Urteil
3 Sa 539/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0307.3SA539.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 05.11.2015 - Az:. 7 Ca 559/15- wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten - weiterhin - ein Anspruch auf Betriebsrente zusteht. 2 Der Kläger war langjährig bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages beschäftigt. Dieser schriftliche, vorformulierte, Arbeitsvertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut: 3 "Der Vertrag soll eine optimale wirtschaftliche Nutzung des Unternehmens für beide Vertragspartner gewährleisten. Nur ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen kann freiwillige Sozialleistungen erbringen. Diese sind z. Zt.: 4 1. Für jeden Mitarbeiter besteht eine innerbetriebliche Altersversorgung von mindestens DM 200.— monatlich und zwar für weiblich Mitarbeiter und für Kraftfahrer mit Erreichung des 60. Lebensjahres, für die übrigen Mitarbeiter mit Erreichung des 65. Lebensjahres. Grundlage hierzu sind die gesetzlichen Bestimmungen über die freiwilligen Sozialleistungen. 5 2. Im Jahre 1971 erfolgte eine Einmalig-Lebensversicherung aller Mitarbeiter zur Zukunftssicherung in Höhe von DM 5000.- gemäß den Bedingungen der Deckungszusage. 6 Die Firma strebt je nach der wirtschaftlichen Situation und den gesetzlichen Möglichkeiten an, jährlich zusätzliche freiwillige Sozialleistungen zu erbringen, die nach Leistung differenziert berechnet werden. 7 Auf diese freiwilligen Sozialleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sollten in Zukunft durch Tarifverträge oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, so werden die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet." 8 Über die im Arbeitsvertrag genannte Einmalig-Lebensversicherung in Höhe von 5.000,00 DM wurden weitere freiwillige Sozialleistungen als Altersversorgung bei der XY-Lebensversicherungs AG vereinbart: 9 Datum der Versicherungsscheine 10 31.12.1972 Lebensversicherung bei XY über DM 5.000,00 31.12.1973 Lebensversicherung bei XY über DM 5.000,00 13.09.1976 Lebensversicherung bei XY über DM 4.000,00 28.11.1977 Lebensversicherung bei XY über DM 6.000,00 17.01.1979 Lebensversicherung bei XY über DM 6.000,00 11 Auf die Versicherungsscheine wird verwiesen (vgl. Bl. 34 - 38 d.A.). 12 Der Kläger erhält nach dem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis seit Jahren eine monatliche Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von 102,26 EUR, jeweils zum 1. des Folgemonats. 13 Im Dezember 2011 erhielt der Kläger im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Kapitalversicherungen bei der XY Lebensversicherungs AG 15.852,00 EUR ausgezahlt. 14 Die Beklagte hat zwischenzeitlich ihren Betrieb eingestellt. Am 08.09.2014 wurde die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation angemeldet. 15 Mit Schreiben vom 03.06.2015 versandte die Beklagte an den Kläger ein Einwurfeinschreiben mit der Überschrift "Aufrechnung", welches auszugsweise wie folgt lautet: 16 "… Wir haben für Sie als weitere freiwillige Leistung Einmalig-Lebensversicherungen abgeschlossen in Höhe von gesamt 8.692,00 EUR. Die Auszahlung dieser Summe ist erfolgt. Dieses Geld haben wir für Sie bei der Versicherung eingezahlt. Damit haben wir unsere Verpflichtung auf die innerbetriebliche Altersversorgung erfüllt. 17 In Höhe von 18 15.852,00 EUR 19 erklären wir 20 die Aufrechnung gegen die monatliche innerbetriebliche Altersversorgung. 21 … 22 Die Wiederaufnahme der laufenden Leistungen ersehen Sie aus der unten stehenden Tabelle. 23 …" 24 Auf das Einwurfeinschreiben der Beklagten vom 03.06.2015 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 5 - 6 d.A.). 25 Seit Mai 2015 hat die Beklagte daraufhin keine monatliche Betriebsrente mehr gezahlt. 26 Mit Schreiben vom 11.09.2015 hat die Beklagte den "Widerruf aller freiwilligen Sozialleistungen erklärt". Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen. 27 Der Kläger hat vorgetragen, 28 er habe Anspruch auf die Fortzahlung seiner Betriebsrente, da die Beklagte nicht berechtigt sei, mit der Leistung aus der Lebensversicherung die Aufrechnung zu erklären. Durch die Beklagte seien weitere zusätzliche Leistungen aufgrund Tarifvertrages oder Gesetzes nicht erbracht worden. