Urteil
6 Sa 245/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine für ein freies Dienstverhältnis vereinbarte pauschale Honorarregelung gilt nicht automatisch auch für den Fall, dass das Vertragsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist; maßgeblich ist der erklärte oder ersichtliche Parteiwille.
• Bei öffentlichen Arbeitgebern sind pauschale Stundensätze für Arbeitnehmer unüblich; ist keine Vergütungsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis erkennbar, bestimmt sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB.
• Im öffentlichen Dienst kann die tarifliche Vergütung regelmäßig als die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB angesehen werden; hier war die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 10 TVöD angemessen.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungsverpflichtung über E‑10‑Eingruppierung hinaus bei Umqualifizierung von Honorarvertrag • Eine für ein freies Dienstverhältnis vereinbarte pauschale Honorarregelung gilt nicht automatisch auch für den Fall, dass das Vertragsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis ist; maßgeblich ist der erklärte oder ersichtliche Parteiwille. • Bei öffentlichen Arbeitgebern sind pauschale Stundensätze für Arbeitnehmer unüblich; ist keine Vergütungsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis erkennbar, bestimmt sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. • Im öffentlichen Dienst kann die tarifliche Vergütung regelmäßig als die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB angesehen werden; hier war die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 10 TVöD angemessen. Der Kläger, staatlich geprüfter Dolmetscher Paschtu, arbeitete seit 2002 für die Beklagte und wurde zunächst als freier Dienstleister nach Dienstvertrag vergütet (Stundensätze zzgl. Pauschale und USt). Nach mehreren Urteilen, die bei Kollegen den Arbeitnehmerstatus bejahten, prüfte die Beklagte die Verträge und zahlte den Kläger seit 01.11.2014 nach Tarif (E 10 TVöD). Der Kläger erkannte den Arbeitnehmerstatus nicht an und klagte auf Nachzahlung der ursprünglich vereinbarten Honorare für den Zeitraum November 2014 bis Januar 2016. Er rügte insbesondere fehlerhafte Eingruppierung und behauptete, seine Tätigkeit rechtfertige eine höhere Eingruppierung bzw. ein höheres Honorar. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG wies die Berufung kostenpflichtig zurück und ließ die Revision nicht zu. • Auslegung der Vergütungsregelung: Die im Dienstvertrag vereinbarte Honorarregelung bezog sich erkennbar auf ein freies Dienstverhältnis; bei Fehleinschätzung des rechtlichen Status ist zu prüfen, was die Parteien redlicherweise gewollt hätten (§§ 133,157 BGB). • Besonderheit öffentlicher Arbeitgeber: Öffentliche Arbeitgeber zahlen bei Anstellungsverhältnissen üblicherweise Tarifvergütung; pauschale Stundensätze sind für Arbeitnehmer unüblich und sprechen dafür, dass das Honorar nur für freie Mitarbeit gelten sollte. • Kein Vertrauens- oder Offenbarungsgrund: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte von Anfang an den Arbeitnehmerstatus kannte oder ihm konkludent zugesichert habe, das Honorar auch im Falle eines Arbeitsverhältnisses zu zahlen. • Übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB: Mangels wirksamer Vergütungsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis bemisst sich die Vergütung nach der im öffentlichen Dienst üblichen Vergütung; die Beklagte hat auf die Verwaltungsanordnung Nr.5/Überleitung zurückgegriffen, was zur Eingruppierung in IV b BAT bzw. E 10 TVöD führte. • Keine Darlegung einer höheren Eingruppierung oder übertariflicher Vergütung: Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung oder eine übertarifliche (höhere) übliche Vergütung nicht dargetan oder bewiesen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 97 ZPO, § 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es stehen dem Kläger keine weiteren Vergütungsansprüche für den Zeitraum 01.11.2014 bis 31.01.2016 zu, weil die ursprünglich vereinbarte Honorarvergütung nur für den Fall eines freien Dienstverhältnisses bestimmt war. Da das Verhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und keine wirksame Vergütungsvereinbarung für dieses bestand, bemisst sich der Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB; im öffentlichen Dienst ist dies regelmäßig die tarifliche Vergütung. Die Beklagte hat den Kläger sachgerecht der Entgeltgruppe E 10 TVöD zugeordnet; eine weitergehende Eingruppierung oder übertarifliche Vergütung hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.