Urteil
4 Sa 218/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0316.4SA218.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.04.2015, Az.: 6 Ca 17/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Dauer einer in Frankreich durchgeführten Kur Entgeltfortzahlung zu leisten. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 05.07.1999 beschäftigt. Er ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. 3 Dem Kläger, der unter Rheuma und Arthrose leidet, wurde mit Bescheid seiner französischen Krankenversicherung vom 17.02.2014 die Durchführung einer Thermalkur im Thermalbad A., Frankreich, bewilligt. 4 Am 04.08.2014 trat der Kläger die Kur an, die 21 Tage dauerte. Die Kureinrichtung in A. bietet keine Übernachtungsmöglichkeiten an. Die Kurpatienten übernachten daher regelmäßig in einem nahegelegenen Hotel oder Appartement. Der Kläger, der ca. 100 km von der Kureinrichtung entfernt wohnt, übernachtete zuhause und reiste täglich zur Kur an. Die Kurzmaßnahmen erfolgten jeweils vormittags von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr oder bis 10.30 Uhr. Danach ruhte der Kläger und fuhr anschließend nach Hause. An drei Tagen konsultierte er zudem vormittags einen in der Einrichtung tätigen Kurarzt. 5 Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte die deutsche Krankenversicherung dem Kläger mit, dass während der betreffenden Kurmaßnahme grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. auf Krankengeld bestehe. Am 22.09.2014 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, nach deren Inhalt der Kläger in der Zeit vom 04.08. bis 24.08.2014 - ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt - von der Arbeit freigestellt war. 6 Mit seiner am 13.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der durchgeführten Kur in Anspruch genommen und zugleich die mit der Beklagten am 22.09.2014 getroffene Vereinbarung angefochten. 7 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23.04.2015 (Bl. 38 - 41 d.A.). 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.329,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.04.2015 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 9 dieses Urteils (= Bl. 41 - 45 d.A.) verwiesen. 13 Gegen das ihm am 06.05.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.05.2015 Berufung eingelegt und diese am 30.06.2015 begründet. 14 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er gegen die Beklagte für die Dauer der durchgeführten Kur Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 Abs. 1 EFZG. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass die betreffende Vorschrift gerade keine stationäre Durchführung der Kur (mehr) voraussetze. Erforderlich für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 EFZG sei daher lediglich, dass es sich um eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation handele, die von einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträger bewilligt worden sei und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werde. All diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die betreffende Kur sei ihm ärztlicherseits wegen seiner Rheuma- und Arthrosebeschwerden verschrieben und von seiner französischen Krankenversicherung, einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträger, bewilligt worden. Die medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme sei auch in einer entsprechenden Einrichtung durchgeführt worden. Im Kurzentrum in A. seien insgesamt zehn Kurärzte, ein Laborchef, drei Krankenschwestern und 20 Kurtherapeuten tätig. Es handele sich daher keineswegs um ein Wellnesshotel oder ähnliches, sondern um ein seit 50 Jahren bestehendes Kurzentrum, in dem aufgrund der Heilwirkung des Wassers rheumatische Beschwerden und Atembeschwerden behandelt würden. Zu berücksichtigen seien auch die Regelungen in Artikel 39 EG-Vertrag, wonach jede Diskriminierung von Grenzgängern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen untersagt sei. Schließlich setze § 9 EFZG auch keinen streng festgelegten Kurablauf voraus. 15 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 29.06.2015 (Bl. 69 - 74 d.A.) Bezug genommen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.329,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 03.08.2015 (Bl. 85 - 89 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 21 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. II. 22 Die Klage ist nicht begründet. 23 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit seiner Thermalkur. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger die mit der Beklagten am 22.09.2014 getroffene Vereinbarung, nach deren Inhalt er in dem betreffenden Zeitraum ohne Anspruch auf Arbeitsvergütung von der Arbeit freigestellt war, wirksam angefochten hat. 24 Die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 3 Abs. 1 EFZG liegen nicht vor. 25 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 4 a und 6 bis 8 EFZG "entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken-, oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird". 26 Die Thermalkur des Klägers wurde zwar von der französischen Krankenversicherung des Klägers und damit von einer gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v. § 9 Abs. 1 EFZG bewilligt. Der Kläger geht auch zutreffend davon aus, dass die in § 9 Abs. 1 EFZG genannten Maßnahmen auch dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen können, wenn sie nicht stationär, sondern ambulant durchgeführt werden, da das Wort "stationär" mit Wirkung zum 01.07.2001 aus dem Gesetzestext gestrichen wurde. 27 § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG fordert jedoch nach seinem Wortlaut, dass die Maßnahme in einer "Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" durchgeführt wird. Damit verweist das Gesetz auf die Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation solche, die "der stationären Behandlung der Patienten dienen" und in denen "die Patienten untergebracht und verpflegt werden können". Die Durchführung einer Maßnahme in Einrichtungen minderen Anforderungsprofils löst keinen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Denn nur dann ist gesichert, dass der Arbeitgeber nicht mit Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsverpflichtungen belastet wird, bei denen die Chance auf einen medizinischen Erfolg nicht gegeben ist (ErfK/Reinhard, 15 Aufl., § 9 EFZG Rz. 11 m.w.N.). 28 Das Thermalbad in A. bietet unstreitig keine Unterbringungsmöglichkeiten für die Patienten. Es handelt sich daher nicht um eine Einrichtung i.S.v. § 107 Abs. 2 SGB V und § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG. 29 Aber auch dann, wenn man das vom Kläger in A. besuchte Kurhaus als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG anerkennt, besteht der vom Kläger geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch nicht. Dieser setzt nämlich auch voraus, dass die Maßnahme von dem Träger der Sozialversicherung verantwortlich gestaltet und durchgeführt wird, was u.a. eine sachgerechte medizinische Betreuung und einen ausreichenden Einfluss auf die Lebensführung des Versicherten erfordert (BAG v. 14.11.1979 - 5 AZR 930/77 - AP Nr. 4 zu § 7 LohnFG; BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 685/98 - AP Nr. 1 zu § 9 EFZG, Rz. 28, Juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Bindung der Lebensführung des Klägers während seines Aufenthalts in A. war auf eine täglich drei bis dreieinhalbstündige Behandlungsdauer mit anschließender Ruhezeit sowie auf eine insgesamt dreimalige Untersuchung durch einen Kurarzt beschränkt. Weitere Maßregeln oder Einschränkung der Lebensführung sind weder vom Kläger behauptet noch ansonsten ersichtlich. Die Kur entspricht von daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. Angesichts des geringen Einflusses der Kur auf die Lebensführung des Klägers kommt auch der Übernahme von Kosten durch die französische Krankenversicherung keine entscheidende Bedeutung zu (BAG v. 19.01.2000, a.a.O.). 30 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 39 EG-Vertrag berufen, der eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verbietet. Der Kläger verkennt hierbei, dass das Gemeinschaftsrecht nicht dazu dient, dem ausländischen Arbeitnehmer unabhängig vom nationalen Recht bzw. über dieses hinausgehend Ansprüche zu verschaffen und diesen dadurch im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmern besserzustellen. Vielmehr soll lediglich eine Schlechterstellung vermieden werden. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. III. 31 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 32 Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.