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Aufrechnungsmöglichkeit ergebe sich mit keinem Wort aus dem Arbeitsvertrag. Die Lebensversicherungsbeiträge, die ausgezahlt worden seien, seien zudem zu qualifizieren als zusätzlicher Lohnbestandteil des Lohnanspruchs des Klägers. Eine Auszehrung durch Anrechnung dieser Bezüge auf eine Betriebsrente sei damit durch das BetrAVG untersagt. Die Beklagte sei vor einigen Jahren aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten und diese neue rechtliche Position habe sie zum Anlass genommen, ihren Mitarbeitern über einen Zeitraum von 10 Jahren den Lohn nicht mehr zu erhöhen. Da die Mitarbeiter erklärt hätten, dass sie für die Beklagte nicht mehr fahren wollten, habe der Geschäftsführer erklärt, dass er eine Lebensversicherung abschließen werde, mit der dann der Lohnanspruch - auch - des Klägers ausgeglichen sein solle. 29 Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 58, 59 d. A.) Bezug genommen. 30 Der Kläger hat beantragt, 31 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 32 102,26 EUR seit dem 01.06.2015, aus weiteren 33 102,26 EUR seit dem 01.07.2015, aus weiteren 34 102,26 EUR seit dem 01.08.2015, aus weiteren 35 102,26 EUR seit dem 01.09.2015, aus weiteren 36 102,26 EUR seit dem 01.10.2015 und aus weiteren 37 102,26 EUR seit dem 01.11.2015 zu zahlen. 38 Die Beklagte hat beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Die Beklagte hat vorgetragen, 41 betreffend die Beklagte stelle sich die Situation so dar, dass diese am 25.07.2014 ihren Betrieb endgültig eingestellt habe. Am 08.09.2014 sei die Gesellschaft unstreitig aufgelöst und die Liquidation angemeldet worden. Seit dem werde die Liquidation betrieben. Durch Schreiben vom 11.09.2015 habe die Beklagte alle freiwilligen Sozialleistungen widerrufen. 42 Aus der formularvertraglichen Regelung gehe hervor, dass die Beklagte sich nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten verpflichtet habe, freiwillige Sozialleistungen zu erbringen. Es sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass auf die freiwilligen Sozialleistungen kein Rechtsanspruch bestehe. Dies sei dem Kläger auch unmissverständlich klar gewesen. Mit dieser Regelung habe sich der Kläger durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. Ebenso sei vereinbart gewesen, dass weitere zeitlich nach dem Jahr 1972 folgende freiwillige Sozialleistungen nach Treu und Glauben anzurechnen seien, sofern der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien Sozialleistungen zur Pflicht machen sollten. Auch damit habe sich der Kläger durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. Daraus folge, dass die Beklagte jedenfalls nur einmal habe zahlen wollen, und zwar freiwillig und nur so viel wie wirtschaftlich möglich. Dabei komme es nicht auf den Wortlaut "Tarifverträge oder gesetzliche Bestimmungen" als Voraussetzung einer Anrechnungsmöglichkeit an. Die Beklagte habe sich schließlich nicht selbst dafür strafen wollen, dass sie beabsichtigte, auch künftig im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwillige soziale Leistungen zu erbringen. Deshalb sei der Vertragstext dahin zu verstehen und auszulegen, dass künftige weitere Sozialleistungen zur Anrechnung kommen sollten und zwar auch in dem Fall, dass sie freiwillig erbracht werden. Den wenn schon gesetzliche oder tarifvertraglich verordnete weitere Sozialleistungen zur Anrechnung gelangen sollten, dann erst Recht diejenigen, die freiwillig erbracht worden seien. Die Beklagte habe sich verpflichtet, freiwillig Sozialleistungen in Höhe von 200,00 DM Betriebsrente und eine Lebensversicherung von 5.000,00 DM zu erbringen. Nur auf diese Verpflichtung habe der Kläger Vertrauen können. Für die Zukunft sei angezeigt gewesen, dass die Bereitschaft bestanden habe, je nach Wirtschaftskraft des Unternehmens, weitere Sozialleistungen zu erbringen. Die Beklagte habe aber auch für den Fall vorgesorgt, dass man künftig zur Zahlung von zusätzlichen Sozialleistungen verpflichtet habe werden sollen. Selbst in diesem Fall hätten die bereits freiwillig geleisteten Sozialleistungen nach Treu und Glauben zur Anrechnung gelangen sollen. Die freiwilligen Sozialleistungen hätten dabei unter einem Widerrufsvorbehalt gestanden. 43 Nachdem die Beklagte nunmehr keine Erträge mehr erwirtschafte, sei eine Anrechnung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten und verhältnismäßig. 44 Eine Anrechnung sei auch gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BetrVG möglich. Die Beiträge für die Versicherungen seien vorliegend ausschließlich durch die Beklagte als Arbeitgeberin gezahlt worden. 