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Urteil

3 Sa 459/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0118.3SA459.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 9.7.2015 Az: 5 Ca 1213/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Betriebsrentenanspruch zusteht. 2 Der im 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten von 1968 bis 1985 (insgesamt 16,5 Jahre) als Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dessen Besitz sich der Kläger nicht befindet. Streitig ist im erstinstanzlichen Rechtszug geblieben, ob sich noch arbeitsvertragliche Unterlagen der Parteien bei der Beklagten befinden. 3 Der Betrieb der Beklagten wurde am 25.07.2014 eingestellt und die Gesellschaft ist seit dem 08.09.2014 aufgelöst. Sie befindet sich derzeit in Liquidation. 4 Das Steuerbüro M. aus M. hat die steuerlichen Belange der Fa. J. GmbH & Co KG vertreten. 5 Im Januar 2011 ist der Kläger 65 Jahre alt geworden. 6 Mit Klageschrift vom 31.12.2014, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben. 7 Der Kläger hat vorgetragen, im Büro der Beklagten in L. hätten sich noch im September 2014 alle Akten befunden, aus denen sich seine Rentenansprüche ergeben würden. Es habe sich auch eine schriftliche Zusage der betrieblichen Rente in diesen Unterlagen befunden. Der Anspruch gehe bereits aus dem Arbeitsvertrag hervor. Im Übrigen gebe es eine vom Steuerbüro M. aus M. angefertigte Aufstellung mit der Überschrift "Pensionsverpflichtung", in der die Pensionsverpflichtungen der Beklagten gegenüber ihren Arbeitnehmern aufgeführt seien; die Aufstellung trage das Datum 25.06.2010. 8 Seine Rentenanwartschaft belaufe sich auf monatlich 39,05 EUR, die er ab Februar 2011 geltend mache. 9 Der Rentenanspruch sei weder verfallen noch verjährt. Es gebe keine schriftlichen Unterlagen, aus denen zu entnehmen sei, dass eine bestimmte Verfallfrist vereinbart worden sei. Verjährung und Verfall setzten zudem voraus, dass der Anspruch fällig geworden sei. Fällig sei der Anspruch aber erst im Jahr 2011 gewesen, so dass eine Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2014 habe eintreten können. Da die Klage am 31.12.2014 eingereicht und der Beklagten alsbald zugestellt worden sei, könne keine Verjährung eingetreten sein. 10 Am 23.04.2015 erging gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 29.04.2015 zugestellt wurde. 11 Mit Schriftsatz vom 24.04.2015, eingegangen beim Arbeitsgericht am 27.04.2015, hat der Kläger Einspruch eingelegt. 12 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 13 unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.817,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2015 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das Versäumnisurteil vom 23.04.2015 aufrechtzuerhalten. 16 Die Beklagte hat vorgetragen, da eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen in dem über 60 Jahren andauernden Betrieb abgeschlossen worden seien, könne derzeit nicht nachvollzogen werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Anspruch bestehe. 17 Das vom Kläger vorgelegte Schriftstück mit dem Titel "Pensionsverpflichtung: Druckzusammenfassung einer Firma" sei nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen oder nachzuweisen. Das Schriftstück weise weder ein Datum noch einen Aussteller aus. In der Eigenschaft als Geschäftsführer habe der heutige Liquidator keinen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen und sei auch keine Verpflichtung zur Rentenzahlung eingegangen. 18 Der Sachvortrag des Klägers sei unschlüssig. Bei dem angebotenen Zeugenbeweis handele es sich angesichts des unsubstantiierten Vortrags um einen reinen Ausforschungsbeweis. 19 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat gem. Beweisbeschluss vom 09.07.2015, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 55 d. A. Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 09.07.2015 (Bl. 56 - 58 d. A.) Bezug genommen. 20 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 09.07.2015 - 5 Ca 1213/14 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.04.2015 verurteilt, an den Kläger 1815,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2015 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 62 - 70 d. A. Bezug genommen. 21 Gegen das ihr am 02.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 02.10.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 02.11.