiße es in dem Unterrichtungsschreiben auf der 2. Seite im 4. Absatz, dass keine seine berufliche Entwicklung betreffenden Maßnahmen in Aussicht genommen seien, während im Übergabezeitpunkt tatsächlich bereits eine relevante Maßnahme in Aussicht genommen worden sei, nämlich die Schließung der Betriebsstätte A-Stadt. Das Schreiben sei somit in Bezug auf Angaben nach § 613 a Abs. 5 Nr. 4 BGB falsch gewesen. Im Übrigen wende der Beklagte zu Unrecht ein, dass ihm lediglich anteiliges Arbeitsentgelt für den Monat August zustehe. Aufgrund seiner unwiderruflichen Freistellung im August bestehe ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auch für diesen Monat. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet, soweit er sich mit seiner Berufungsbegründung dagegen gewandt hat, dass das Arbeitsgericht dem Kläger die Vergütung für den Monat August 2014 über den Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums am 07. August 2014 hinaus auch für den nachfolgenden Zeitraum vom 08. bis 31. August 2014 zuerkannt hat. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. I. 26 Das angefochtene Urteil war insoweit abzuändern, als dem Kläger aufgrund seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Juni 2014 nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG) am 07. August 2014 für den nachfolgenden Zeitraum vom 08. bis 31. August 2014 kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr zusteht, so dass für die Zeit vom 01. bis 07. August 2014 nur ein anteiliger Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 624,47 EUR brutto besteht. Entgegen der Ansicht des Klägers wird durch die im Kündigungsschreiben vom 19. August 2014 erfolgte unwiderrufliche Freistellung kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht des Beklagten geschaffen, der über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht ( vgl. hierzu BAG 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - NZA 2005, 104 ). II. 27 Im Übrigen ist die Berufung unzulässig, weil der Beklagte sie in Bezug auf den restlichen Teil des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht in zulässiger Weise begründet hat. 28 1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen dieser Vorschrift nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ( BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 7, NZA 2011, 62; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, NZA 2011, 767; BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45 ). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt ( BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 8, NZA 2011, 62; BGH 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - Rn, NJW-RR 2006, 285 ). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss für jeden mit der Berufung angegriffenen Teil eine Begründung gegeben werden, soll nicht das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig sein ( BGH 12. April 1995 - XII ZR 104/94 - Rn. 10, FamRZ 1995, 1138 ). 29 2. Diesen Anforderungen wird die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebene Berufungsbegründung des Beklagten in Bezug auf den restlichen Teil des angefochtenen Urteils nicht gerecht. 30 Das Arbeitsgericht hat die von ihm zuerkannten Arbeitsentgeltansprüche und die Verpflichtung des Beklagten zur Anmeldung des Klägers bei seiner Krankenkasse zum 01. Juli 2014 sowie zum Ersatz des aus der Abmeldung des Klägers zu diesem Zeitpunkt resultierenden Schadens darauf gestützt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf die Firma M. C. e.K. übergegangen sei, weil der Kläger diesem Übergang mit seinem Schreiben vom 09. Juli 2014 rechtzeitig widersprochen habe. Selbst wenn man gemäß dem Vortrag des Beklagten als wahr unterstelle, dass dem Kläger am 29. April 2014 das vorgelegte Unterrichtungsschreiben übergeben worden sei, habe gleichwohl die Monatsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Unterrichtung des Klägers durch das vorgelegte Unterrichtungsschreiben fehlerhaft gewesen sei. Entgegen der Annahme des Beklagten in seiner Berufungsbegründung hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt, dass unklar sei, wer möglicher Betriebsnachfolger sein solle. Vielmehr hat das Arbeitsgericht des Weiteren selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger auch über die zum Zeitpunkt der behaupteten Unterrichtung aktuelle Firmenanschrift des Erwerbers nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Mit dieser tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt, so dass die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. 31 Das Arbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen hat es darauf abgestellt, dass nach dem Unterrichtungsschreiben unklar bleibe, wer bei Übergabe des Unterrichtungsschreibens an den Kläger Übernehmer des Geschäftsbetriebes des Beklagten gewesen sein solle, weil offen bleibe, ab wann die Firma M. e.K. in M. C. e.K. umfirmieren werde bzw. umfirmiert habe. Zum anderen hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung aber selbständig tragend auch darauf gestützt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Übergabe des Unterrichtungsschreibens nicht ordnungsgemäß über die Anschrift des Erwerbers informiert worden sei. Hierzu hat es ausgeführt, dass die Anschrift der das Unterrichtungsschreiben mitverfassten Übernehmerin mit G-Straße in M-Stadt angegeben werde. Die Firma M. C. e.K. sei dagegen in der Z-Straße in C-Stadt ansässig. Auch wenn es sich dabei um die Anschrift der erloschenen Firma des Beklagten handele, hätte es nach Auffassung der Kammer einer Klarstellung bedurft, welchen Sitz die Firma des neuen Inhabers haben solle, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Firma M. e.K., später firmierend als M. C. e. K. ihren Sitz in M-Stadt behalte, weil lediglich eine Betriebsstätte in C-Stadt übernommen worden sei. Sollte zudem der Kläger das Unterrichtungsschreiben erst nach dem Betriebsübergang und nach der Umfirmierung erhalten haben, wären die Angaben auch nicht mehr aktuell, da sich die Informierung nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Unterrichtung richte. Der Umstand, dass der Kläger irgendwann nach Betriebsübergang Gehaltsabrechnungen erhalten habe, die als Arbeitgeber die M. C. e.K., Z-Straße, C-Stadt, ausweisen würden, sei unbeachtlich. Die Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge würden nicht eine ordnungsgemäße Unterrichtung i.S.d. § 613 a Abs. 5 BGB ersetzen. Was darüber hinaus der Zeuge U. am 26. März 2014 dem Kläger gesagt haben solle, bleibe im Übrigen unklar, sei aber auch irrelevant, weil mündliche Unterrichtungen nicht die Textform des § 126 b BGB erfüllten. Mit dieser selbständig tragenden rechtlichen Erwägung des Arbeitsgerichts hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Der Beklagte hat an keiner Stelle seiner Berufungsbegründung auch nur ansatzweise dargelegt, warum die Auffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend sein soll, dass der Kläger über die zum Zeitpunkt der behaupteten Unterrichtung aktuelle Firmenanschrift des Erwerbers nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Der Beklagte hat mithin im Übrigen seine Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie insoweit unzulässig ist. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 33 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.