45 Die arbeitsvertragliche Klausel unterliege zudem nicht der heutigen AGB-Kontrolle. Im Übrigen stelle die gesetzliche Änderung dahin, dass einmal zugesagte Betriebsrenten zwingend zu zahlen seien, eine gesetzliche Änderung dar, bei der sich die Beklagte eine Anrechnung weiterer freiwilliger Sozialleistungen vorbehalten habe. Eine wirtschaftliche Notlage trete aber automatisch ein, wenn ein Betrieb nicht mehr fortgeführt werde, keine Erträge erwirtschafte, aber laufende Zahlungsverpflichtungen bestünden. Schließlich habe die Beklagte im Vertrag ausschließlich darauf hingewiesen, dass Leistungen nur solange geschuldet würden, wie es die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erlaube. Das Unternehmen erwirtschafte aber keine Einnahmen mehr, aus denen es Betriebsrenten zahlen könne. 46 Insgesamt müsse die Stilllegung des Betriebes den Widerruf der freiwilligen Sozialleistungen rechtfertigen. Denn damit sei die Geschäftsgrundlage für die Zahlung von freiwilligen Sozialleistungen entfallen. Die Liquidation solle nach dem aktuellen Stand zum Erlöschen der Beklagten führen. Daran werde sie durch laufende Zahlungsverpflichtungen für einen unangemessen langen Zeitraum gehindert. Unter Beachtung des vertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalts und der Anrechnungsregelung sowie der bereits zur Altersabsicherung erhaltenen Beträge überwiege hier das Interesse ihrerseits daran, den Betrieb endgültig schließen zu können. Damit sei eine Situation vorliegend gegeben, in der das in die bereits erdienten Ansprüche entstandene Vertrauen aus zwingenden Gründen, z. B. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage, ausnahmsweise einmal entzogen werden könne. 47 Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 59, 60 d. A.) Bezug genommen. 48 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin die Beklagte durch Urteil vom 05.11.2015 - 7 Ca 559/15 - verurteilt, an den Kläger 613,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 57 bis 65 d. A. Bezug genommen. 49 Gegen das ihr am 16.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 11.12.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 11.01.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 50 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Zahlung der Sozialleistung und der Betriebsrente sei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend geworden. Damit sei durch die unstreitig erfolgten Zahlungen aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen Lebensversicherungen die vertragliche Vereinbarung erfüllt. Diese sei auch für jeden durchschnittlichen Vertragspartner so zu verstehen. Schließlich gehe aus dem Wortlaut deutlich hervor, dass seinerzeit alle angedachten bzw. eingeräumten Sozialleistungen freiwillig seien. Jedem verständigen Vertragspartner erschließe sich, dass Zahlungen auf freiwilliger Basis angerechnet werden sollten, sobald Leistungen gesetzlich verpflichtend würden. Der Beklagten sei es vorneherein darum gegangen, im Nachhinein nicht zu einer Leistung verpflichtet zu werden, und dann die freiwilligen Leistungen ohne Anrechnungsmöglichkeit zahlen zu müssen. Dass die zugesagten Betriebsrenten eines Tages verpflichtend würden, habe die Beklagte nicht voraussehen können. Deshalb sei die Regelung weit auszulegen, nämlich dahin, dass jegliche gesetzliche Regelung, die zu einer Verpflichtung von Sozialleistungen führen würde, im Umkehrschluss auf die Anrechnungsmöglichkeit mit sich bringen solle. 51 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2016 (Bl. 89 bis 92 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 03.03.2016 (Bl. 108, 109 d. A.) Bezug genommen. 52 Die Beklagte beantragt, 53 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 7 Ca 559/15 - vom 05.11.2015 die Klage abzuweisen. 54 Der Kläger beantragt, 55 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 56 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass nur dann eine Aufrechnung möglich sei, wenn zeitlich nach der erbrachten freiwilligen Leistung zusätzlich noch andere soziale Leistungen erbracht werden müssten, die ihren Ursprung in einer gesetzlichen Normierung hätten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte habe im Nachhinein durch Gesetz zwingend bestimmte soziale Leistungen an den Kläger erbringen müssen. Im Übrigen habe die Beklagte stets bestritten, sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden. 57 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.02.2016 (Bl. 102 bis 106 d. A.) Bezug genommen. 