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 22 Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung den schriftlichen Formular-Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Fa. J., B-Stadt. vom 01.05.1972, einen vorformulierten Arbeitsvertrag, vorgelegt. Dieser schriftliche Arbeitsvertrag hat u.a. folgenden Wortlaut: 23 "Der Vertrag soll eine optimale wirtschaftliche Nutzung des Unternehmens für beide Vertragspartner gewährleisten. Nur ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen kann freiwillige Sozialleistungen erbringen. Diese sind z. Zt.: 24 1. Für jeden Mitarbeiter besteht eine innerbetriebliche Altersversorgung von mindestens DM 200.— monatlich und zwar für weiblich Mitarbeiter und für Kraftfahrer mit Erreichung des 60. Lebensjahres, für die übrigen Mitarbeiter mit Erreichung des 65. Lebensjahres. Grundlage hierzu sind die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwilligen Sozialleistungen. 25 2. Im Jahre 1971 erfolgte eine Einmalig-Lebensversicherung aller Mitarbeiter zur Zukunftssicherung in Höhe von DM 5000.-- gemäß den Bedingungen der Deckungszusage. 26 Die Firma strebt je nach der wirtschaftlichen Situation und den gesetzlichen Möglichkeiten an, jährlich zusätzliche freiwillige Sozialleistungen zu erbringen, die nach Leistung differenziert berechnet werden. 27 Auf diese freiwilligen Sozialleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sollten in Zukunft durch Tarifverträge oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, so werden die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet." 28 Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Formular-Arbeitsvertrages wird auf Bl. 108, 109 d. A. Bezug genommen. Sie hat des Weiteren Unterlagen über Einmalig-Lebensversicherungen, Kapital- bzw. Lebensversicherungen, bezogen auf den Kläger, vorgelegt über Verträge vom 17.01.1979 (Bl. 110 d. A.), am 28.11.1977 (Bl. 111 d. A.), am 13.09.1976 (Bl. 112 d. A.), vom 09.01.1974 (Bl. 113 d. a.) und vom 02.02.1973 (Bl. 114 d. A.). 29 Darauf wurden dem Kläger im Jahr 2011 insgesamt 16.874,00 € ausbezahlt. 30 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im Jahre 1985 aufgrund einer rechtswirksamen außerordentlichen Kündigung der Beklagten. 31 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente zu. 32 Der Kläger habe bereits keinen Arbeitsvertrag vorlegen können, der seinen Anspruch begründe. Die Aussage des Zeugen M. sei zudem nicht geeignet, die mit der Klage geltend gemachte Forderung zu beweisen. Das Arbeitsgericht habe nach der vorliegenden Beweisaufnahme und den nicht vorhandenen Vertragsunterlagen keineswegs zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass dem Kläger ein Anspruch generell bzw. in der streitgegenständlichen Höhe zustehe. 33 Der Kläger habe auch unterlassen mitzuteilen, dass ihm seinerzeit fristlos gekündigt worden sei. Der Kläger habe bei der Beklagten eingelagerte Ware des Großkunden der Beklagten, der Fa. XY Ware gestohlen. Mit der Firma XY habe ein jahrelang andauerndes Vertragsverhältnis bestanden. Das Vertrauen des Kunden war aufgrund dieses Vorfalls so erschüttert gewesen, dass dieser die Kündigung der laufenden Geschäftsverbindungen erwogen habe. Diese Geschäftsverbindung sei für die Beklagte sehr wichtig gewesen, die drohende Kündigung des Dauerschuldverhältnisses habe für die Firma eine existenzbedrohende Wirkung gehabt. Erst aufgrund der intensiven Intervention der damaligen Geschäftsführerin, Frau Z. habe die Situation gerettet werden können und die Kündigung der Geschäftsverbindung sei unterblieben. Das Verhalten des Klägers sei für die Beklagte so schädlich und existenzbedrohend gewesen, dass der Kläger fristlos habe gekündigt werden müssen. Dadurch habe der Kläger aber auch etwaige Rechte verwirkt bzw. sei die Geltendmachung einer Betriebsrente rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe so gravierend gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, dass er keine weiteren Leistungen von der Beklagten mehr habe erwarten können. 34 Der Kläger habe zudem in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse im Jahre 2011 insgesamt 16.874,00 € im Hinblick auf die zuvor benannten Versicherungsverträge ausbezahlt erhalten. Gegen die Klageforderung werde mit diesem Betrag die Aufrechnung erklärt, in Höhe des überschießenden Betrages werde die Anrechnung mit etwaigen künftigen Ansprüchen erklärt. 35 Hilfsweise werde für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung abweise, die Auszahlung der Versicherungsleistungen in Höhe von 16.874,00 € widerrufen. Der Widerruf erfolge infolge des schädigenden Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seiner Kündigung. 36 Betreffend die Beklagte stelle sich die Situation so dar, dass diese am 25.07.2014 ihren Betrieb endgültig eingestellt habe. Am 08.09.2014 sei die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation angemeldet worden. Seit dem werde die Liquidation betrieben. Durch Schreiben vom 11.09.2015 habe die Beklagte alle freiwilligen Sozialleistungen widerrufen. 