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Urteil

7 Sa 424/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige, nicht schwerwiegende Tätlichkeit unter Kollegen kann zwar Tatkündigungsgrund sein, rechtfertigt aber nicht zwingend eine außerordentliche Kündigung, wenn mildere Mittel wie Abmahnung geeignet erscheinen. • Die Verweigerung, eine rechtmäßig erteilte Dienstanweisung auszuführen, kann eine außerordentliche Kündigung tragen; es ist aber eine Interessenabwägung vorzunehmen, dabei sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Behinderung und bisheriges Verhalten zu berücksichtigen. • Für personenbedingte Kündigungen sind die Betriebsratsanhörung und gegebenenfalls die Zustimmung des Integrationsamtes nach den jeweils geltenden Vorschriften erforderlich; eine fehlende ordnungsgemäße Anhörung führt zur Unwirksamkeit. • Bei Verdacht auf eine strafbare Tat genügt die Anhörung als Verdachtskündigung; das Gericht kann jedoch nach eigener Würdigung feststellen, ob die Tat bewiesen ist und die Kündigung materiell gerechtfertigt ist. • Bei gesundheitlich erklärbaren Verhaltensstörungen ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung besonders zu prüfen, ob Abmahnung oder andere mildere Maßnahmen möglich und zumutbar sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fristloser und fristgemäßer Kündigungen bei einmaliger Tätlichkeit und Arbeitsverweigerung • Eine einmalige, nicht schwerwiegende Tätlichkeit unter Kollegen kann zwar Tatkündigungsgrund sein, rechtfertigt aber nicht zwingend eine außerordentliche Kündigung, wenn mildere Mittel wie Abmahnung geeignet erscheinen. • Die Verweigerung, eine rechtmäßig erteilte Dienstanweisung auszuführen, kann eine außerordentliche Kündigung tragen; es ist aber eine Interessenabwägung vorzunehmen, dabei sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Behinderung und bisheriges Verhalten zu berücksichtigen. • Für personenbedingte Kündigungen sind die Betriebsratsanhörung und gegebenenfalls die Zustimmung des Integrationsamtes nach den jeweils geltenden Vorschriften erforderlich; eine fehlende ordnungsgemäße Anhörung führt zur Unwirksamkeit. • Bei Verdacht auf eine strafbare Tat genügt die Anhörung als Verdachtskündigung; das Gericht kann jedoch nach eigener Würdigung feststellen, ob die Tat bewiesen ist und die Kündigung materiell gerechtfertigt ist. • Bei gesundheitlich erklärbaren Verhaltensstörungen ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung besonders zu prüfen, ob Abmahnung oder andere mildere Maßnahmen möglich und zumutbar sind. Der Kläger, seit 1992 bei der Beklagten als Mitarbeiter Mobiler Postservice beschäftigt und schwerbehindert, verweigerte am 7. März 2015 die Anweisung, einen Ausweichzustellbezirk zu übernehmen, und verließ zeitweise den Zustellstützpunkt. Am 6. März 2015 kam es zuvor nach Auffassung der Beklagten zu einer verbalen Auseinandersetzung, bei der der Kläger dem Kollegen E. eine Ohrfeige bzw. ein "Wischen" versetzte; der Kollege erstattete später Anzeige. Die Beklagte sprach daraufhin am 2. und 13. April 2015 außerordentliche Kündigungen sowie hilfsweise und später eine ordentliche Kündigung zum 29.02.2016 aus; Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt wurden jeweils beteiligt. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklagen und begehrte außerdem Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft. Die Arbeitsgerichte gaben dem Kläger überwiegend Recht; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlagen: § 626 BGB (außerordentliche Kündigung), § 1 Abs.2 KSchG (soziale Rechtfertigung ordentlicher Kündigung), § 102 BetrVG (Betriebsratsanhörung), §§ 91,85 SGB IX (Integrationsamt), § 124 SGB IX sowie Grundsätze zur Interessenabwägung und zur Erforderlichkeit einer Abmahnung. • Zur Arbeitsverweigerung (2. April 2015): Die Anweisung, einen Ausweichbezirk zu bearbeiten, war rechtmäßig und durch Betriebsvereinbarung/Tarifregelungen gedeckt; der Kläger hat mehrfach Anweisungen verschiedener Vorgesetzter nicht befolgt und seine Arbeitsleistung verweigert. Trotzdem ist die Beharrlichkeit nur im Einzelfall zu bejahen; hier hätte eine Abmahnung als milderes Mittel in Betracht gezogen werden müssen, zumal Dauer des Arbeitsverhältnisses, Unterhaltspflichten und die schwere Behinderung mit arbeitsbedingten psychischen Leiden zu Gunsten des Klägers sprechen. • Zur Tätlichkeit (13. April 2015): Die Beweisaufnahme ergab, dass es zu einem tätlichen Angriff in Form eines Wischens/Ohrfeige gekommen ist. Eine einmalige Tätlichkeit kann grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen. Hier aber waren Intensität, Folgen und Prognose so zu bewerten, dass eine Abmahnung zur Warnung geeignet gewesen wäre; die Tat war nicht derart gravierend und gefährlich, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Fristablauf unzumutbar wäre. • Zur ordentlichen Kündigung (28. Juli 2015): Diese ist weder sozial gerechtfertigt als verhaltensbedingte noch als personenbedingte Kündigung. Personenbezogene Gründe wurden bei der Betriebsratsanhörung nicht dargestellt; die erforderlichen Verfahrensschritte (anhängigkeitsrelevante Anhörung/ Zustimmungsfragen) wurden nicht eingehalten, sodass die Kündigung insoweit unwirksam ist. • Weiterbeschäftigung: Da alle Kündigungen unwirksam sind, besteht ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. • Verfahrensrechtlich: Die Berufungen der Beklagten sind form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; die Kostenlast tragen die Beklagte; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungen der Beklagten wurden zurückgewiesen; die außerordentlichen Kündigungen vom 2. und 13. April 2015 sowie die ordentliche Kündigung vom 28. Juli 2015 sind unwirksam. Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, und bestätigt den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten vertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Die Kündigungen scheitern, weil milder geeignete Mittel (insbesondere Abmahnung) in Betracht standen, die Betriebsrats- und Verfahrensvorschriften nicht entfallen sind und bei der Interessenabwägung die persönliche Situation des Klägers (lange Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, psychische Folge von Arbeitsunfällen) sowie die geringe Schwere und Folgen der Tätlichkeit überwiegen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.