Urteil
7 Sa 281/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungskläger durch Änderungen im Berufungsverfahren die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer nicht mehr beseitigen will.
• Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz darf nicht dazu dienen, einen bisher nicht verfolgten Anspruch zur Entscheidung zu stellen; dies macht die Berufung unzulässig.
• Ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag kann Regelungen enthalten, die die Anwendung der zuvor geltenden Tarifverträge modifizieren und damit Einfluss auf Eingruppierung und Entgelt haben.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei Änderung des Streitgegenstands durch modifizierte Anträge • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungskläger durch Änderungen im Berufungsverfahren die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer nicht mehr beseitigen will. • Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz darf nicht dazu dienen, einen bisher nicht verfolgten Anspruch zur Entscheidung zu stellen; dies macht die Berufung unzulässig. • Ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag kann Regelungen enthalten, die die Anwendung der zuvor geltenden Tarifverträge modifizieren und damit Einfluss auf Eingruppierung und Entgelt haben. Die Klägerin ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen tariflicher Neuregelungen schloss die Beklagte einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (FVTV), einen Überleitungstarifvertrag (Ü-TV) und eine Betriebsvereinbarung (BV), die eine um 9 % abgesenkte Entgeltstruktur und neue Eingruppierungsregelungen vorsahen. Die Beklagte informierte die Beschäftigten über die Tarifänderungen und bot der Klägerin eine veränderte Eingruppierung in E04 an. Die Klägerin forderte stattdessen Vergütung nach Entgeltgruppe E05 des bisherigen Bundesentgelttarifvertrags (BETV) sowie rückständige Entgeltdifferenzen und klagte. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz änderte die Klägerin ihre Anträge derart, dass sie nunmehr die Feststellung begehrte, weiter nach E05 des BETV mit Modifikationen durch FVTV/Ü-TV/BV vergütet zu werden. • Zulässigkeit der Berufung: Nach § 64 ArbGG ist Berufung gegen Arbeitsgerichtsurteile nur in den gesetzlich genannten Fällen bzw. bei Zulassung statthaft. Hier übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht mehr die Wertgrenze und die Berufung war nicht zugelassen. • Streitgegenstand und Klageänderung: Der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Die Klägerin verfolgte in der Berufung zuletzt einen anderen und erweiterten Lebenssachverhalt und stellte formal anderen Antrag, der in erster Instanz nicht verfolgt worden war. • Unzulässige Rechtsmitteleinlegung: Indem die Klägerin das erstinstanzliche Urteil nicht mehr in Zweifel zog, sondern neue Feststellungsanträge stellte, zielte die Berufung nicht mehr auf Beseitigung der aus dem erstinstanzlichen Urteil resultierenden Beschwer; damit wurde die Berufung unzulässig. • Tarifrechtliche Würdigung (rechtliche Tendenz): Der FVTV regelt nicht nur eine Entgeltsenkung (§ 4 FVTV), sondern weist in § 3 auf die BV als Quelle für die Zuweisung der Tätigkeiten zu BETV-Entgeltgruppen hin; damit kann ein abweichendes Tarifsystem gelten, das Eingruppierung und Vergütung modifiziert. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen nach § 72 ArbGG. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.05.2015 (Az. 12 Ca 2417/14) wurde als unzulässig verworfen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin im Berufungsverfahren ihre Anträge und damit den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt so abgeändert hat, dass sie die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer nicht mehr beseitigen wollte, sondern einen neuen, in erster Instanz nicht verfolgten Feststellungsantrag stellte. Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht die Sache nicht in der Sache durch Entscheidung weiterführen. Eine Zulassung der Revision erfolgte nicht.