Urteil
5 Sa 365/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0310.5SA365.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Juli 2015, Az. 5 Ca 331/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 07.03.2016 geendet hat. 2 Die 1969 geborene Klägerin wurde von der Beklagten, die ca. 550 Arbeitnehmer beschäftigt, mit Wirkung ab 01.10.2013 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft zu einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 1.600,00 in Teilzeit eingestellt. Die Klägerin sollte die Stammarbeitnehmerin E. vertreten, die nach der Geburt ihres Sohnes am 04.04.2013 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 Elternzeit beantragt hatte. Der befristete Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 lautet - auszugsweise - wie folgt: 3 1. Frau [Klägerin] … wird vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 (Ende Elternzeit Fr. E.) als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft … befristet eingestellt. 4 Grund der Befristung : Elternzeitvertretung Frau E. … 9. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der in Punkt 1. genannten Frist. …" 5 Mit Schreiben vom 20.01.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Frau E. ihre Elternzeit um drei Monate bis zum 07.06.2015 verlängert habe. Somit verlängere sich ihr Dienstverhältnis bis zum 07.06.2015. Am 26.03.2015 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, die der Beklagten am 08.04.2015 zugestellt worden ist. Sie beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der in Punkt 1) des Arbeitsvertrages vom 30.09.2013 enthaltenen Befristung zum 07.03.2015 noch aufgrund der im Schreiben der Beklagten vom 20.01.2015 enthaltenen Befristung zum 07.06.2015 sein Ende finden wird, sondern unbefristet fortbesteht. 6 Nachdem Frau E. eine weitere Verlängerung der Elternzeit bis zum 07.03.2016 beantragt hatte, führte die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22.05.2015 aus, dass der befristete Arbeitsvertrag infolge Zweckbefristung nunmehr am 07.03.2016 ende. Daraufhin erweitere die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 24.06.2015. 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2015 enthaltenen Befristung zum 07.03.2016 sein Ende finden wird. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, sie habe mit der Klägerin einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag zur Elternzeitvertretung geschlossen. Deshalb ende das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Elternzeit von Frau E. durch Zweckerreichung. Sie unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2016 darüber, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 07.03.2016 ende. Frau E. ist erneut schwanger und befindet sich seit 25.02.2016 in Mutterschutz. 12 Das Arbeitsgericht Trier hat der Klage mit Urteil vom 22.07.2015 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, zwischen den Parteien sei eine Kalenderbefristung und keine Zweckbefristung vereinbart worden. Der Befristungszeitraum sei klar und eindeutig nach dem Kalender vom 01.10.2013 bis zum 07.03.2015 festgelegt worden. Das Vorliegen des Sachgrundes der Elternzeitvertretung führe nicht automatisch auch zu einer Zweckbefristung. Die einseitigen Erklärungen der Beklagten, dass sich das Arbeitsverhältnis bis zum 07.06.2015 bzw. 07.03.2016 verlängere, stellten keine Vereinbarungen dar, die dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.07.2015 Bezug genommen. 13 Gegen das am 03.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 05.10.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. 14 Sie macht geltend, sie habe mit der Klägerin eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung vereinbart. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 sei der Zweck der Befristung durch die Formulierung " Grund der Befristung: Elternzeitvertretung Fr. E. " hinreichend bestimmt. Demgegenüber komme dem genannten Datum " 07.03.2015 " nicht die von der Klägerin gewollte und vom Arbeitsgericht angenommene Bedeutung zu. Das Datum sei in der Personalabteilung lediglich hinzugesetzt worden, um der Klägerin eine gewisse Planungssicherheit zu geben. Das Hinzufügen des Datums ändere an dem vereinbarten Zweck der Befristung jedoch nichts. Alleiniger Zweck der Befristung sei die Elternzeitvertretung von Frau E. gewesen. Dafür sprächen auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände. Die Stellenausschreibung habe kein Beendigungsdatum enthalten. Die Klägerin sei im Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen worden, dass die Stelle nur vertretungsweise während der Elternzeit von Frau E. zu besetzen sei. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig iSd. § 242 BGB. Sie sei verpflichtet gewesen, sie (die Beklagte) nach Empfang der Mitteilung vom 20.01.2015 auf ihre Auslegung der Befristungsvereinbarung hinzuweisen. Sie hätte die Klägerin in diesem Fall vorsorglich gebeten, den Zweck der Befristung zu unterzeichnen. Stattdessen habe sie die Klägerin im Unklaren gelassen und erst am 30.03.2015 Klage erhoben. 15 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.07.2015, Az. 5 Ca 331/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. 21 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung am 07.03.2016 geendet hat. Die Verlängerung des bis zum 07.03.2015 befristeten Arbeitsvertrags zuletzt zum 07.03.2016 entspricht nicht dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG und ist deshalb unwirksam. Die Berufung der Klägerin auf die Formunwirksamkeit verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). 22 1. Bei dem zuletzt gestellten Klageantrag handelt es sich um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung am 07.03.2016 geendet hat. Zwischen den Parteien ist (zuletzt) ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristung zum 07.03.2016 streitig. Die Klägerin macht geltend, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags einer vertraglichen Vereinbarung bedarf, die hinsichtlich der Befristung dem Schriftformerfordernis unterliegt. 23 Das Feststellungsinteresse für den Befristungskontrollantrag ergibt sich schon aus der Regelung in § 17 Satz 1 TzBfG, wonach die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb einer dreiwöchigen Klagefrist durch Erhebung einer Feststellungsklage geltend zu machen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage bereits vor dem 07.03.2016 mit Schriftsatz vom 24.06.2015 erhoben wurde. An der alsbaldigen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft (vgl. BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 12, NZA 2015, 928). 24 2. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Die Befristung zum 07.03.2016 ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, weil sie dem gem. § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 BGB bestehenden Schriftformerfordernis nicht entspricht. Dies hat nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsvertrags zur Folge. 25 a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis betrifft auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, da eine Vereinbarung, die die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, eine Befristung enthält (vgl. BAG 26.07.2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 12, NZA 2007, 151; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 115 mwN). 26 Hiernach bedurfte die Verlängerung des ursprünglich bis zum 07.03.2015 befristeten Arbeitsvertrags zum 07.06.2015 und zuletzt zum 07.03.2016 einer vertraglichen Vereinbarung, die hinsichtlich der Befristung dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterlag. Eine diesen Anforderungen entsprechende Befristungsabrede haben die Parteien nicht getroffen. Die im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung abgegebenen schriftlichen Erklärungen der Beklagten reichen hierzu nicht aus. 27 Ist für ein Rechtsgeschäft durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, genügt es gem. § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Ein Rechtsgeschäft, das diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. 28 Danach ist die Befristung zum 07.03.2016 nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, da sie nicht in der nach § 126 Abs. 2 BGB erforderlichen Form getroffen wurde. Die Parteien haben die Befristungsvereinbarung weder auf derselben Urkunde unterzeichnet noch haben sie zwei gleich lautende Urkunden erstellt, die jeweils von einer Partei auf dem für die andere Partei bestimmten Exemplar unterzeichnet sind. 29 b) Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 30.09.2013 keine Zweckbefristung für die Dauer der Elternzeit von Frau E. vereinbart, die am 07.03.2016 endete. Die Parteien haben vielmehr ausschließlich eine Zeitbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG bis zum 07.03.2015 vereinbart, die von der Beklagten formunwirksam bis zum 07.03.2016 verlängert worden ist. 30 Nach § 21 Abs. 3 BEEG muss die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. Mit der Elternzeitvertretung kann daher nicht nur ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung erfordert die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses enden soll. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 29.06.2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15 mwN). 