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 59 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.03.2016. Entscheidungsgründe 60 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 61 II. Das Rechtsmittel in der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 62 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verlangen kann. 63 Der Kläger kann die Fortzahlung der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 102,26 EUR aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung beanspruchen, so dass die Zahlungsklage für die Monate Mai bis Oktober 2015 begründet ist. 64 Soweit die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers auf monatliche Betriebsrente in Höhe von 102,26 EUR mit der bereits erfolgten Auszahlung der Summe aus von den für den Kläger abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung aufrechnen will, ist diese nicht zulässig. Denn die Voraussetzungen für eine derartige Aufrechnung/Anrechnung sind vorliegend nicht gegeben. 65 Eine derartige Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn dies einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien entspricht. Davon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht ausgegangen werden. 66 Die Beklagte beruft sich insoweit auf den schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien; dieser Hinweis erweist sich aber als unbehelflich. 67 Denn der Formular-Arbeitsvertrag unterliegt aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 229 EGBGB § 5 ab dem 01.01.2003 der Anwendung des BGB in Form des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Für eine vertragliche Änderungsklausel in einem Formular-Arbeitsvertrag gelten aber folgende Grundsätze: 68 Überraschende Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c Abs. 1 BGB). Überraschend ist eine Vertragsklausel, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsabschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbes. das äußere Erscheinungsbild des Vertrags. 69 Die Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB) gilt auch für Klauseln, die den Arbeitgeber berechtigen sollen, seine Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu reduzieren. 70 Gesetzesänderungen können zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Hat sich jedoch die Gesetzeslage im Verhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geändert, wird dadurch eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht begründet. Eine Veränderung bei der Gesetzeshandhabung genügt dafür ohnehin nicht. 71 Vor diesem Hintergrund liegt eine inhaltlich klare vertragliche Regelung zwischen den Parteien, die eine Anrechnung nach Maßgabe der Vorstellungen der Beklagten zulassen würde, nicht vor. Denn der Formular-Arbeitsvertrag enthält zwar eine Regelung dahin, wonach dann, wenn in Zukunft durch Tarifverträge oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Sozialleistungen vereinbart oder verordnet werden, die schon bestehenden freiwilligen Leistungen nach Treu und Glauben entsprechend angerechnet werden. Vorliegend sind aber ersichtlich nicht durch Tarifverträge irgendwelche zusätzliche Sozialleistungen vereinbart worden, die hier in Betracht kämen. Gleiches gilt für gesetzliche Bestimmungen. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darauf hingewiesen hat, sie halte die nach dem BetrAVG angeordnete Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen für eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verordnete zusätzliche Sozialleistung, folgt die Kammer dem nicht. Dies folgt bereits nicht aus dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Denn insoweit bleibt völlig offen, ob damit bereits allein eine Anrechnungsmöglichkeit wegen der durch das BetrAVG Ende 1974 angeordnete Unfallverfallbarkeit eine derartige gesetzliche Bestimmung sein soll, was bereits deshalb nicht in Betracht zu ziehen wäre, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits zuvor von einer Rechtsverbindlichkeit von Betriebsrentenzusagen auszugehen war, so dass es sich um Wortsinn insoweit nicht um "zusätzliche Sozialleistungen" handeln könnte. Zudem würde sich daraus eine Anrechnung für die weiteren Lebensversicherungsverträge ohnehin nicht ergeben. Schließlich kommt eine Anwendung dieser Vertragsklausel bezogen auf die Kapital- und Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des BetrAVG schon deshalb nicht in Betracht, weil die jeweiligen Leistungszusagen in Kenntnis der Gesetzeslage ohne irgendwelche Vorbehalte erteilt wurden, so dass sich die Vertragsklausel allenfalls auf weitere Sozialleistungen beziehen könnte, die vorliegend hier nicht streitgegenständlich sind. Für die von der Beklagten gewünschte Auslegung des Formular-Arbeitsvertrages bestehen folglich bereits nach dem Wortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte; hier stünde im Übrigen auch die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. 72 Folglich kommt vorliegend weder eine Anrechnung, noch eine Aufrechnung der Beklagten in Betracht. 