Urteil
7 Sa 327/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Angabe einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einem Formular stellt regelmäßig keine konstitutive individualvertragliche Entgeltvereinbarung dar, wenn der Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen Bezug nimmt.
• Ein als "Umgruppierung" gekennzeichnetes Personalformular, das alte und neue Entgeltgruppen sowie das Tarifentgelt aufführt, ist primär als Dokumentation tariflicher Eingruppierung zu verstehen und begründet ohne weitere Umstände keine übertarifliche Zusage.
• Eine individualvertragliche Zusage auf dauerhaftes höheres Entgelt kann nur geltend gemacht werden, wenn aus dem Inhalt des Vertragsdokuments oder aus ergänzenden Umständen klar hervorgeht, dass die Vergütung losgelöst von der tariflichen Eingruppierung zugesichert werden sollte.
Entscheidungsgründe
Keine individualvertragliche Zusage höherer Entgeltgruppe durch Personalformular • Die Angabe einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einem Formular stellt regelmäßig keine konstitutive individualvertragliche Entgeltvereinbarung dar, wenn der Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen Bezug nimmt. • Ein als "Umgruppierung" gekennzeichnetes Personalformular, das alte und neue Entgeltgruppen sowie das Tarifentgelt aufführt, ist primär als Dokumentation tariflicher Eingruppierung zu verstehen und begründet ohne weitere Umstände keine übertarifliche Zusage. • Eine individualvertragliche Zusage auf dauerhaftes höheres Entgelt kann nur geltend gemacht werden, wenn aus dem Inhalt des Vertragsdokuments oder aus ergänzenden Umständen klar hervorgeht, dass die Vergütung losgelöst von der tariflichen Eingruppierung zugesichert werden sollte. Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter/bzw. Maschinenbediener beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verweist auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie. Ein Formular "Personal-Veränderung" vom 29.05.2002 notierte eine Umgruppierung von E04 in E05 und trug die Unterschrift des Klägers. Ab 2002 erhielt der Kläger Vergütung nach E05; seit 01.06.2014 wird er nach E04 vergütet. Im Mai 2014 schlossen Arbeitgeber und Gewerkschaft sowie Arbeitgeber und Betriebsrat firmenbezogene Tarif- und Überleitungstarifverträge, die u. a. eine abgesenkte Entgeltstruktur und eine neue Eingruppierungsregelung einführten. Der Kläger forderte fortan Vergütung nach E05 und klagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG wies die Berufung zurück. • Rechtliche Einordnung: Der Kläger ist nach den anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in Entgeltgruppe E04 eingruppiert; eine vorrangige individualvertragliche Entgeltregelung liegt nicht vor. • Auslegung des Formulars: Maßgeblich ist der Wortlaut und der bei Vertragsschluss erkennbare Zusammenhang; die Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf tarifliche Regelungen legt nahe, dass das Personalformular lediglich die seinerzeit zutreffende tarifliche Entgeltgruppe dokumentieren sollte (§ 1 Tarifautonomiegrundsatz, Maßstab der Auslegung nach Vertragsinhalt). • Bedeutung der Kennzeichnung "Umgruppierung": Die Unterscheidung im Formular zwischen Entgelterhöhung und Umgruppierung sowie die Angabe von Tarifentgelt und Entgeltgruppen sprechen gegen eine übertarifliche Zusage; Unterschrift des Arbeitnehmers ist typischerweise Dokumentationsfunktion zugunsten interner Abstimmung. • Darlegungs- und Beweislast: Für das Vorliegen einer individualvertraglichen Zusage trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast; der Kläger hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine losgelöste Gehaltszusage begründen würden. • Aufbaufallgruppen: Zwischen E04 und E05 bestehen qualitative Unterschiede, die auch ohne offensichtliche Tätigkeitsänderung zu einer Höhergruppierung führen können; das entschuldigt nicht automatisch eine individualrechtliche Zusage. • Folgerung: Mangels substantiierten Vortrags und angesichts der tarifbezogenen Vertragsgrundlage konnte keine individuelle, dauerhaft höhere Vergütungszusage festgestellt werden. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E05, da die Einordnung in E04 den kollektivrechtlichen Regelungen entspricht und das Formular von 2002 keine individualvertragliche Zusage einer übertariflichen Vergütung begründet. Der Kläger hat seiner Darlegungs- und Beweislast für eine solche Zusage nicht genügt; die Unterschrift im Formular und die Dokumentation der Umgruppierung sind nach Auffassung des Gerichts als interne, tarifgebundene Feststellung zu werten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.