Urteil
5 Sa 398/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Beendigungsgespräch anzukündigen; fehlende Bedenkzeit begründet keine Anfechtung.
• Zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast.
• Die Androhung einer fristlosen Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber diese ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
• Neue Beweisantritte in der Berufungsverhandlung sind unzulässig, wenn sie schuldhaft verspätet eingebracht werden.
• Das eigenmächtige wiederholte Verlassen des Arbeitsplatzes kann einen Verdacht auf Arbeitszeitbetrug und damit eine ernsthafte Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bilden.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag wirksam trotz Vorwurf der Nötigung durch Androhung der Kündigung • Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Beendigungsgespräch anzukündigen; fehlende Bedenkzeit begründet keine Anfechtung. • Zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung trägt der Anfechtende die Darlegungs- und Beweislast. • Die Androhung einer fristlosen Kündigung ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber diese ernsthaft in Betracht ziehen durfte. • Neue Beweisantritte in der Berufungsverhandlung sind unzulässig, wenn sie schuldhaft verspätet eingebracht werden. • Das eigenmächtige wiederholte Verlassen des Arbeitsplatzes kann einen Verdacht auf Arbeitszeitbetrug und damit eine ernsthafte Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bilden. Der Kläger, seit 1978 bei der Beklagten beschäftigt und Ersatzmitglied des Betriebsrats, unterzeichnete nach einem Personalgespräch am 17.11.2014 einen von der Beklagten vorgelegten Aufhebungsvertrag zum 30.11.2014. Im Gespräch wurde ihm vorgeworfen, er habe sich in mehreren Spätschichten wiederholt und über längere Zeiträume unentschuldigt vom Arbeitsplatz entfernt und möglicherweise Alkohol konsumiert. Der Kläger focht den Vertrag an und behauptete, er sei durch Drohung mit fristloser Kündigung und Strafanzeige sowie durch eine bedrohliche Gesprächsführung zur Unterschrift genötigt worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte u.a. versäumte Hinweispflichten und versuchte nachträgliche Beweisantritte. Die Beklagte berief sich auf die Aufzeichnungen eines befristeten Mitarbeiters und die Möglichkeit eines Zustimmungsverfahrens zur fristlosen Kündigung. • Form- und fristgerechte Zulässigkeit der Berufung (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). • Keine Anfechtung wegen bloßer ‚Überrumpelung‘; kein Widerrufsrecht nach Verbraucherschutzvorschriften (§§ 312, 355 BGB) und mangelnde Schutzpflicht des Arbeitgebers, ein Gespräch vorher anzukündigen. • Keine Geschäftsunfähigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs.2 BGB): der Vortrag zu ‚Angst und Panik‘ war unzureichend, um Geschäftsunfähigkeit zu begründen. • Für die behauptete körperliche Bedrohung und die Drohung mit Strafanzeige/fristloser Kündigung oblag die Darlegungs- und Beweislast dem Kläger (§ 123 Abs.1 BGB); hierzu legte er keinen tauglichen Beweis vor. • Zeugen, die nicht am konkreten Gespräch teilgenommen haben, sind für dessen Inhalt tauglichkeitsmäßig ungeeignet; nachträglich benannte Zeugen in der Berufungsverhandlung waren verspätet und unzulässig (§ 67 Abs.4 ArbGG). • Selbst wenn eine Drohung erfolgt wäre, wäre sie nicht widerrechtlich, weil ein verständiger Arbeitgeber die ernsthafte Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung in Betracht ziehen durfte; die Darstellungen des Arbeitgebers begründeten den Verdacht eines fortgesetzten Arbeitszeitbetrugs. • Der Kläger hat die von der Beklagten vorgetragenen Abwesenheitszeiten nicht substantiiert entkräftet; die Umstände (regelmäßige Abendabwesenheiten, Auffinden von Bier im Spind) rechtfertigen den Verdacht und damit die Erwägung einer fristlosen Kündigung. • Die Beklagte erlitt durch nicht geleistete Arbeitszeit einen finanziellen Nachteil (Arbeitszeitschaden), weshalb das Verhalten nicht als sozialadäquat zu bewerten war. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten der Berufung; Revision nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis wurde wirksam durch den Aufhebungsvertrag vom 17.11.2014 mit Ablauf des 30.11.2014 beendet. Der Kläger konnte die Anfechtung nicht beweisen: Weder lag eine ausreichende Darlegung von körperlichem Zwang, noch von einer rechtswidrigen Drohung vor, und sein Vortrag zu Angst, Panik oder psychischer Störung war nicht geeignet, Geschäftsunfähigkeit oder eine erhebliche Bewusstseinsstörung nachzuweisen. Zudem durfte die Arbeitgeberin aufgrund der dokumentierten wiederholten, längeren Abwesenheitszeiten während der Spätschichten eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen; damit wäre die Androhung nicht widerrechtlich gewesen. Die Kosten der Berufung sind dem Kläger auferlegt und die Revision wird nicht zugelassen.