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Urteil

2 Sa 500/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträgliches Präzisieren des Sachvortrags durch die klagende Partei rechtfertigt nicht die Verweigerung der Beweisaufnahme; Widersprüche sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. • Bei substantiierter Zeugen- und Behandlungsangabe kann ein Schmerzensgeldanspruch aus deliktischer Haftung (§§ 823 I, 253 II BGB) bejaht werden. • § 105 Abs. 1 SGB VII schließt die Haftung nicht aus, wenn die schädigende Handlung nicht betrieblich veranlasst war oder vom Schädiger vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen vorsätzlichen Zu-Fall-Bringens am Arbeitsplatz (700 EUR) • Ein nachträgliches Präzisieren des Sachvortrags durch die klagende Partei rechtfertigt nicht die Verweigerung der Beweisaufnahme; Widersprüche sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. • Bei substantiierter Zeugen- und Behandlungsangabe kann ein Schmerzensgeldanspruch aus deliktischer Haftung (§§ 823 I, 253 II BGB) bejaht werden. • § 105 Abs. 1 SGB VII schließt die Haftung nicht aus, wenn die schädigende Handlung nicht betrieblich veranlasst war oder vom Schädiger vorsätzlich herbeigeführt wurde. Kläger und Beklagter waren Arbeitskollegen und gerieten am 24. Oktober 2013 im Lager in A-Stadt in einen Streit. Nach dem Vorbringen des Klägers stellte der Beklagte sich auf dessen rechten Fuß und stieß ihn gleichzeitig gegen den Oberkörper, woraufhin der Kläger stürzte und Prellungen an Knien und linker Hand erlitt. Der Kläger war arbeitsunfähig vom 24.10.2013 bis 02.11.2013 und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 700 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage erstinstanzlich ab, weil es den Vortrag des Klägers als widersprüchlich ansah und die Beweisaufnahme ablehnte. In der Berufung wurde ein Zeuge (E.) vernommen und medizinische Unterlagen vorgelegt; der Zeuge bestätigte glaubhaft, dass der Beklagte den Kläger geschubst habe. Das Berufungsgericht änderte daraufhin das Urteil zugunsten des Klägers ab. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht erhoben (§§ 64, 66 ArbGG i.V.m. ZPO). • Tatbestandliche Feststellungen: Aufgrund der Zeugenvernehmung und der ärztlichen Befunde ist das Gericht nach § 286 ZPO überzeugt, dass der Beklagte den Kläger auf den Fuß getreten und zugleich gegen den Oberkörper geschubst hat, wodurch der Kläger stürzte und sich verletzte. • Beweisrechtliche Erwägung: Eine Korrektur oder Präzisierung des ursprünglichen Klagevortrags ist zulässig; etwaige Widersprüche sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und rechtfertigen nicht pauschal die Ablehnung der Beweisaufnahme. • Anspruchsgrundlage und Anspruchshöhe: Der Kläger hat einen deliktischen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB; unter Würdigung der Umstände (vorsätzlich herbeigeführter Sturz, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Verletzungen) ist ein Betrag von 700 EUR angemessen. • Ausschluss nach SGB VII: § 105 Abs.1 SGB VII greift nicht ein, weil die schädigende Handlung nicht betrieblich veranlasst war und vom Beklagten vorsätzlich herbeigeführt wurde. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Kostenverteilung und Nichtzulassung der Revision gem. den einschlägigen Vorschriften. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 700,00 EUR Schmerzensgeld zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013. Die Entscheidung beruht auf der Überzeugung des Gerichts, gestützt auf die Zeugenaussage und ärztliche Befunde, dass der Beklagte den Kläger vorsätzlich zu Fall gebracht und dadurch verletzt hat. Das Haftungsprivileg des § 105 Abs.1 SGB VII greift nicht, weil die Handlung nicht betrieblich veranlasst war und der Beklagte den Sturz vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; im erstinstanzlichen Verfahren trägt der Kläger einen Teil der Kosten wegen anrufungswidriger Zuständigkeit des Amtsgerichts.