Urteil
2 Sa 223/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen wiederholt gegen sicherheitsrelevante Betriebsanweisungen verstößt.
• Das wiederholte Verlassen eines Gabelstaplers unter Steckenlassen des Schlüssels nach vorheriger Abmahnung rechtfertigt wegen Gefährdung und Unzuverlässigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• Bei der Interessenabwägung sind lange Betriebszugehörigkeit und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen; sie können aber nicht gegen wiederholte Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften durchsetzen.
Entscheidungsgründe
Ordentliche Kündigung wegen wiederholter Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften (Staplerschlüssel) • Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen wiederholt gegen sicherheitsrelevante Betriebsanweisungen verstößt. • Das wiederholte Verlassen eines Gabelstaplers unter Steckenlassen des Schlüssels nach vorheriger Abmahnung rechtfertigt wegen Gefährdung und Unzuverlässigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Bei der Interessenabwägung sind lange Betriebszugehörigkeit und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen; sie können aber nicht gegen wiederholte Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften durchsetzen. Der Kläger, seit 1992 als Beton- und Staplerfahrer bei der Beklagten beschäftigt, wurde wegen mehrfacher Pflichtverletzungen abgemahnt. Betriebsanweisungen verpflichteten zum Tragen von Warnwesten, zur Nutzung von Fußwegen und dazu, beim Abstellen von Gabelstaplern den Schlüssel zu ziehen; der Kläger wurde hierzu persönlich unterwiesen. Im Juni und Juli 2015 erhielt er mehrere Abmahnungen, u. a. weil er ohne Warnweste Wege benutzte und einen Stapler mit steckendem Schlüssel stehen ließ. Am 7. September 2015 verließ der Kläger erneut seinen Stapler mit steckendem Schlüssel; der Werkleiter zog den Schlüssel ab. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.04.2016. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die erstinstanzlich abgewiesen wurde; er legte Berufung ein, die zurückgewiesen wurde. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 2 KSchG (verhaltensbedingte Kündigung), arbeitsrechtliche Unterweisungs- und Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Betriebsanweisung schrieb vor, beim Abstellen des Staplers den Schlüssel abzuziehen; der Kläger war hiervon unterrichtet und bereits wegen Nichteinhaltung abgemahnt worden. • Rechtliche Bewertung: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer erheblich und schuldhaft Haupt- oder Nebenpflichten verletzt und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten ist; Wiederholung trotz Abmahnung begründet eine negative Zukunftsprognose. • Anwendung auf den Fall: Der wiederholte Verstoß gegen die sicherheitsrelevante Betriebsanweisung (Staplerschlüssel stecken lassen) nach einschlägiger Abmahnung stellt eine erhebliche und schuldhafte Pflichtverletzung dar, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. • Interessenabwägung: Zwar sind Alter, Unterhaltspflichten und lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen; diese mildernden Umstände werden jedoch durch die fortgesetzte Missachtung von Sicherheitsvorschriften und die damit verbundene Unzuverlässigkeit überlagert. • Ergebnis der Abwägung: Die ordentliche Kündigung ist eine angemessene und billigenswerte Reaktion auf das wiederholte Fehlverhalten; eine weitere Abmahnung oder Versetzung war der Beklagten nicht zumutbar. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war zulässig, in der Sache aber unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, mit dem die Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2015 ist sozial gerechtfertigt, weil der Kläger trotz mehrerer Abmahnungen wiederholt gegen sicherheitsrelevante Betriebsanweisungen verstoßen hat, insbesondere den Gabelstapler mit steckendem Schlüssel verlassen hat. Dieses wiederholte Fehlverhalten begründet eine negative Zukunftsprognose und macht eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar. Kosten und die Nichtzulassung der Revision wurden entsprechend entschieden.