37 Aus der formularvertraglichen Regelung gehe hervor, dass die Beklagte sich nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten verpflichtet habe, freiwillige Sozialleistungen zu erbringen. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass auf die freiwilligen Sozialleistungen kein Rechtsanspruch bestehe. Dies sei dem Kläger auch unmissverständlich klar gewesen. Mit dieser Regelung habe sich der Kläger durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. Ebenso sei vereinbart gewesen, dass weitere zeitlich nach dem Jahr 1972 folgende freiwillige Sozialleistungen nach Treu und Glauben anzurechnen seien, sofern der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien Sozialleistungen zur Pflicht machen sollten. Auch damit habe sich der Kläger durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. Daraus folge, dass die Beklagte jedenfalls nur einmal habe zahlen wollen, und zwar freiwillig und nur soviel wie wirtschaftlich möglich. Dabei komme es nicht auf den Wortlaut "Tarifverträge oder gesetzliche Bestimmungen" als Voraussetzung einer Anrechnungsmöglichkeit an. Die Beklagte habe sich schließlich nicht selbst dafür strafen wollen, dass sie beabsichtigte, auch künftig im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwillige soziale Leistungen zu erbringen. Deshalb sei der Vertragstext dahin zu verstehen und auszulegen, dass künftige weitere Sozialleistungen zur Anrechnung kommen sollten und zwar auch in dem Fall, dass sie freiwillig erbracht werden. Den wenn schon gesetzliche oder tarifvertraglich verordnete weitere Sozialleistungen zur Anrechnung gelangen sollten, dann erst Recht diejenigen, die freiwillig erbracht worden seien. Die Beklagte habe sich verpflichtet, freiwillig Sozialleistungen in Höhe von 200,00 DM Betriebsrente und eine Lebensversicherung von 5.000,00 DM zu erbringen. Nur auf diese Verpflichtung habe der Kläger Vertrauen können. Für die Zukunft sei angezeigt gewesen, dass die Bereitschaft bestanden habe, je nach Wirtschaftskraft des Unternehmens, weitere Sozialleistungen zu erbringen. Die Beklagte habe aber auch für den Fall vorgesorgt, dass man künftig zur Zahlung von zusätzlichen Sozialleistungen verpflichtet habe werden sollen. Selbst in diesem Fall hätten die bereits freiwillig geleisteten Sozialleistungen nach Treu und Glauben zur Anrechnung gelangen sollen. Die freiwilligen Sozialleistungen hätten dabei unter einem Widerrufsvorbehalt gestanden. 38 Nachdem die Beklagte nunmehr keine Erträge mehr erwirtschafte, sei eine Anrechnung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten und verhältnismäßig. 39 Eine Anrechnung sei auch gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BetrVG möglich. Die Beiträge für die Versicherungen seien vorliegend ausschließlich durch die Beklagte als Arbeitgeberin gezahlt worden. 40 Die arbeitsvertragliche Klausel unterliege zudem nicht der heutigen AGB-Kontrolle. Im Übrigen stelle die gesetzliche Änderung dahin, dass einmal zugesagte Betriebsrenten zwingend zu zahlen seien, eine gesetzliche Änderung dar, bei der sich die Beklagte eine Anrechnung weiterer freiwilliger Sozialleistungen vorbehalten habe. Eine wirtschaftliche Notlage trete aber automatisch ein, wenn ein Betrieb nicht mehr fortgeführt werde, keine Erträge erwirtschafte, aber laufende Zahlungsverpflichtungen bestünden. Schließlich habe die Beklagte im Vertrag ausschließlich darauf hingewiesen, dass Leistungen nur solange geschuldet würden, wie es die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erlaube. Das Unternehmen erwirtschafte aber keine Einnahmen mehr, aus denen es Betriebsrenten zahlen könne. 41 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.11.2015 (Bl. 101 - 107 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 108 - 120 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 13.01.2016 (Bl. 133, 134 d. A.) Bezug genommen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 5 Ca 1213/14 vom 09.07.2015, zugestellt am 02.09.2015, die Klage abzuweisen. 44 Der Kläger beantragt, 45 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 46 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Begehren des Klägers rechtfertige sich bereits eindeutig aus der Aussage des Zeugen M.. Dass dem Kläger nunmehr vorgeworfen werde, er habe damals eingelagerte Ware rechtswidrig an sich genommen, möge dahin gestellt bleiben, da selbst dies den Anspruch auf die Betriebsrente nicht ins Wanken bringen könne. Im Übrigen sei dieser Vorwurf niemals nachgewiesen worden, so dass auch nicht mehr darauf eingegangen werden müsse. 