Urteil
4 Sa 384/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0427.4SA384.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.6.2015, Az.: 2 Ca 219/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. 2 Die Klägerin war ab dem 01.11.2013 bei der Beklagten zu 1. als angestellte HNO-Fachärztin beschäftigt. Bei den Beklagten zu 2. und zu 3. handelt es sich um persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1. 3 Nach § 1 des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrages erfolgte die Einstellung der Klägerin zum Zwecke ständiger Mitarbeit i.S.v. § 32 b Ärzte-ZV. Gemäß § 9 des betreffenden Vertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 8 - 11 d.A. Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien eine Probezeit von 6 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. 4 Im März 2014 fand auf Wunsch der Klägerin zwischen den Parteien ein Gespräch statt über die Möglichkeit einer Weiterbildung der Klägerin im Bereich plastische Chirurgie zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "plastische Operationen in der HNO". Im Rahmen dieses Gesprächs wurde der Klägerin seitens der Beklagten die Zusage erteilt, dass man sich um die Genehmigung einer solchen Weiterbildung bei der kassenärztlichen Vereinigung bemühen werde. Am 02.04.2014 stellte der Beklagte zu 3., der diesbezüglich über die grundsätzliche Weiterbildungsbefugnis verfügte, bei der kassenärztlichen Vereinigung den Antrag, die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 01.04.2015 im Bereich "plastische Operationen" weiterbilden zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die kassenärztliche Vereinigung mit Bescheid vom 15.04.2014 ab mit der Begründung, dass der Beklagte zu 3. (unstreitig) nur an zwei Nachmittagen pro Woche an dem Standort, an dem die Klägerin arbeitete, tätig ist und ansonsten seine ärztliche Tätigkeit an einem anderen Standort ausübt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wann die Beklagte zu 1. die Klägerin von dieser Ablehnung in Kenntnis gesetzt hat. 5 Mit Schreiben vom 26.06.2014 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2014. 6 Mit ihrer am 13.02.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung nutzlos aufgewendeter Kosten im Zusammenhang ihres Umzuges von ihrem früheren Wohnort in Villingen-Schwenningen nach Kaiserslautern in Höhe von insgesamt 3.204,10 Euro in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlenden Weiterbildungsbefugnis der Beklagten entstanden ist oder entstehen wird. 7 Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens nebst den gestellten Sachanträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.06.2015 (Bl. 58 - 60 d.A.). 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.06.2015 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (= Bl. 60 f d.A.) verwiesen. 9 Gegen das ihr am 30.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 31.08.2015, Berufung eingelegt und diese am 30.09.2015 begründet. 10 Die Klägerin, die mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag zu 1. weiterverfolgt, macht im Wesentlichen geltend, die Beklagten hätten es unterlassen, sie - die Klägerin - unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Weiterbildungsantrag des Beklagten zu 3. von der kassenärztlichen Vereinigung abgelehnt worden sei. Unabhängig davon hätte den Beklagten bekannt sein müssen, dass der Beklagte zu 3. nur über eine Weiterbildungsbefugnis am Standort C-Stadt verfüge, dort aber nur an zwei Nachmittagen pro Woche tätig sei und sie - die Klägerin - daher dort nicht (ordnungsgemäß) weiterbilden könne. Die kassenärztliche Vereinigung habe daher den Weiterbildungsantrag zu Recht abgelehnt. Bereits im Rahmen des im März 2014 geführten Gesprächs seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Umstände, die einer Weiterbildung entgegenstanden, zu offenbaren. Mit der Erklärung, eine Weiterbildung im Bereich plastische Operationen zu ermöglichen, hätten die Beklagten auch die Pflicht übernommen, zu prüfen, ob die betreffende Weiterbildung überhaupt möglich sei. Auch dies sei pflichtwidrig unterlassen worden. Die Beklagten seien daher wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflicht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Hätte sie - die Klägerin - rechtzeitig davon Kenntnis erlangt, dass die gewünschte Weiterbildung nicht erfolgen könne, so hätte für sie die Möglichkeit bestanden, das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden und sodann bei einem anderen Arbeitgeber die Weiterbildung durchzuführen. Sie habe jedoch erst im Juni 2014 endgültig Kenntnis davon erlangt, dass die Weiterbildung bei den Beklagten nicht möglich sei und daraufhin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt. Wäre sie hingegen bereits im März 2014 über die fehlende Fortbildungsbefugnis informiert worden, so hätte sie das Arbeitsverhältnis spätestens zum 30.06.2014 beenden können. Die von ihr gewünschte Weiterbildung habe sich daher um mindestens drei Monate verzögert mit der Folge, dass sie auch erst mit einer Verzögerung von drei Monaten die Zusatzbezeichnung "plastische Operationen in der HNO" erhalten werde und sodann einen höheren Verdienst erzielen könne. Die Höhe des Schadens könne erst beziffert werden, wenn sie ihre Weiterbildung planmäßig beendet habe. Das Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf die erforderliche Vermeidung eines Verjährungseintritts gegeben. 