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Urteil

6 Sa 199/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung setzt die Darlegung eines wichtigen Kündigungsgrundes i.S.d. § 626 Abs.1 BGB voraus; bloße unbestimmte Hinweise auf ein "Verhältnis" zu einer Betreuten genügen nicht. • Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung als milderes Mittel erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart schwer oder der Arbeitnehmer so evident uneinsichtig, dass eine Abmahnung ausscheidet. • Die Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB scheidet aus, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX für die ordentliche Kündigung fehlt. • Eine schriftliche Verwarnung ohne warnende Hinweisinhalte ersetzt nicht die rechtliche Funktion einer Abmahnung (Rüge- und Warnfunktion).
Entscheidungsgründe
Unzureichende Substantiierung eines Kündigungsgrundes; Abmahnung erforderlich • Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung setzt die Darlegung eines wichtigen Kündigungsgrundes i.S.d. § 626 Abs.1 BGB voraus; bloße unbestimmte Hinweise auf ein "Verhältnis" zu einer Betreuten genügen nicht. • Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung als milderes Mittel erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart schwer oder der Arbeitnehmer so evident uneinsichtig, dass eine Abmahnung ausscheidet. • Die Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB scheidet aus, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX für die ordentliche Kündigung fehlt. • Eine schriftliche Verwarnung ohne warnende Hinweisinhalte ersetzt nicht die rechtliche Funktion einer Abmahnung (Rüge- und Warnfunktion). Der Kläger (geb. 1960) ist seit 2010 als Erzieher in einer Jugendhilfeeinrichtung beschäftigt und besitzt einen Grad der Behinderung von 70. Gegen ihn bestanden frühere Ermahnungen: eine schriftliche Verwarnung wegen Grenzverletzungen zwischen Arbeitszeit und Freizeit (2012) und eine Abmahnung wegen Aufrufs pornographischer Internetseiten (2013). Die Einrichtung meldete dem Arbeitgeber, der Kläger habe zu einer minderjährigen ehemaligen Teilnehmerin ein nicht näher beschriebenes "Verhältnis" gepflegt; es wird u.a. behauptet, er habe die Teilnehmerin begleitet, ihr Unterkunft im Auto gegeben und sei wie ein "zweiter Vater" gewesen. Der Arbeitgeber ließ den Kläger suspendieren, holte die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer fristlosen Kündigung ein und kündigte außerordentlich zum 27.10.2014. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; der Arbeitgeber hat keinen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs.1 BGB darzutun vermocht. • Ein fristloser Kündigungsgrund muss substantiiert und konkret dargestellt werden; bloße Hinweise auf ein undifferenziertes "Verhältnis" zur minderjährigen Betreuten genügen nicht zur Tragfähigkeit einer fristlosen Kündigung. • Soweit sexuelle Handlungen behauptet wurden, sind diese unsubstantiiert geblieben; ein zwischenzeitlich eingeleitetes Ermittlungsverfahren ersetzt keine konkrete Darlegung des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. • Die dem Kläger zuvor erteilte schriftliche Verwarnung (2012) war nicht inhaltlich vergleichbar und enthielt nicht die erforderliche kündigungsrechtliche Warnfunktion; die Abmahnung 2013 betraf ein anderes Fehlverhalten (Aufruf pornographischer Seiten) und war daher in der Sache nicht einschlägig. • Nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwog das Interesse des Klägers an Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an sofortiger Beendigung; mildere Mittel wie eine einschlägige Abmahnung oder gegebenenfalls eine ordentliche Kündigung waren zumutbar. • Eine Umdeutung der ausgesprochenen fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB kam nicht in Betracht, weil die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX für eine ordentliche Kündigung fehlte. • Kostenentscheidung beruhte auf § 97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe nach §72 Abs.2 ArbGG vorliegen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 27.10.2014 beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Maßgeblich war das Fehlen eines substantiiert dargelegten wichtigen Kündigungsgrundes und das Ausbleiben einer einschlägigen Abmahnung mit Rüge- und Warnfunktion. Selbst bei unterstellter Pflichtverletzung überwog nach Abwägung der Interessen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers zumindest bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung scheiterte an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes. Die Revision wurde nicht zugelassen.