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Urteil

4 Sa 91/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:1216.4SA91.15.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6.1.2015, Az.: 8 Ca 951/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin. 2 Die Klägerin ist seit dem 14.05.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als "Mitarbeiterin Info/Kasse" in einem zum 01.07.2008 nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangenen Einkaufsmarkt beschäftigt. 3 Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst auf der Grundlage dreier mit der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossener, jeweils befristeter Arbeitsverträge. Der zeitlich erste, bis zum 16.06.2007 geschlossene Arbeitsvertrag vom 04.05.2007 enthält u. a. folgende Bestimmungen: 4 "3. Bezugnahme auf Tarifverträge und Gesamt-/Betriebsvereinbarungen 5 Die für den Arbeitgeber während seiner Tarifbindung gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern jeweils unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge finden in ihrer jeweiligen Fassung auch auf die Mitarbeiter Anwendung, die nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Über diese Gleichstellung hinausgehende Ansprüche werden damit nicht begründet; mit Ende der Tarifbindung finden die Tarifverträge in ihrer zuletzt gültigen Fassung Anwendung bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden. …. 6 5. Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage 7 In Folge ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter/in Info/Kasse wird die Mitarbeiterin in die Tarifgruppe G3 im 01. Berufs-/Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum 01.12.2007 eingruppiert. 8 Tarifentgelt: 1.176,06 EUR brutto EUR brutto Gesamt: 1.176,06 EUR brutto 9 …“ 10 Der zeitlich nachfolgende, bis zum 31.08.2007 befristete Arbeitsvertrag vom 25.06.2007 enthält u. a. folgende Regelung: 11 "3. Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulagen 12 Infolge ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter/in Kasse/Verkauf wird die Mitarbeiterin in die Tarifgruppe G3 im 01. Berufs-/Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum 01.04.2008 eingruppiert. 13 Tarifentgelt 1.411.20 EUR brutto EUR brutto Gesamt: 1.411,20 EUR brutto 14 …“ 15 § 3 Wirkungen nach Ablauf der Befristung 16 Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 04.05.2007 automatisch wieder in Kraft. 17 § 4 Schlussbestimmungen 18 Die übrigen Vertragsbestanteile des derzeit gültigen Arbeitsvertrages bleiben unverändert." 19 Der zeitlich letzte, bis zum 31.12.2007 befristete Arbeitsvertrag vom 15.11.2007 beinhaltet u. a. folgende Bestimmungen: 20 "3. Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage 21 Infolge ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter/in Kasse/Verkauf wird die Mitarbeiterin in die Tarifgruppe G3 im 01. Berufs-/Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum 01.04.2008 eingruppiert. 22 Tarifentgelt 1.411,20 EUR brutto EUR brutto Gesamt: 1.411,20 EUR brutto 23 § 3 Wirkungen nach Ablauf der Befristung 24 Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 25.06.2007 automatisch wieder in Kraft. 25 § 4 Schlussbestimmungen 26 Alle übrigen Vertragsbestandteile des derzeit gültigen Arbeitsvertrages bleiben unverändert." 27 Die Klägerin wurde über den 31.12.2007 hinaus auf Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen weiterbeschäftigt. Unter dem Datum vom 10.07.2008 erhielt die Klägerin von der Beklagten folgende Mitteilung: 28 "Zusatz zum Arbeitsvertrag / Arbeitszeitänderung 29 …. wir bestätigen die mit Ihnen getroffene Vereinbarung, wonach Sie ab dem 01.08.08 Ihre arbeitsvertragliche Leistung unbefristet auf monatlich 129,60 Stunden erhöhen. Dies entspricht einer wöchentlichen Durchschnittsleistung von 30,00 Stunden. 30 Ihr Einsatz erfolgt ab dem 01.07.08: Montag bis Samstag voll flexibel gemäß des Arbeitszeitrahmens der Kasse 31 Ihre Arbeitszeitregelung lt. Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit, vom 01.07.06, wird mit dieser Vereinbarung unwirksam. 32 Die Zusammensetzung Ihre Vergütung ab diesem Termin entnehmen Sie bitte Ihrer Gehaltsabrechnung. 33 Dieses Schreiben wird Bestandteil des mit Ihnen getroffenen Arbeitsvertrages. …." 34 Diesem Schreiben war eine Gehaltsabrechnung beigefügt, in der ein "Tarifgehalt" von 2.041,60 EUR ausgewiesen sowie die "Tarifgruppe G3/5" bezeichnet ist. 35 Die nicht tarifgebundene Beklagte vergütete die Klägerin bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Entgeltsätzen der Gehaltsgruppe III/5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV). Die im August 2013 und im Mai 2014 in Kraft getretenen Tarifgehaltserhöhungen hat die Beklagte indessen nicht an die Klägerin weitergegeben. 36 Mit ihrer am 01.08.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der tariflichen und ihr tatsächlich gezahlten Vergütung für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2014 sowie - darüber hinausgehend - auf Weiterzahlung der tariflichen Vergütung in Anspruch genommen. 37 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.01.2015 (Bl. 129 bis 134 d. A.). 38 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.01.2015 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 134 bis 136 d. A.) verwiesen. 39 Gegen das ihr am 16.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.03.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 17.04.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2015 begründet. 40 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung den Inhalt ihres Arbeitsvertrages nicht ausreichend gewürdigt. Dieser enthalte nämlich - bei zutreffender Auslegung - eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für den rheinland-pfälzischen Einzelhandel. Eine solche Bezugnahme lasse sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.07.2008 in Verbindung mit der diesem Schreiben beigefügten Gehaltsabrechnung entnehmen. Darüber hinaus habe die Beklagte die weitere Anwendung der maßgeblichen Tarifvorschriften in dem im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Schreiben vom 16.06.2011 ausdrücklich zugesichert und dies nochmals in einem Schreiben vom 12.09.2011 mit den Worten: "Der Manteltarifvertrag wird weiter angewendet" bekräftigt. Letztlich ergebe sich der Anspruch auf Weitergewährung des Tarifgehalts auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Beklagte habe nämlich ihren Beschäftigten gegenüber permanent suggeriert, sie sei tarifgebunden, wie sich auch aus dem Unterrichtungsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 08.05.2008 über den seinerzeit geplanten Betriebsübergang ergebe. 