31 Die Befristungsabrede in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.09.2013 ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung. Selbst wenn sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden wäre, unterläge sie als von der Beklagten gestellte Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln (vgl. BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23). Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25). 32 Die Auslegung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach der eindeutigen Regelung in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom 30.09.2013 wurde die Klägerin befristet für die Zeit vom 01.10.2013 bis 07.03.2015 eingestellt. Als Sachgrund der Befristung wurde die Elternzeitvertretung von Frau E. schriftlich niedergelegt. Das Beendigungsdatum ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich mit dem 07.03.2015 angegeben. Die Formulierung im Klammerzusatz "Ende der Elternzeit Fr. E." dient ersichtlich der Bezeichnung des Befristungsgrundes. Darin liegt nicht gleichzeitig die Vereinbarung einer Zweckbefristung. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags stand aus Sicht der Parteien fest, dass die Elternzeit von Frau E. am 07.03.2015 enden wird. Das Ende des Arbeitsvertrags ist explizit festgelegt worden. Das Ende der Befristung war nicht ungewiss und nicht vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig. Für die Auslegung der Vereinbarung ist unerheblich, ob die Personalsachbearbeiterin der Beklagten das Beendigungsdatum "07.03.2015" nur angeben wollte, um der Klägerin eine "gewisse Planungssicherheit" zu geben. Die Klägerin konnte Ziff. 1 des Arbeitsvertrags nicht dahin verstehen, dass ihr Arbeitsverhältnis über das angegebene Beendigungsdatum 07.03.2015 hinaus für eine unbestimmte Zeit fortbestehen soll, wenn Frau E. sich entschließen sollte, die bis zum 07.03.2015 beantragte Elternzeit zu verlängern. Bei Vertragsschluss am 30.09.2013 war das Ende der Elternzeit und des befristeten Arbeitsvertrags deckungsgleich. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass sich der zum 07.03.2015 befristete Arbeitsvertrag der Klägerin automatisch verlängern soll, wenn Frau E. die Elternzeit verlängert. Für eine Zeitbefristung spricht auch die in Ziff. 9 des Arbeitsvertrags enthaltene Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis "mit Ablauf der in Punkt 1. genannten Frist" enden soll. Das ist der 07.03.2015 und nicht das ungewisse Ende der Elternzeit von Frau E.. 33 3. Die Klägerin verhält sich entgegen der Ansicht der Berufung nicht treuwidrig, indem sie sich auf die fehlende Schriftform der Vertragsverlängerungen zum 07.06.2015 bzw. 07.03.2016 beruft (§ 242 BGB). 34 Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens dann der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich dadurch zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. Sie muss durch dieses Verhalten beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt haben, ihr Recht zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Dies kommt im Hinblick auf die Bedeutung des Formerfordernisses nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Es reicht nicht aus, dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft. Für diesen muss das Ergebnis vielmehr schlechthin untragbar sein (vgl. zuletzt BAG 04.11.2015 - 7 AZR 933/13 – Rn. 21 mwN, Juris). 35 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Vertrauen für die Beklagte dahingehend geschaffen, dass sie sich auf eine etwaige Formunwirksamkeit der Verlängerungsmitteilungen nicht berufen werde. Die Beklagte hat weder Umstände dargelegt, auf Grund derer sie trotz der fehlenden Schriftform auf die Wirksamkeit der Befristung vertrauen durfte, noch hat sie ein Verhalten der Klägerin dargelegt, zu dem die Berufung auf die Schriftform im Widerspruch stünde. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2015 mitgeteilt, dass sich das Arbeitsverhältnis um drei Monate bis zum 07.06.2015 verlängere. Die Klägerin war hiermit einverstanden. Damit hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, den Formmangel nicht geltend zu machen. Sie hat die Beklagte insb. nicht daran gehindert, mit ihr eine schriftliche Befristungsabrede zu treffen. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass sich die Klägerin nicht auf den Formmangel berufen würde. Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, weshalb ihr die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin unzumutbar sein soll. III. 36 Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. 37 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.