73 Etwas anderes würde selbst dann nicht gelten, wenn man mit der Auffassung der Beklagten davon ausgehen würde, dass § 305 ff. BGB vorliegend nicht anwendbar sein sollten. Denn auch dann kann der Interpretation bzw. Auslegung der Beklagten der streitgegenständlichen Anrechnungsvorschrift nicht gefolgt werden. Sie widerspricht vielmehr ausdrücklich der arbeitsvertraglichen Regelung. Insbesondere die Wertung "denn wenn schon gesetzlich oder tariflich verordnet weitere Sozialleistungen zur Anrechnung gelangen sollten, dann erst Recht diejenigen, die freiwillig erbracht würden" ist - davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen - schlicht nicht nachvollziehbar. 74 Das Arbeitsgericht hat insoweit im Urteil vom 08.10.2015 - 11 Ca 568/15 - S. 12 f. zutreffend Folgendes ausgeführt: 75 "Bei Abschluss des Vertrages hat die Beklagte offensichtlich differenziert zwischen freiwilligen Sozialleistungen, also solchen, die nicht auf tariflicher oder gesetzlicher Grundlage geleistet werden und solchen, zu denen die Beklagte nach Tarifvertrag oder gesetzlicher Bestimmung verpflichtet ist. Nur bezüglich der Sozialleistung, die "unfreiwillig" durch Tarifverträge oder gesetzlicher Bestimmungen geschuldet werden, hat die Beklagte eine Anrechnung geregelt. Gerade der Umstand, dass in der Regelung über die Anrechnungsbefugnis nicht die freiwilligen Sozialleistungen erwähnt sind, macht aus Sicht des Lesers und des nach § 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizonts unzweideutig klar, dass diese Anrechnungsbefugnis nicht für freiwillige Leistungen gelten soll. Der Argumentation der Beklagten i.S. eines Erst-Recht-Schlusses fehlt daher jegliche Grundlage. Dass eine Anrechnung freiwilliger Sozialleistungen in der grundsätzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, ist auch nicht unüblich, da es schließlich der Beklagten als Arbeitgeberin selbst oblegen hat, ob sie weitere freiwillige Sozialleistungen erbringt, weil ja gerade keine tarifliche oder gesetzliche Verpflichtung hierzu bestanden hat. Im Übrigen wäre es der Beklagten auch unbenommen gewesen, bei der Erweiterung der jeweiligen freiwilligen Sozialleistungen jeweils einen Anrechnungsvorbehalt auszusprechen, was nicht erfolgt sein dürfte, da die Beklagte lediglich auf die grundsätzliche Regelung im Arbeitsvertrag verwiesen hat. 76 Sollte zudem die Behauptung des Klägers zutreffend sein, dass der Geschäftsführer der Beklagten erklärt habe, eine Lebensversicherung abzuschließen, mit der dann der Lohnanspruch des Klägers ausgeglichen sein sollte, weil nach Austreten aus dem Arbeitgeberverband die Mitarbeiter über einen Zeitraum von zehn Jahren keine Lohnerhöhung erhalten hätten, könnte zudem § 5 Abs. 2 BetrAVG einer Anrechnung grundsätzlich entgegenstehen, da ggf. eine entgeltfinanzierte betriebliche Altersversorgung vorliegen würde. 77 Da eine Anrechnung der im Zusammenhang mit den Kapitalversicherungen an den Kläger ausgezahlten Versicherungssumme auf die Betriebsrente nicht möglich ist, durfte die Beklagte auch nicht die mit Schreiben vom 03.06.2015 ausgesprochene Aufrechnung vornehmen." 78 Dem folgt die Kammer vorsorglich voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. 79 Ebenso wenig ist ein rechtswirksamer Widerruf der Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 15.852,00 EUR möglich. 80 Denn insoweit gilt Folgendes: 81 Eine Versorgungsvereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer bei weiterer Betriebstreue eine höhere Versorgung erreichen kann, kann der Arbeitgeber nur widerrufen, wenn er sich den Widerruf vertraglich vorbehalten hatte oder wenn die Geschäftsgrundlage (s. dazu BAG 24.01.2006 EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 28; LAG Köln 14.08.2007 NZA-RR 2008. 267) für diese Vereinbarung weggefallen ist. Der allgemeine Vorbehalt, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass dem Unternehme eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, enthält nur den Hinweis auf Kürzungs- oder Widerrufsmöglichkeiten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 82 Nach der Rechtsprechung des BAG (26.04.1988 EzA § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage Nr. 1) war der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gleichbedeutend mit dem Begriff der wirtschaftlichen Notlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG a.F., d. h. der Bestand des Unternehmens musste wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet sein. 83 Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage, an dem sich die Rechtsprechung orientiert hatte, ist durch § 7 BetrAVG n.F. mit Wirkung ab dem 01.01.1999 allerdings ersatzlos gestrichen worden, weil er nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. Gegen