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Urteil

5 Sa 249/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsklage auf Überbrückungsbeihilfe ist zulässig, wenn ein konkretes Interesse an der Feststellung eines Anspruchs für einen bestimmten vergangenen Zeitraum besteht. • Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff.1a TV SozSich setzt als anderweitige Beschäftigung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 21 Stunden voraus; auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es nicht an. • Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) liegt nicht allein darin, dass der Berechtigte tariflich vorgesehene Leistungen voll ausschöpft; ergänzende einschränkende Voraussetzungen dürfen nicht richterlich geschaffen werden. • Die Beklagte hat darlegungs- und beweisbelastete Einwände zu untätigen Nebentätigkeiten und zu möglichen besseren Stellenangeboten nicht ausreichend substantiiert, sodass der Anspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe bei Teilzeitbeschäftigung über 21 Wochenstunden • Feststellungsklage auf Überbrückungsbeihilfe ist zulässig, wenn ein konkretes Interesse an der Feststellung eines Anspruchs für einen bestimmten vergangenen Zeitraum besteht. • Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff.1a TV SozSich setzt als anderweitige Beschäftigung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 21 Stunden voraus; auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es nicht an. • Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) liegt nicht allein darin, dass der Berechtigte tariflich vorgesehene Leistungen voll ausschöpft; ergänzende einschränkende Voraussetzungen dürfen nicht richterlich geschaffen werden. • Die Beklagte hat darlegungs- und beweisbelastete Einwände zu untätigen Nebentätigkeiten und zu möglichen besseren Stellenangeboten nicht ausreichend substantiiert, sodass der Anspruch besteht. Der Kläger war langjährig bei US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 30.09.2014 entlassen worden. Er erhielt eine Abfindung und war kurzzeitig in einer Transfergesellschaft sowie arbeitslos. Ab April/Mai 2015 schloss er einen Arbeitsvertrag mit einem Handwerksbetrieb (Zeuge E.) über Lagerarbeiten mit 22 Wochenstunden und 990 € brutto monatlich und arbeitete vom 01.05. bis 31.10.2015 dort. Die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum keine Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich; der Kläger begehrte deren Feststellung. Die Beklagte rügte Unzulässigkeit und Rechtsmissbrauch, stellte die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit in Frage und verwies auf bessere Beschäftigungsmöglichkeiten im Umfeld. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil ein konkretes Interesse an der Feststellung des Anspruchs für den benannten Zeitraum besteht und der Kläger die Anrechnung seiner Verletztenrente zugestand (§ 256 Abs.1 ZPO). • Tarifrechtliche Anspruchsgrundlage: § 4 Ziff.1a TV SozSich gewährt Überbrückungsbeihilfe zu Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb der Stationierungsstreitkräfte; die Protokollnotiz verlangt nur mehr als 21 Wochenstunden als Mindestarbeitszeit. • Beweiswürdigung: Nach § 286 ZPO hat die Kammer den Zeugen E. vernommen und ist überzeugt, dass der Kläger die vertraglich vereinbarten 22 Wochenstunden tatsächlich gearbeitet hat; die Angaben des Zeugen sind glaubhaft und widerspruchsfrei. • Höhe des Entgelts irrelevant: Aus dem Wortlaut und Zweck des § 4 Ziff.1a TV SozSich folgt keine Voraussetzung, dass das anderweitige Arbeitsentgelt eine bestimmte Mindesthöhe erreichen muss; die Tarifparteien haben bewusst nur eine Mindestarbeitszeit, nicht einen Mindestlohn geregelt. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Kein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB, weil die Ausnutzung tariflich eingeräumter Rechte nicht treuwidrig ist und die Beklagte keine konkreten, beweisbaren Umstände darlegte, die ein missbräuchliches Verhalten begründen würden. • Keine richterliche Ergänzung des Tarifvertrags: Ergänzende anspruchsverschärfende Kriterien könnten nur durch die Tarifparteien eingeführt werden; eine richterliche Schaffung solcher Voraussetzungen wäre mit der Tarifautonomie unvereinbar. • Unterlassene Integrationsbemühungen der Beklagten: Die Beklagte hat nicht gezeigt, dass sie die vom TV SozSich vorgesehenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Klägers ergriffen hat, was ihr Vorbringen weiter schwächt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos; das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wurde bestätigt und die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 01.05. bis 31.10.2015 Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff.1a TV SozSich, da er eine anderweitige Beschäftigung mit mehr als 21 Wochenstunden ausgeübt hat und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich vorlagen. Die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts von 990 € brutto monatlich ist für den Anspruch ohne Belang; eine Anrechnung der bereits bezogenen Verletztenrente ist vom Kläger zugestimmt worden. Ein Rechtsmissbrauch ist nicht gegeben, weil die Beklagte keine konkret belegten Umstände vorgetragen hat, die ein treuwidriges Verhalten begründen würden. Die Revision wurde nicht zugelassen.