47 Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich im Übrigen auch aus dem nunmehr von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt. Die geltend gemachte Anrechnungsklausel unterliege nach heutigem Recht der AGB-Kontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB. Gemessen daran, könne die Beklagte eine Anrechnung für Leistungen aus einer abgeschlossenen Lebensversicherung auf die Betriebsrente des Klägers nicht vornehmen. Auch die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. eine wirtschaftliche Notlage komme als Grund für den Wegfall der Zahlungsverpflichtungen nicht in Betracht. Im Übrigen argumentiere die Beklagte im Wesentlichen damit, dass infolge des Fehlens laufend erwirtschafteter Erträge nach Treu und Glauben ein Festhalten an einer Zahlungsverpflichtung unbillig sei. Dass eine Notlage im Sinne der alten Rechtsprechung vorliege, werde mit keinem Wort erwähnt; die Beklagte wolle wohl offenbar keine Insolvenz anmelden, da ansonsten die Gesellschafter Gefahr liefen, auch mit ihrem Privatvermögen zu haften. 48 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 01.12.2015 (Bl. 125 - 128 d. A.) Bezug genommen. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 50 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2016. Entscheidungsgründe I. 51 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 52 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 53 Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1.815,16 € Betriebsrente nebst Zinsen verlangen kann. 54 Das Arbeitsgericht hat zu Recht das klageabweisende und zunächst ergangene Versäumnisurteil aufgehoben, weil die zulässige Zahlungsklage in der streitgegenständlichen Höhe voll umfänglich begründet ist. 55 Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum von Februar 2011 bis Dezember 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1815,16 € zur Auszahlung verlangen (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 ff. BetrVG). 56 Dies folgt ohne Weiteres zunächst aus dem von der Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Formular-Arbeitsvertrag zwischen den Parteien, auf den sich der Kläger nunmehr vollumfänglich stützen kann. Des Weiteren ist das Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass bereits die vom Kläger in Kopie vorgelegte Druckzusammenfassung der Pensionsverpflichtungen vom 25.06.2010 im Zusammenhang mit der Zeugenaussage des Steuerberaters der sich in Liquidation befindlichen Beklagten, M. ausreicht, um die richterliche Überzeugung gem. § 286 Abs. 1 ZPO zu gewinnen, dass dem Kläger ein jährlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 473,46 € zusteht. 57 Insoweit gelten folgende Grundsätze: 58 Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen. 59 Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). 60 Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. 61 Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. 62 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass sich aus der Zeugenaussage ergibt, dass diese Druckzusammenfassung von der Gesellschaft des Zeugen M. erstellt worden ist, dass diese Druckzusammenfassung für die Pensionsverpflichtung zur ordnungsgemäßen Bilanzierung gehört und auch regelmäßig der Beklagten überlassen worden ist. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit, sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6 - 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 66 - 68 d. A.) Bezug. 63 Mangels näherer und ohne Weiteres zumutbarer Angaben dazu, wie sich grundsätzlich die Rentenhöhe des Klägers berechnet, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren im Januar 2011 die Betriebsrente zugestanden hat, dass sie zumindest zum Bilanzstichtag im Dezember 2009 in Bezug auf den Kläger errechnet worden ist und sich gemäß der Druckzusammenfassung daraus eine Jahresrente in Höhe von 473,46 € ergibt. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum von 46 Monaten folgt daraus insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1815,16 €. 64 Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die vergangenen Monate weder verfallen noch verjährt; auch insoweit folgt die Kammer den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 69 d. A.) Bezug. 65 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. 66 Der Anspruch entfällt zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits deshalb, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten im Jahre 1985 sein Ende gefunden hat. Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch etwas, dass der Kündigung der Diebstahl von Waren zu Grunde lag und dies erhebliche Probleme für die Beklagte im Rahmen einer wichtigen Geschäftsbeziehung hervorgerufen hat. 67 Denn wegen Treuepflichtverletzungen des Arbeitnehmers kommt ein Widerruf von Altersversorgungsleistungen durch den Arbeitgeber auch aufgrund eines Vorbehaltes, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, »wenn der Versorgungsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden« nur sehr eingeschränkt in Betracht (s. BAG 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014, 780; Aldenhoff/Hilderink NZA-RR 2004,281 ff. vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl., 2016, Kap. 3 Rn. 3500 ff.). 68 Hat z. B. ein leitender Angestellter durch weisungswidriges Verhalten einen hohen Schaden verursacht, so rechtfertigt dies allein noch nicht den Widerruf der Versorgungszusage. Vielmehr kommt es darauf an. ob die gesamten Umstände einen so schwerwiegenden Vorwurf ergeben, dass die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage des Arbeitgebers wegen der Art und Schwere seines Verstoßes gegen die Treuepflicht als rechtsmissbräuchlich erscheint (BAG 3.4. 1990 EzA §1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 2; 8. 5. 1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3; OLG München 25. 1. 2005 DB 2005,2198 m. Anm. Greih DB 2005, 2199 f.). 69 Es muss ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegen; die Verfehlungen des Arbeitnehmers müssen letztlich so schwer wiegen, dass sich die erbrachte Betriebstreue für den Arbeitgeber wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens als wertlos (BAG 29. 1. 1991 AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BGH 17.12.2001 NZA 2002, 511; LAG Hmb. 18. 8.2004 NZA-RR 2005, 150) oder erheblich entwertet erweist (BGH 13. 12. 1999 EzA §1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat. berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist (BAG 13. 11.2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6; BAG 12.11.2013 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014. 780; 17.6.2014 3 AZR 412/13 EzA-SD 20/2014 S. 12 LS). 70 Der Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das setzt voraus, dass eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, hervor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen. Eine »Vertuschung« in diesem Sinn kann auch darin liegen, dass sich der Arbeitnehmer seine Stellung in der Betriebshierarchie und die damit verbundene »Abhängigkeit« anderer Mitarbeiter zunutze macht, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern (BAG 13. 11. 2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6). Die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbes. durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und ihm hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat (BAG 13. 11. 2012 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6 = NZA 2013. 1279; 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014, 780). 71 Führen vom Arbeitnehmer durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Vermögensschäden nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (BAG 13. 11. 2012 EzA § I BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 6= NZA 2013, 1279). 72 Der Widerruf einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann (BGH 13. 12. 1999 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). Ein Rechtsmissbrauch in diesem Sinne kann weder aus der Schädigung als solcher noch aus der Schadenshöhe allein hergeleitet werden. Ebenso wenig reicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung aus (ebenso BGH 25. 11. 1996 NZA-RR 1997, 147, 17. 12. 2001 NZA 2002,511; LAG Köln 28. 4.2000 NZA-RR 2000, 656), selbst wenn im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass der Anspruch auf Ruhestandsbezüge erlischt, wenn Gründe eintreten, die die fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Zu beachten ist stets, dass der Widerruf einer Versorgungszusage nicht dazu dient, auf einfachem und schnellem Weg einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (BAG 8.5.1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3, LAG Hmb. 18. 8.2004 NZA-RR 2005, 150). Der teilweise »Widerruf« einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen »Teilwiderruf« einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen »Widerruf« (BAG 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 - NZA 2014,780). 73 »Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum »Widerruf« der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 12.11.2013 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 149 = NZA 2014, 780). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht vollständig, sondern nur teilweise widerruft. Ein Arbeitgeber, der sich auf einen »Teilwiderruf« des Versorgungsversprechens beschränkt, kann sich nicht unter erleichterten Bedingungen von seiner Bindung an die erteilte Versorgungszusage lösen (BAG 12.11.2013 EzA §613a BGB 2002 Nr. 149).« 74 Der Arbeitgeber kann sich mittels eines Widerrufsvorbehalts also insgesamt nicht unter leichteren Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist. Deshalb ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig nur als deklaratorischer Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen (BAG 17.6. 2014 3 AZR 412/13 EzA-SD 20/2014 S. 12 LS). 75 Insoweit kann auf folgende Beispiele aus der Rechtsprechung hingewiesen werden: 76 Ein Pförtner, der nach über 20 Dienstjahren seinen Arbeitsplatz verliert, weil er in den letzten 9 Monaten Unterschlagungen in einer Gesamthöhe von etwa 30.000,00 DM gedeckt hat, handelt nicht arglistig, wenn er sich auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft beruft (BAG 8. 2. 1983 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 1). 77 Missbraucht dagegen der Arbeitnehmer seine Stellung über lange Zeit hinweg dazu, den Arbeitgeber zu schädigen und erweist sich die von ihm erbrachte Betriebstreue deshalb im Rückblick als wertlos, kann dies den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründen (BAG 8.5. 1990 EzA § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 3). 78 Ein Arbeitnehmer handelt arglistig, wenn er sich auf die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft beruft, obwohl er die erforderliche Betriebszugehörigkeitsdauer nur durch das Vertuschen schwerer Verfehlungen (z. B. der laufenden Erpressung unterstellter Gastarbeiter) erreichen konnte. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Versorgungszusage widerrufen, sobald die Verfehlungen zu seiner Gewissheit festgestellt sind (BAG 8. 2. 1983 EzA § 1 BetrAVG Nr. 24). 79 Rechtsmissbräuchlich handelt auch der aus der Versorgungszusage Berechtigte, der das Unternehmen, aus dessen Erträgen seine Pension bezahlt werden soll, fortgesetzt schädigt (z. B. anerkannt bei einem Schaden von 6 Millionen DM) und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (BGH 25. 11. 1996 NZA-RR 1997, 147). 80 Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer erhebliche immaterielle Schäden des Arbeitgebers verbunden mit einer Schädigung der Allgemeinheit verursacht, z. B. durch die langjährige Bestechlichkeit eines für Führerscheinprüfungen zuständigen TÜV-Sachverständigen. Das LAG Köln (2.6.1997 NZA-RR 1998, 7) hat im konkret entschiedenen Einzelfall zudem angenommen, dass die Erklärung des Widerrufs bereicherungsrechtlich auch Wirkungen für die Vergangenheit entfaltet. 81 Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach der der Begünstigte jede Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung ablehnt (BGH 29. 5.2000 NZA 2001.266). 82 Der Widerruf einer Versorgungszusage kann auch nur teilweise gerechtfertigt sein. Hat ein Arbeitnehmer seine Vertragspflichten vorsätzlich gröblichst verletzt, seinen Arbeitgeber dadurch geschädigt und ist eine außerordentliche Kündigung nur unterblieben, weil der Arbeitnehmer dies erfolgreich vertuscht hat, so kann der Widerruf der Versorgungszusage Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sein (Hess. LAG 31.5. 2000 LAGE § 1 BetrAVG Rechtsmissbrauch Nr. 4). 83 Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn zum einen hat die Beklagte keinerlei näher inhaltlich konkretisierte Tatsachen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorgetragen, die zu dem von ihr gewünschten Ergebnis führen könnten. Sie hat insbesondere auch keine Tatsachen vorgetragen, die nachvollziehbar begründen könnten, dass die Verfehlungen des Klägers letztlich so schwerwiegend waren, dass sich die erbrachte Betriebstreue für den Arbeitgeber wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens als wertlos oder erheblich entwertet erweist. Sie hat lediglich - nicht näher substantiiert - auf erhebliche Probleme im Rahmen einer Geschäftsbeziehung verwiesen, die schlussendlich doch noch gelöst werden konnten. Dies genügt den hier zu stellenden und dargelegten Anforderungen ersichtlich nicht. 84 Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der von ihr erklärten Anrechnung bzw. Aufrechnung wegen der insgesamt an den Kläger ausbezahlten Summe von 16.874,00 EUR aufgrund von für ihn abgeschlossenen Kapital- bzw. Lebensversicherungen 1973, 1974, 1976, 1977 und 1979. 