den damit verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Verpflichtung zur Betriebsrentenzahlung ohne Widerrufsrecht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn eine erdrosselnde Wirkung und damit ein Eingriff in ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nur vor, wenn eine Geldleistungspflicht regelmäßig die Fortführung des Unternehmens finanziell unmöglich macht. Die Zahlung einer Betriebsrente hat diese Folge aber nicht regelmäßig (BVerfG 29.02.2012 NZA 2012, 788). Das BAG (17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69) geht davon aus, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann. Denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 EzA § 7 BetrAVG Nr. 72). 84 Die zuvor bestehende gesetzliche Regelung ist also mit Wirkung ab dem 01.01.1999 ersatzlos gestrichen worden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers kaum praktische Bedeutung erlangt hat. 85 Konsequenz der Neuregelung des § 7 BetrAVG ist, dass das Recht zum Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nunmehr nicht mehr besteht und ein solches Recht auch nicht auf die in einer Versorgungsordnung aufgenommenen steuerunschädlichen Vorbehalte gestützt werden kann (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74; 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69); denn diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (BAG 17.06.2003 EzA § 7 BetrAVG Nr. 69). Dem stehen Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht entgegen (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 373/06, EzA-SD 24/2007 S. 12 LS). Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Widerrufs- und Kürzungsmöglichkeiten auf der einen und der Sicherung des Ausfalls durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf der anderen Seite verbleibt auch für eine verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. kein Raum mehr. Damit kann auch ein Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in den sog. Übergangsfällen grds. nicht mehr auf triftige wirtschaftliche Gründe gestützt werden (BAG 18.11.2008 EzA § 7 BetrAVG Nr. 74). 86 In Anwendung dieser Grundsätze kommt ein Widerruf aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage vorliegend nicht in Betracht. 87 Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1, 2 BetrAVG. 88 Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden (Auszehrungsverbot). Eine Auszehrung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei i.d.R. auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind (BAG 05.10.1999 EzA § 17 BetrAVG Nr. 7). 89 Um den Arbeitgeber nicht durch Eigenvorsorgemaßnahmen des Arbeitnehmers zu entlasten, dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (Anrechnungsverbot). 90 Zu den Versorgungsbezügen, die auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, können z.B. solche aus privaten Lebensversicherungen des Arbeitnehmers, Gehaltsverwendungsversicherungen, Direktversicherungen, Pensionskassen bei demselben Arbeitgeber, soweit auch tatsächlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhend, Versorgungsleistungen von Berufsverbänden, Leistungen aus der Weiterführung betrieblicher Versorgungszusagen eines früheren Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer selbst oder Leistungen aus der Höherversicherung oder der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. 91 § 5 BetrAVG entgegenstehende vertragliche Regelungen sind gem. § 134 BGB nichtig. Bei einer rechtswidrigen Kürzung von Versorgungsleistungen hat der Betriebsrentner Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der festgesetzten und der gekürzten Rente. Bei rechtswidriger Anrechnung besteht ein entsprechender Nachforderungsanspruch. 92 Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften kommt vorliegend bereits nach ihrem Regelungsinhalt ersichtlich nicht in Betracht; davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie allerdings daraus, insbesondere aus § 5 Abs. 2 BetrAVG den Schluss zieht, eine andere Regelung sei durchaus möglich und zulässig, wird verkannt, dass vorliegend eine entsprechende inhaltlich konturierte und zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis führende vertragliche Vereinbarung nicht festgestellt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist folglich eine Anrechnung bzw. ein rechtswirksamer Widerruf nicht möglich. 93 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. 94 Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. 95 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 97 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.