11 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.09.2015 (Bl. 93 - 98 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2015 (Bl. 116 - 118 d.A.) Bezug genommen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen: 14 Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlenden Weiterbildungsbefugnis der Beklagten zu 2) und 3) zur Weiterbildung der Klägerin, hilfsweise durch die fehlende Unterrichtung über die fehlenden Voraussetzungen der Weiterbildung entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. 15 Die Beklagten beantragen, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06.11.2015 (Bl. 112 f.d.A.), auf den Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 18 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. 19 Die Klage ist unzulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 20 Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO kann wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und im gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Kläger sogar ein Teilschaden schon entstanden ist, genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint und nicht gerade fernliegt. Die - summarisch zu prüfende - Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehört unter diesen Voraussetzungen zur Begründetheit der Klage. 21 Anders verhält es sich hingegen bei einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen, falls zuvor eine rechtswidrige Handlung in zu vertretender Weise abgeschlossen, aber noch ungewiss ist, ob sie überhaupt einen Schaden auslösen wird. Hier gebietet es der Schutz des Beklagten, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens wenigstens substantiiert dargetan wird, ehe eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden darf (BGH v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 117 m.w.N.). Bei reinen Vermögensschäden, die - wie vorliegend - Gegenstand der Klage sind, hängt daher bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab ('BGH v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830). 22 Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hat die Klägerin keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vorgetragen. So fehlt es bereits an einem Tatsachenvortrag, aus dem sich ergeben könnte, dass für die Klägerin im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits zum 30.06.2014 die Möglichkeit bestanden hätte, schon vor dem 30.09.2014 die von ihr begehrte Weiterbildung zu beginnen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, bei wem sich die Klägerin vor dem 30.09.2014 um die Durchführung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme hätte erfolgreich bewerben können. Ebensowenig ist vorgetragen, ob und wann die Klägerin überhaupt ihre Weiterbildung im Bereich plastische Chirurgie begonnen hat. Letztlich ist auch nicht erkennbar, ob ein etwaiger infolge der Verzögerung der Weiterbildung möglicherweise eintretender Schaden auf die von der Klägerin behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten seitens der Beklagten zurückzuführen sein kann. Die Klägerin hat nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Sachvortrages (Klageschrift vom 11.02.2015, dort Seite 4 = Bl. 4 d.A.) bereits am 08.05.2014, unter Zugrundelegung ihres Berufungsvorbringens jedenfalls im Juni 2014 von der Ablehnung des Weiterbildungsantrages Kenntnis erlangt. Es hätte daher für die Klägerin ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, sich - ungeachtet der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist - um eine schnellstmögliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bemühen. Dass die Beklagten einem diesbezüglichen Ansinnen der Klägerin nicht entsprochen hätten, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. 23 Die Wahrscheinlichkeit eines auf die von der Klägerin behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten zurückzuführenden Schadenseintritts ist somit nicht feststellbar. III. 24 Die Berufung der Klägerin war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht wurde. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 26 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.