85 Eine derartige Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn dies einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien entspricht. Davon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht ausgegangen werden. 86 Die Beklagte beruft sich insoweit auf den nunmehr im zweitinstanzlichen Rechtszug doch noch aufgefundenen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien; dieser Hinweis erweist sich aber als unbehelflich. 87 Denn der Formular-Arbeitsvertrag vom 01.05.1972 unterliegt aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 229 EGBGB § 5 ab dem 01.01.2003 der Anwendung des BGB in Form des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Für eine vertragliche Änderungsklausel in einem Formular-Arbeitsvertrag gelten aber folgende Grundsätze: 88 Überraschende Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c Abs. 1 BGB). Überraschend ist eine Vertragsklausel, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsabschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbes. das äußere Erscheinungsbild des Vertrags. 89 Die Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB) gilt auch für Klauseln, die den Arbeitgeber berechtigen sollen, seine Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu reduzieren. 90 Gesetzesänderungen können zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Hat sich jedoch die Gesetzeslage im Verhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geändert, wird dadurch eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht begründet. Eine Veränderung bei der Gesetzeshandhabung genügt dafür ohnehin nicht. 91 Vor diesem Hintergrund liegt eine inhaltlich klare vertragliche Regelung zwischen den Parteien, die eine Anrechnung nach Maßgabe der Vorstellungen der Beklagten zulassen würde, nicht vor. Denn der Formular-Arbeitsvertrag enthält zwar eine Regelung dahin, wonach dann, wenn in Zukunft durch Tarifverträge oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet werden. Vorliegend sind aber ersichtlich nicht durch Tarifverträge irgendwelche zusätzliche Sozialleistungen vereinbart worden, die hier in Betracht kämen. Gleiches gilt für gesetzliche Bestimmungen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darauf hingewiesen hat, sie halte die nach dem BetrAVG angeordnete Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen für eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verordnete zusätzliche Sozialleistung, folgt die Kammer dem nicht. Dies folgt bereits nicht aus dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Denn insoweit bleibt völlig offen, ob damit bereits allein eine Anrechnungsmöglichkeit wegen der durch das BetrAVG Ende 1974 angeordnete Unfallverfallbarkeit eine derartige gesetzliche Bestimmung sein soll, was bereits deshalb nicht in Betracht zu ziehen wäre, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits zuvor von einer Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen auszugehen war, so dass es sich um Wortsinn insoweit nicht um "zusätzliche Sozialleistungen" handeln könnte. Zudem würde sich daraus eine Anrechnung für die weiteren Lebensversicherungsverträge vom 09.02.1973 und vom 09.01.1974 ohnehin nicht ergeben. Schließlich kommt eine Anwendung dieser Vertragsklausel bezogen auf die Kapital- und Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des BetrAVG schon deshalb nicht in Betracht, weil die jeweiligen Leistungszusagen in Kenntnis der Gesetzeslage ohne irgendwelche Vorbehalte erteilt wurden, so dass sich die Vertragsklausel allenfalls auf weitere Sozialleistungen beziehen könnte, die vorliegend hier nicht streitgegenständlich sind. Für die von der Beklagten gewünschte Auslegung des Formular-Arbeitsvertrages bestehen folglich bereits nach dem Wortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte; hier stünde im Übrigen auch die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. 92 Folglich kommt vorliegend weder eine Anrechnung, noch eine Aufrechnung der Beklagten in Betracht. 93 Ebenso wenig ist ein rechtswirksamer Widerruf der Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 16.874,00 EUR möglich. 94 Denn insoweit gilt Folgendes: 95 Eine Versorgungsvereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer bei weiterer Betriebstreue eine höhere Versorgung erreichen kann, kann der Arbeitgeber nur widerrufen, wenn er sich den Widerruf vertraglich vorbehalten hatte oder wenn die Geschäftsgrundlage (s. dazu BAG 24.01.2006 EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 28; LAG Köln 14.08.2007 NZA-RR 2008. 