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Urteil

2 Sa 501/15

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0523.2SA501.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.10.2015 - 2 Ca 443/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung. 2 Der 1963 geborene Kläger, der zwei erwachsene Kinder hat, ist seit 01. August 1978 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Magazin beschäftigt. Er kann im Rahmen seiner Tätigkeit selbst Bestellungen auslösen, die gegengezeichnet werden müssen. Neben dem Kläger ist im Magazin Herr Z beschäftigt. Die Beklagte verwendet als Produktionshilfsmaterial Silberlot, welches im Magazin aufbewahrt, allerdings nicht lagerbestandsgeführt wird. Bis 1996 wurde cadmiumhaltiges Silberlot des Typs AF 304 verwendet, danach nicht cadmiumhaltiges Silberlot der Typen AF 314 sowie AF 319. Am 02. März 2015 wurde der Geschäftsführer der Beklagten von der Kriminalpolizei in N-Stadt darüber informiert, dass der Kläger im Internet über eBay cadmiumhaltiges Silberlot des Typs AF 304, dessen Verkauf gegen das Chemikaliengesetz verstößt, sowie Silberlot der Typen AF 314 und AF 319 veräußert habe. Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger insgesamt 18 kg Silberlot zu einem Preis von ca. 2.500,00 EUR, wobei der Warenwert bei 7.200,00 EUR liegt. Die Beklagte hörte den Kläger am 09. März 2015 zu dem Sachverhalt an. Der Kläger erklärte dabei, dass er das Silberlot auf dem Flohmarkt erstanden habe, den Mann, dessen Namen er nicht kenne, aber nicht mehr ausfindig machen könne. Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2015 zur beabsichtigten fristlosen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung an. Mit Schreiben vom 16. März 2015, das dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte sie das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos als Tat- und hilfsweise Verdachtskündigung. 3 Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 24. März 2015 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. 4 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Oktober 2015 verwiesen. 5 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , 6 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. März 2015 nicht beendet wird, 7 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen. 8 Die Beklagte hat beantragt , 9 die Klage abzuweisen 10 Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. 11 Gegen das ihm am 27. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. November 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Januar 2016 mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. Januar 2016 eingegangen, begründet. 12 Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass dringende Verdachtsmomente vorlägen, die eine Verdachtskündigung rechtfertigen würden. Er sei schnell begeisterungsfähig für neue Projekte, die mit Elan begonnen würden, der dann in der Regel nach einem guten halben Jahr nachlasse und letztlich zum Erliegen komme. So habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Er besitze einen Schweißapparat und habe sich vorgenommen, diesen zu benutzen. Aus diesem Grund seien in der Vergangenheit entsprechende Stäbe erworben worden. Als sich der Gebrauch der Stäbe nicht realisiert habe, habe er in der Vergangenheit festgestellt, dass man durch den Erwerb von Produkten auf dem Flohmarkt diese bei entsprechenden Verbindungen/Internet mit Gewinn verkaufen könne. Seine spontane Erklärung im Gütetermin sei schlichtweg seinem Naturell geschuldet und könne exemplarisch für eine Vielzahl angedachter Projekte gewertet werden. Warum er genau das bei der Beklagten verwandte Material gekauft habe, habe einen relativ einfachen Grund. Er kenne das Material. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten wisse er um die gute Verarbeitungsmöglichkeit dieser Stäbe. Dies habe er aus Gesprächen mit den Schweißerkollegen und auch aus seiner eigenen Erfahrung gewusst. Vor diesem Hintergrund habe für ihn keine Veranlassung bestanden, von altbewährten guten Materialien abzuweichen und andere zu kaufen. Entsprechende Versuche in der Vergangenheit mit anderem Material seien für ihn nicht zufriedenstellend gewesen. Dass er letztlich den Verkäufer nicht namentlich benennen könne, spreche entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts nicht gegen ihn. Flohmarktgeschäfte seien üblicherweise Bargeschäfte, die ohne Vorstellung der Parteien, schriftliche Vereinbarungen etc. abgeschlossen würden. Eine Namensnennung oder ggf. sogar noch Adressenaustausch sei schlichtweg untypisch. Soweit das Arbeitsgericht darauf verwiesen habe, dass die Bestellungen von Silberlot bei der Beklagten regelmäßiger erfolgt seien, und es sich dabei auf ein von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. August 2015 eingereichtes Diagramm bezogen habe, sei dieses nicht ansatzweise nachvollziehbar und bezüglich des ihm gegenüber behaupteten Vorwurfs nichtssagend. In Bezug auf die von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 28. August 2015 vorgelegte Tabelle, die die Verwendung des Silberlots zur Produktionsmenge ins Verhältnis setze, werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, das pro Schweißvorgang Silberlot von einem Gramm verwendet werde. Eine derartige Pauschalisierung sei schlichtweg nicht möglich, zumal dies unter anderem davon abhängig sei, wie jeder Schweißer letztlich seine Arbeit ausführe, was durchaus unterschiedlich sei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass andere Beschäftigte ebenfalls eine Bestellmöglichkeit hätten und ein ungehinderter Zugang zum Lager durch Dritte möglich sei. In Anbetracht der unbestrittenen Möglichkeit der Entwendung durch Dritte bedeute allein der Umstand, dass er entsprechendes Material, welches auch bei der Beklagten verwandt werde, verkauft habe, nicht automatisch, dass er dies auch von der Beklagten entwendet habe. Er habe bereits erstinstanzlich Aspekte dargestellt, die einen anderen Geschehensablauf darstellen könnten. Er habe lange vor dem streitigen Vorwurf die Durchführung einer Bestandskontrolle angeregt, woraufhin keine Änderungen erfolgt seien. Insofern müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, welche mangelnden Vorkehrungen sie bezüglich des Materiallagers habe. Allein die Schlussfolgerung, dass er das Material auf eBay verkauft habe, reiche für die streitgegenständliche Kündigung nicht aus. Ebenso sei seine sehr lange Betriebszugehörigkeit mit zu berücksichtigen. 13 Der Kläger beantragt , 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. Oktober 2015 - 2 Ca 443/15 - abzuändern und 15 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 16. März 2015 nicht aufgelöst ist, 16 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen. 17 Die Beklagte beantragt , 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung vorlägen und das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet worden sei. Allerdings hätte das Arbeitsgericht auch eine Tatkündigung als gegeben ansehen müssen. Die Frage, woher der Kläger das von ihm veräußerte Silberlot bekommen haben solle, bleibe offen. Der Kläger habe unstreitig exakt die drei Typen von Silberlot über seinen eBay-Account verkauft, die bei ihr ausschließlich zum Einsatz kämen. Obwohl beispielsweise auf der Internetseite www.sonderlote.de allein ca. 31 verschiedene Typen von Silberloten mit verschiedenen Varianten und unterschiedlichen Typenbezeichnungen angeboten würden, gerate der Kläger nach seiner Einlassung nun bei einem beliebigen Flohmarkt an einen Verkäufer, der exakt nur Silberlot der bei ihr verwandten Typen verkauft haben solle. Das sei lebensfremd und eindeutig als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der unbeschränkten Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf die Silberlote in ihrem Magazin und der Tatsache, dass es für den Kläger ein Leichtes dargestellt habe, das Silberlot zu entfernen, habe für sie festgestanden, dass dieser sich des Diebstahls und der Hehlerei von Silberlot strafbar gemacht habe. Andere Täter habe sie zu Recht ausgeschlossen. Diese Annahme werde nun durch im Berufungsverfahren neu geltend gemachte Gründe, weswegen der Kläger das Silberlot erworben haben solle, noch gestärkt. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb für den privaten Gebrauch 17 bis 18 kg Silberlot erworben werden sollten. Auch wenn der Kläger einen Schweißapparat besitze und diesen auch habe benutzen wollen, stelle sich die Frage, was der Kläger mit diesen Unmengen an Lotmaterial habe löten wollen. Für Tätigkeiten im Privatbereich wären hier deutlich geringere Mengen anzusetzen als die vom Kläger veräußerten 17 - 18 kg. Die Angaben des Klägers, wonach er sich das Material für Schweißtätigkeiten besorgt habe und es sich danach anders überlegt habe, seien daher realitätsfremd. Ebenso sei auch die Angabe, wonach der Kläger exakt das bei ihr zum Einsatz kommende Silberlot erworben haben solle, weil er sich damit auskenne, als unwahre Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger solle erklären, worin der Unterschied bei den verschiedenen Typen von Silberlot liegen solle, weshalb dies für welche Tätigkeiten besser als die vielen anderen existierenden Silberlote geeignet sein solle und zu welchem Preis er das Silberlot jeweils auf dem Flohmarkt für welchen Einsatz erworben haben wolle. Alle möglichen sinnvollen Erklärungen, welche den Vorwurf gegen den Kläger möglicherweise entkräftet haben könnten, habe der Kläger niemals abgegeben, sondern lediglich alles pauschal abgestritten, Schutzbehauptungen aufgestellt und sich in Widersprüche verstrickt. Mangels denkbarer Alternativen für die Wegnahme des Silberlots bleibe es bei der richtigen Annahme einer Tatkündigung und hilfsweise einer Verdachtskündigung. Ihrer Ansicht nach komme es auf die Verbrauchsmengen des Silberlots im Einzelnen nicht an. Gleichwohl habe sie anhand der dargestellten Schätzungen der Verbrauchsmengen und des aufgeführten Einkaufs der Silberlote aufgezeigt, dass sich selbst bei Annahme der hohen Verbrauchsmengen ein Lagerbestand hätte aufbauen müssen, der tatsächlich aber nicht gegeben sei. Hierdurch sei auch ersichtlich, dass sie widerrechtlich um Silberlotbestände erleichtert worden sei. Aufgrund der bereits geschilderten Umstände sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass der Kläger das Silberlot entwendet und es unrechtmäßig bei eBay verkauft habe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 22 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 16. März 2015 ist wirksam. I. 23 Die außerordentliche Kündigung vom 16. März 2015 ist als Verdachtskündigung gemäß § 626 BGB gerechtfertigt. 24 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137; BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, NZA 2014, 143; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 29, NZA 2015, 741 ) kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes getan, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 25 2. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung sind hier erfüllt. 26 a) Im Streitfall besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger das von ihm über seinen eBay-Account im Jahr 2013 veräußerte Silberlot aus dem Betrieb der Beklagten entwendet hat. 27 Der Kläger hat unstreitig genau diejenigen drei Typen von Silberlot verkauft, die alle drei bei der Beklagten ausschließlich zum Einsatz gekommen sind. Im Hinblick darauf, dass im Handel eine Vielzahl verschiedener Typen von Silberloten angeboten werden, begründet bereits dieser Umstand den Verdacht, dass es sich um Silberlot aus dem Magazin der Beklagten handeln könnte, zumal neben den beiden im Betrieb der Beklagten eingesetzten Silberlottypen auch das früher bei der Beklagten zum Einsatz gekommene cadmiumhaltige Silberlot des Typs AF 304 veräußert wurde, das nicht im freien Handel verkauft werden darf. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger weder im Rahmen seiner Anhörung noch im Verlaufe des Verfahrens den von ihm behaupteten anderweitigen Erwerb plausibel darzulegen vermocht. Das cadmiumhaltige Silberlot, das nicht frei verkauft werden darf, ist bei der Beklagten bis zum Jahr 1996 eingesetzt worden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass das von ihm veräußerte cadmiumhaltige Silberlot seit Jahren bei ihm zu Hause gelegen habe. Nach seinen Angaben will er vor mehr als zehn Jahren das cadmiumhaltige Silberlot auf dem Veteranenmarkt gekauft haben. Das nicht cadmiumhaltige Silberlot der Typen AF 314 und AF 319 habe er im Zeitraum Ende 2012 bis Mitte 2013 auf dem Flohmarkt in M-Stadt gekauft. Dabei habe er die Bezugsperson auf dem Flohmarkt mehrfach aufgesucht, die ihm aber nicht bekannt sei und die er auch zwischenzeitlich nicht mehr dort angetroffen habe. Im Gütetermin vom 05. Mai 2015 hat der Kläger auf Nachfrage, ob