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Beschluss

6 TaBV 18/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Nutzung von Betriebsmitteln und regelmäßigem arbeitgeberübergreifendem Personaleinsatz besteht die Vermutung eines gemeinsamen Betriebs i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. • Die Vermutung einer einheitlichen Leitung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist widerlegbar; wird sie nicht widerlegt, steht dem ursprünglich gewählten Betriebsrat das Mandat auch für die Mitarbeiter des zweiten Unternehmens zu. • Zur Feststellung der Betriebszugehörigkeit nach § 18 Abs. 2 BetrVG bedarf es keiner umfassenden Beweisaufnahme, wenn bestimmte Tatsachen unstreitig sind oder nicht substantiiert bestritten werden.
Entscheidungsgründe
Gemeinsamer Betrieb durch gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln und Personal (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) • Bei gemeinsamer Nutzung von Betriebsmitteln und regelmäßigem arbeitgeberübergreifendem Personaleinsatz besteht die Vermutung eines gemeinsamen Betriebs i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. • Die Vermutung einer einheitlichen Leitung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist widerlegbar; wird sie nicht widerlegt, steht dem ursprünglich gewählten Betriebsrat das Mandat auch für die Mitarbeiter des zweiten Unternehmens zu. • Zur Feststellung der Betriebszugehörigkeit nach § 18 Abs. 2 BetrVG bedarf es keiner umfassenden Beweisaufnahme, wenn bestimmte Tatsachen unstreitig sind oder nicht substantiiert bestritten werden. Arbeitgeberin 1 (seit 1999, Sitz A‑Straße K, ca. 20 Mitarbeiter) entwickelte und vertrieb Software/Hardware und hatte eine Vertriebsabteilung. Arbeitgeberin 2 wurde im Juli 2014 gegründet, war ebenfalls in der A‑Straße ansässig und vertrieb zunächst Produkte der Arbeitgeberin 1 sowie später LED‑Systeme; Geschäftsführer war D M; Gesellschafterüberschneidungen bestanden. Arbeitgeberin 2 beschäftigte zunächst sieben Mitarbeiter, einige in Bürocontainern auf dem Betriebsgelände. Der bei Arbeitgeberin 1 gewählte Betriebsrat (drei Personen) rügte fehlende Beteiligung bei Einstellungen und vermutete gemeinsamen Einsatz von Personal und Betriebsmitteln. Emails und interne Mitteilungen belegten arbeitgeberübergreifende Tätigkeiten (IT‑Anforderungen, technischer Berater für "uns alle"). Arbeitgeberinnen bestritten weitgehend gemeinsame Strukturen, verwiesen auf getrennte Verwaltungsabläufe und teilweise getrennte Arbeitsverträge. Das ArbG gab dem Antrag des Betriebsrats statt; die Arbeitgeberinnen beschwerten sich gegen diesen Beschluss. • Zulässigkeit: Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist zulässig; der Betriebsrat hat ein berechtigtes Interesse und Antragsbefugnis. Ersatzmitglieder und die Nachfolge im Vorsitz sind rechtlich wirksam (§§ 19,24,25 BetrVG). • Rechtliche Maßstäbe: Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke. § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet einen gemeinsamen Betrieb, wenn Betriebsmittel und Arbeitnehmer gemeinsam eingesetzt werden oder bei bestimmter Art der Spaltung; die Rechtsprechung verlangt zudem einen einheitlichen Leitungsapparat und charakteristischen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz. • Feststellung gemeinsamer Nutzung von Betriebsmitteln: Beide Gesellschaften sind unstreitig an derselben Adresse tätig und nutzen gemeinsam Räumlichkeiten; weitere Einwendungen der Arbeitgeberinnen zu Fahrzeugen, Briefkasten, Buchhaltung oder externen Dienstleistungen wurden nicht substantiiert vorgetragen, sodass keine Beweisaufnahme erforderlich war. • Feststellung arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatzes: E‑Mails (z. B. 26.01.2015, 23.03.2015) belegen, dass Mitarbeiter beider Firmen für beide tätig sind (z. B. technischer Berater, System‑Administrator, Personalreferentin mit Aufgaben für beide Gesellschaften). Angaben der Arbeitgeberinnen, die Tätigkeiten seien lediglich temporär oder "Home‑Office", widersprachen den vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend. • Anwendung der Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG: Die Voraussetzungen der Vermutung einer einheitlichen Leitung sind erfüllt; die Arbeitgeberinnen haben die Vermutung nicht widerlegt. Unterschiedliche oder ergänzende Unternehmenszwecke schließen die Annahme eines gemeinsamen Betriebs nicht aus, sofern Organisation und Einsatz einheitlich sind. • Folgen für das Mandat: Da die Identität des Betriebs der Arbeitgeberin 1 trotz Einbindung der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 2 im Wesentlichen fortbesteht, steht dem ursprünglich gewählten Betriebsrat auch das Mandat für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 2 zu; kein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG und kein zwingender Wahlbedarf nach § 13 BetrVG erkennbar. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (§§ 92,72 ArbGG). Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass Arbeitgeberin 1 und Arbeitgeberin 2 gemeinsam einen Betrieb führen. Maßgeblich waren die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten/Betriebsmitteln sowie ein für den normalen Betriebsablauf charakteristischer arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz, wodurch die Vermutung einer einheitlichen Leitung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG eingreift und nicht widerlegt wurde. Der ursprünglich bei Arbeitgeberin 1 gewählte Betriebsrat vertritt daher auch die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 2, weil die Identität des Betriebs erhalten blieb und kein gesetzlicher Wahlgrund für die Bestellung eines neuen Betriebsrats entstanden ist. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, sodass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig bleibt.