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Urteil

3 Sa 529/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularvertragliche dynamische Verweisung auf Tarifverträge bleibt wirksam, wenn eine darin enthaltene auflösende Bedingung von vornherein unmöglich war. • Bei widersprüchlichen Ausschlussfristen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ist die unklare, arbeitnehmerunfreundliche zweite Stufe einer vertraglichen Ausschlussklausel nach dem Blue‑Pencil‑Test zu streichen. • Eine einmalige, hinreichend bestimmte Geltendmachung künftiger gleichartig berechneter tariflicher Entgeltansprüche kann die tarifliche Ausschlussfrist vorab wahren, wenn der Arbeitgeber klar erkennen kann, welche Ansprüche verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung auf Tarifverträge wirksam; widersprüchliche Ausschlussfrist zulasten des Verwenders zu kürzen • Eine formularvertragliche dynamische Verweisung auf Tarifverträge bleibt wirksam, wenn eine darin enthaltene auflösende Bedingung von vornherein unmöglich war. • Bei widersprüchlichen Ausschlussfristen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ist die unklare, arbeitnehmerunfreundliche zweite Stufe einer vertraglichen Ausschlussklausel nach dem Blue‑Pencil‑Test zu streichen. • Eine einmalige, hinreichend bestimmte Geltendmachung künftiger gleichartig berechneter tariflicher Entgeltansprüche kann die tarifliche Ausschlussfrist vorab wahren, wenn der Arbeitgeber klar erkennen kann, welche Ansprüche verlangt werden. Die seit 2008 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigte Klägerin verlangt Zahlung tariflicher Gehaltserhöhungen aus einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die rheinland‑pfälzischen Einzelhandels‑Tarifverträge. Der Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Verweisung (Ziff.12) und in den Schlussbestimmungen eine zweistufige Ausschlussfrist (Ziff.13). Die Beklagte erklärte 2011 schriftlich, die Tarifverträge weiterhin anzuwenden; nachfolgende Tariflohnerhöhungen ab 01.08.2013 und 01.05.2014 zahlte sie nicht in voller Höhe. Die Klägerin forderte die Beträge schriftlich am 03.03.2014, die Beklagte lehnte ab. Das ArbG verurteilte die Beklagte nur teilweise; hiergegen berief die Klägerin. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit der dynamischen Verweisung, die Auslegung konkurrierender Ausschlussfristen und ob die Geltendmachung auch künftige Ansprüche gewahrt habe. • Die Berufung ist form‑ und fristgerecht und in der Sache begründet; die Klage ist insgesamt stattzugeben. • Ziff.12 des Arbeitsvertrags ist eine formularvertragliche dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge. Die in Ziff.12 enthaltene auflösende Bedingung, die eine dynamische Weitergeltung bei Wegfall der Tarifbindung ausschließen sollte, war von vornherein unmöglich; deshalb bleibt die dynamische Verweisung wirksam (§ 158 Abs.2 BGB, Auslegung nach §§ 305 ff. BGB). • Die Vertragsklauseln sind als AGB zu behandeln; Auslegung nach objektivem Maßstab ergibt Widerspruch zwischen der tariflichen einstufigen Ausschlussfrist und der im Arbeitsvertrag enthaltenen zweistufigen Regelung (Ziff.13). Bei unklarer, mehrdeutiger Ergebnislage greift § 305c Abs.2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerin; die arbeitnehmerunfreundliche zweite Stufe ist nach dem Blue‑Pencil‑Test zu streichen, sodass eine gerichtliche Geltendmachung nach Ablehnung nicht erforderlich ist. • Eine vor Fälligkeit erfolgte Geltendmachung künftiger, nach stets gleicher Berechnungsgrundlage zu ermittelnder tariflicher Ansprüche kann die Ausschlussfrist wahren, wenn der Arbeitgeber unzweifelhaft erkennen kann, welche Ansprüche verlangt werden. Hier war die einmalige schriftliche Geltendmachung vom 03.03.2014 hinreichend bestimmt, sodass die Ansprüche nicht verfallen sind (§§ 305 ff., Auslegung und Zweck der Ausschlussfristen). • Die streitigen Beträge sind rechnerisch unstreitig; in der Folge ist die Beklagte zur Zahlung der errechneten Summen samt Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Teilsurteils und zur vollständigen Stattgabe der Klage. Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin 510,88 € brutto zuzüglich Zinsen seit 19.03.2014 sowie 1.489,88 € brutto zuzüglich Zinsen seit 24.07.2015 zu zahlen. Die Kammer hat die dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für anwendbar gehalten und die inhaltlich widersprüchliche zweite Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel als unwirksam gestrichen, sodass die fristgerechte Geltendmachung der künftigen, gleichartig berechneten tariflichen Ansprüche ausreichend war. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.