267) für diese Vereinbarung weggefallen ist. Der allgemeine Vorbehalt, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass dem Unternehmen eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, enthält nur den Hinweis auf Kürzungs- oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 96 Nach der Rechtsprechung des BAG (26.04.1988 EzA § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage Nr. 1) war der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gleichbedeutend mit dem Begriff der wirtschaftlichen Notlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG a.F., d. h. der Bestand des Unternehmens musste wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet sein. 97 Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage, an dem sich die Rechtsprechung orientiert hatte, ist durch § 7 BetrAVG n.F. mit Wirkung ab dem 01.01.1999 allerdings ersatzlos gestrichen worden, weil er nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. Gegen den damit verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Verpflichtung zur Betriebsrentenzahlung ohne Widerrufsrecht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn eine erdrosselnde Wirkung und damit ein Eingriff in ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nur vor, wenn eine Geldleistungspflicht regelmäßig die Fortführung des Unternehmens finanziell unmöglich macht. Die Zahlung einer Betriebsrente hat diese Folge aber nicht regelmäßig (BVerfG 29.02.2012 NZA 2012, 788). Das BAG (17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69) geht davon aus, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann. Denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 EzA § 7 BetrAVG Nr. 72). 98 Die zuvor bestehende gesetzliche Regelung ist also mit Wirkung ab dem 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. 99 Konsequenz der Neuregelung des § 7 BetrAVG ist, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74; 17.06.2003 EzA §A 7 BetrAVG Nr. 69); denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 373/06, EzA-SD 24/2007 S. 12 LS). Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite verbleibt auch für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. kein Raum mehr. Damit kann auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in den sog. Übergangsfällen grds. nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74). 100 In Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Widerruf aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage vorliegend nicht in Betracht. 101 Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1, 2 BetrAVG. 102 Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden (Auszehrungsverbot). Eine Auszehrung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei i.d.R. auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind (BAG 05.10.1999 EzA § 17 BetrAVG Nr. 7). 103 Um den Arbeitgeber nicht durch Eigenvorsorgemaßnahmen des Arbeitnehmers zu entlasten, dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (Anrechnungsverbot). 104 Zu den Versorgungsbezügen, die auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, können z.B. solche aus privaten Lebensversicherungen des Arbeitnehmers, Gehaltsverwendungsversicherungen, Direktversicherungen, Pensionskassen bei demselben Arbeitgeber, soweit auch tatsächlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhend, Versorgungsleistungen von Berufsverbänden, Leistungen aus der Weiterführung betrieblicher Versorgungszusagen eines früheren Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer selbst oder Leistungen aus der Höherversicherung oder der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. 105 § 5 BetrAVG entgegenstehende vertragliche Regelungen sind gem. § 134 BGB nichtig. Bei einer rechtswidrigen Kürzung von Versorgungsleistungen hat der Betriebsrentner Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der festgesetzten und der gekürzten Rente. Bei rechtswidriger Anrechnung besteht ein entsprechender Nachforderungsanspruch. 106 Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften kommt vorliegend bereits nach ihrem Regelungsinhalt ersichtlich nicht in Betracht; davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie allerdings daraus, insbesondere aus § 5 Abs. 2 BetrAVG den Schluss zieht, eine andere Regelung sei durchaus möglich und zulässig, wird verkannt, dass vorliegend eine entsprechende inhaltlich konturierte und zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis führende vertragliche Vereinbarung nicht festgestellt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist folglich eine Anrechnung bzw. ein rechtswirksamer Widerruf nicht möglich. 107 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 109 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.