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Urteil

7 Sa 575/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Weigerung, vom Betriebsgelände zu gehen und Betriebseigentum nicht herauszugeben, kann an sich einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB darstellen. • Abmahnungen können ein konkludentes Verzichtsverhalten des Arbeitgebers auf Kündigungsgründe begründen; bereits abgemahnte Pflichtverstöße können nicht ohne Weiteres erneut als wichtiger Grund herangezogen werden. • Bei der Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ist stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; milderes Mittel wie die ordentliche Kündigung können vorrangig sein. • Die Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs.2 BGB ist auch bei hilfsweise erklärten fristlosen Kündigungen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung unwirksam; ordentliche Kündigung als milderes Mittel ausreichend • Eine Weigerung, vom Betriebsgelände zu gehen und Betriebseigentum nicht herauszugeben, kann an sich einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB darstellen. • Abmahnungen können ein konkludentes Verzichtsverhalten des Arbeitgebers auf Kündigungsgründe begründen; bereits abgemahnte Pflichtverstöße können nicht ohne Weiteres erneut als wichtiger Grund herangezogen werden. • Bei der Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ist stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; milderes Mittel wie die ordentliche Kündigung können vorrangig sein. • Die Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs.2 BGB ist auch bei hilfsweise erklärten fristlosen Kündigungen zu beachten. Der Kläger, seit 2007 bzw. seit 2010 als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt, erhielt Mitte Mai 2015 mehrere Abmahnungen wegen verschiedener Pflichtverletzungen. Am 9. und 10. Juli 2015 fanden Gespräche über eine mögliche Vertragsaufhebung statt; der Kläger verweigerte eine Aufhebungsvereinbarung. Am 10. Juli 2015 weigerte er sich, zunächst das Betriebsgelände zu verlassen und Schlüssel sowie Ausweise herauszugeben; die Polizei wurde hinzugezogen, daraufhin gab er die Gegenstände ab und verließ das Gelände. Die Beklagte kündigte am 13. Juli 2015 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt; später wiederholte sie die fristlose Kündigung per Schriftsatz vom 5. August 2015. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen; das ArbG gab ihm in erster Instanz teilweise statt und sprach die ordentliche Kündigung aus. Die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist § 626 BGB; eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung voraus. • Das Verhalten des Klägers am 10. Juli 2015 (Weigerung zu gehen, anfängliche Nichtaushändigung von Schlüsseln/Ausweisen) kann für sich genommen einen wichtigen Grund sein, da es das Eigentum der Arbeitgeberin und Rücksichtnahmepflichten verletzt. • Viele der gegen den Kläger vorgebrachten Pflichtverletzungen (u.a. fehlerhafte Schichtprotokolle, Verlassen des Arbeitsplatzes im Mai) waren bereits durch Abmahnungen vom Mai 2015 gerügt; eine Abmahnung stellt regelmäßig den Verzicht des Arbeitgebers dar, aus den abgemahnten Gründen sofort zu kündigen. • Neue oder ergänzende Vorwürfe müssen substantiiert und für sich so gravierend sein, dass sie den Kündigungsverzicht nicht erfassen; die Beklagte hat solche substantiierten Tatsachen nicht ausreichend vorgetragen. • Bei der Abwägung überwiegen die Umstände zugunsten des Klägers: lange Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, das Vorbringen, der Kläger habe in der konkreten Situation eine schriftliche Klarstellung verlangt, sowie die Tatsache, dass die Beklagte eine (widerrufliche) Freistellung in Aussicht stellte. • Vor diesem Hintergrund war eine ordentliche Kündigung (hilfsweise erklärt) als milderes, geeignetes Mittel ausreichend; die sofortige Beendigung durch fristlose Kündigung war unverhältnismäßig. • Die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung vom 5. August 2015 scheitert ebenfalls, zudem wurde die Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs.2 BGB nicht gewahrt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 13. Juli 2015 unwirksam war und das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit Ablauf des 30.09.2015 endete. Die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nach Abwägung aller Umstände nicht gerechtfertigt, weil mildere Mittel (insbesondere die ordentliche Kündigung) geeignet und zumutbar waren und frühere Abmahnungen einen Kündigungsverzicht hinsichtlich der abgemahnten Vorwürfe begründeten. Auch die spätere fristlose Kündigung per Schriftsatz vom 05.08.2015 ist unwirksam; die Voraussetzungen des § 626 BGB und die Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs.2 BGB sind nicht erfüllt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.