er selbst die Einkäufe eingestellt habe oder der Händler nicht mehr auf dem Flohmarkt gewesen sei, erklärt, dass sich das zerschlagen habe und er nicht mehr wisse, ob er keine Lust mehr gehabt habe oder was. Mit Schriftsatz vom 11. August 2015 hat der Kläger dann ausgeführt, dass das Silberlot auf dem Flohmarkt in M-Stadt bei den anfänglichen Käufen relativ günstig gewesen sei, weshalb er nach einigen Käufen irgendwann kein Interesse mehr gehabt habe, weil er es nur noch teurer habe verkaufen können und eine etwaige Verkaufsmarge sich dann nicht mehr gelohnt habe. Deshalb habe er nach einigen Käufen die Silberloteinkäufe in M-Stadt eingestellt und denklogisch das Interesse an einem weiteren Erwerb von Silberlot verloren. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb dies dem Kläger in der Güteverhandlung nicht eingefallen sein sollte, obwohl er zuvor mehrfach auf den anderweitigen Erwerb von mehreren Stellen angesprochen worden ist. Falls der Kläger sich tatsächlich dazu entschieden hätte, ca. zehn- bis zwölfmal auf einem Flohmarkt größere Mengen an Silberlot von insgesamt 18 kg anzukaufen, um dieses dann mit Gewinn weiterzuverkaufen, hätte er sich darüber auch entsprechende Gedanken gemacht, so dass er auch genau hätte erklären können, warum er dies dann nicht mehr fortgeführt hat. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger dies in der Güteverhandlung aber nicht vermocht hat. 28 Hinzu kommt noch, dass der Kläger unstreitig eine große Menge von insgesamt 18 kg Silberlot veräußert hat. Dass der Kläger bei zehn bis zwölf Besuchen auf diesem Flohmarkt bei einem ihm unbekannten und dann nicht mehr anzutreffenden Verkäufer eine derart große Menge exakt derjenigen beiden Typen nicht cadmiumhaltigen Silberlots erworben haben könnte, die bei der Beklagten ausschließlich zum Einsatz kommen, erscheint im Anbetracht der Vielzahl der im Handel erhältlichen Typen von Silberlot ohne eine nachvollziehbare Begründung als bloße Schutzbehauptung. In der Berufungsbegründung hat der Kläger hierzu angeführt, dass er einen Schweißapparat besitze und er zu dessen Benutzung in der Vergangenheit entsprechende Stäbe erworben habe. Als sich der Gebrauch der Stäbe nicht realisiert habe, sei es letztlich zum Verkauf über eBay gekommen. Er habe deshalb genau das bei der Beklagten verwandte Material gekauft, weil er das Material aufgrund seiner Tätigkeit kenne. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf verwiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Kläger für den privaten Gebrauch 18 kg Silberlot erwerben sollte. Bei einem Erwerb zur gewinnbringenden Weiterveräußerung hätte der Kläger in Anbetracht einer Menge von 18 kg mit einem erzielten Verkaufspreis von ca. 2.500,00 EUR nähere Angaben dazu machen können und müssen, welche Gewinnmargen mit welchen Typen von Silberlot er erzielen konnte und vor allem weshalb er dann diese Geschäfte nicht mehr fortgeführt hat. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger im Gütetermin hierzu keine Angaben machen, so dass seine nachträglichen Erklärungsversuche, die in Widerspruch zu seiner Einlassung im Gütetermin stehen und im Berufungsverfahren in Reaktion auf die Begründung des Arbeitsgerichts nochmals angepasst wurden, als wenig plausible Schutzbehauptungen erscheinen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Schlüsselposition bei der Bestellung von Silberlot eingenommen und die nach seinem Vortrag angeregten Bestandskontrollen nicht durchgeführt wurden, bestand gerade für ihn die Möglichkeit, auch größere Mengen an Silberlot aus dem Magazin zu entwenden, ohne dass dies im Betrieb auffällt. Auch wenn ein bestimmter Fehlbestand nicht festgestellt werden kann, weil Silberlot nicht lagerbestandsgeführt ist und der Verbrauch nur geschätzt werden kann, begründen die dargestellten objektiven Umstände die große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der im Magazin tätige Kläger die von ihm unter seinem eBay-Account veräußerte Menge von 18 kg Silberlot aus dem Betrieb der Beklagten entwendet hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die vorliegend den dringenden Verdacht begründenden Umstände nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären, das eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen würde. Vielmehr hat der Kläger sowohl im Rahmen seiner Anhörung als auch im Verfahren den von ihm behaupteten anderweitigen Erwerb nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, obwohl er hierzu bei einer derart großen Menge an Silberlot, das genau den drei bei der Beklagten verwandten Typen entspricht, ohne weiteres in der Lage hätte sein müssen, so dass seine Einlassung gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts und der Beklagten als Schutzbehauptung zu werten ist, die den Verdacht nicht entkräftet, sondern verstärkt. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass auch andere Beschäftigte ebenfalls eine Bestellmöglichkeit hätten und ein ungehinderter Zugriff von einer Vielzahl von Personen im dortigen Lager möglich sei, ändert dies nichts daran, dass anders als beim Kläger in Bezug auf andere Personen keinerlei Anhaltspunkte für einen Diebstahl bestehen. Der dringende Verdacht ergibt sich im Streitfall gerade daraus, dass die Umstände des unstreitigen Verkaufs einer großen Menge von Silberlot über den eBay-Account des Klägers und seine als Schutzbehauptung zu wertende Einlassung darauf schließen lassen, dass es sich dabei mit großer Wahrscheinlichkeit um Silberlot aus dem Magazin der Beklagten gehandelt hat. 29 b) Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf die Bezug genommen wird, hat die Beklagte die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt sondern insbesondere den Kläger vor der Kündigung zu dem Verdacht angehört. Da der Kläger keinerlei Angaben zu dem angeblichen Verkäufer gemacht hat, haben auch keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten zugunsten des Klägers bestanden. 30 c) Eine Abmahnung war nach den Umständen des vorliegenden Falls entbehrlich. 31 Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Der hier bestehende dringende Verdacht, dass sich gerade der im Magazin beschäftigte und für Bestellungen zuständige Kläger das von ihm veräußerte Silberlot heimlich aus dem Magazin zugeeignet hat, betrifft eine solche besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der eine Hinnahme durch die Beklagte ganz offensichtlich ausgeschlossen ist. Aufgrund des schwerwiegenden Tatverdachts kann eine Wiederherstellung des für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich war. 32 d) Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls kann der Beklagten aufgrund des dringenden Tatverdachts jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden. 33 Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwar zugunsten des Klägers neben seinem Lebensalter und etwaigen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits seit dem 01. August 1978 bei der Beklagten beschäftigt ist und damit über eine sehr lange Betriebszugehörigkeit verfügt. Gleichwohl bewirkt der objektiv begründete und außerdem dringende Verdacht unter den vorliegenden Umständen den irreparablen Vertrauensverlust der Beklagten, der ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar macht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger als Mitarbeiter im Magazin gerade für Bestellungen des als Produktionshilfsmaterial verwandten und im Magazin aufbewahrten Silberlots zuständig war und der dringende Verdacht besteht, dass der Kläger unter Ausnutzung seiner Position über einen längeren Zeitraum der Beklagten einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat. 34 3. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Beklagte auf den Vorgang durch die Polizei am 02. März 2015 aufmerksam gemacht worden und hat am 16. März 2015 nach eigenen Nachforschungen und Anhörung des Klägers die Kündigung ausgesprochen. 35 4. Ausweislich des vorgelegten Anhörungsschreibens vom 10. März 2015 (Bl. 38 - 40 d. A.) ist der Betriebsrat auch zu der beabsichtigten Verdachtskündigung ordnungsgemäß angehört worden. II. 36 Aufgrund der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 16. März 2015 ist der hiergegen gerichtete Kündigungsschutzantrag unbegründet, so dass der als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens gestellte vorläufige Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. nicht zur Entscheidung angefallen ist. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 38 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.