41 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 07.05.2015 (Bl. 164 bis 173 d. A.) Bezug genommen. 42 Die Klägerin beantragt, 43 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 44 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 461,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.03.2014 zu zahlen, 45 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 882,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.01.2015 zu zahlen, 46 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den Monat Dezember 2014 hinaus nach Gehaltsgruppe G III/5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz zu vergüten. 47 Die Beklagte beantragt, 48 die Berufung zurückzuweisen. 49 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 11.06.2015 (Bl. 197 bis 204 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 50 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. 51 Die insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Vergütung für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. 52 Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren zunächst nicht unmittelbar und allein auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag stützen. Dieser ist nicht allgemeinverbindlich und findet wegen der fehlenden Organisationszugehörigkeit der Beklagten auch nicht infolge beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 53 Die Klägerin kann sich zur Begründung der streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf die in ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen berufen. Zwar enthält die unter Ziffer 3. des Arbeitsvertrages vom 04.05.2007 enthaltene und in den späteren Verträgen (dort jeweils in § 4) in Bezug genommene Vereinbarung zweifellos eine zeitdynamische Verweisung (auch) auf die jeweiligen Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz. Dieser Bezugnahme entsprechen folgerichtig auch die in den Arbeitsverträgen der Klägerin jeweils unter der Überschrift "deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage" enthaltenen und als "Tarifentgelt" bezifferten Gehaltsbeträge. Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen endete jedoch aufgrund des Wegfalls der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit infolge des Betriebsübergangs auf die Beklagte. Denn die Bezugnahmeregelung ist ihrem Wortlaut nach ausdrücklich begrenzt auf die Zeit der Tarifbindung des Arbeitgebers. Es handelt sich daher um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des BAG. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsverträge der Klägerin erst nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 geschlossen wurden. Die nach der neueren Rechtsprechung des BAG bei Auslegungszweifeln zugunsten des Arbeitnehmers anzuwendende Vorschrift des § 305 c Abs. 2 BGB kann vorliegend in Ansehung des insoweit eindeutigen Wortlauts der Bezugnahmeklausel nicht eingreifen. 54 Das Schreiben der Beklagten vom 10.07.2008 enthält entgegen der Ansicht der Klägerin - auch in Verbindung mit der diesem Schreiben beigefügten Gehaltsabrechnung - keine (neue) Vergütungsvereinbarung. Das betreffende Schreiben betrifft seinem Inhalt nach lediglich die Erhöhung der monatlichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass dem Schreiben eine Gehaltsabrechnung beigefügt war, in der eine bestimmte Gehaltsgruppe sowie ein bestimmtes "Tarifgehalt" genannt sind. Die Annahme, der Arbeitgeber wolle mit Übersendung einer Gehaltsabrechnung eine Vergütungsvereinbarung treffen, ist fernliegend. In aller Regel teilt der Arbeitgeber in einer Gehaltsabrechnung, zu der er nach § 108 GewO verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nur die Höhe seiner Arbeitsvergütung und sonstiger Ansprüche mit. Der Hinweis im Schreiben vom 10.07.2008 auf die beigefügte Abrechnung sowie deren Inhalt waren ausschließlich der seinerzeitigen Arbeitszeiterhöhung sowie dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte - unstreitig - bis einschließlich Juli 2013 die Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel angewendet hat. 55 Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten ebenfalls nicht entstanden. Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG v. 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1). Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. 56 Keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiter Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin, verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. 57 Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauf folgenden Gehaltstarifvertrag. Diese Zusicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2011 sodann lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert. 58 Auch aus den von der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.11.2014 (dort S. 4 f. = Bl. 84 f. d. A.) sinngemäß wiedergegebenen Erklärungen im Rahmen eines Informationstreffens vom 03.03.2008 und eines Gesprächs vom 05.06.2008 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass sich die Beklagte verpflichten wollte, zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an ihre Arbeitnehmer weiterzugeben. Einer etwaigen, inhaltlich falschen Erklärung seitens einzelner Mitarbeiter der Beklagten des Inhalts, die Beklagte bzw. 38 ihrer SB-Märkte seien tarifgebunden, kann nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sich zukünftigen Gehaltstarifverträgen zu unterwerfen. III. 59 Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 60 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.