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Urteil

5 Sa 425/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt der gesetzlichen Schriftform des § 74 Abs.1 HGB i.V.m. § 126 Abs.2 BGB; wird diese nicht eingehalten, ist der Vorvertrag nichtig. • Ein Vorvertrag muss inhaltlich so bestimmt oder bestimmbarkeit sein, dass der künftig zu schließende Hauptvertrag im Streitfall richterlich festgestellt oder ergänzt werden kann. • Ein bloßer Verweis auf die "gesetzlichen Vorschriften" genügt nicht zur Bestimmtheit eines Vorvertrags über ein Wettbewerbsverbot, insbesondere nicht hinsichtlich Reichweite, Dauer und Sanktionen. • Hat der Arbeitnehmer vor Zugang seiner Kündigung kein hinreichend bestimmtes Vorvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen, besteht keine Verpflichtung, ein später vorgelegtes Muster einer Wettbewerbsvereinbarung zu unterzeichnen.
Entscheidungsgründe
Vorvertrag über nachvertragliches Wettbewerbsverbot wegen fehlender Schriftform und Unbestimmtheit nichtig • Ein Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt der gesetzlichen Schriftform des § 74 Abs.1 HGB i.V.m. § 126 Abs.2 BGB; wird diese nicht eingehalten, ist der Vorvertrag nichtig. • Ein Vorvertrag muss inhaltlich so bestimmt oder bestimmbarkeit sein, dass der künftig zu schließende Hauptvertrag im Streitfall richterlich festgestellt oder ergänzt werden kann. • Ein bloßer Verweis auf die "gesetzlichen Vorschriften" genügt nicht zur Bestimmtheit eines Vorvertrags über ein Wettbewerbsverbot, insbesondere nicht hinsichtlich Reichweite, Dauer und Sanktionen. • Hat der Arbeitnehmer vor Zugang seiner Kündigung kein hinreichend bestimmtes Vorvertragliches Wettbewerbsverbot geschlossen, besteht keine Verpflichtung, ein später vorgelegtes Muster einer Wettbewerbsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Klägerin, ein Hersteller von Schreibfarben, verlangte vom ehemaligen Leiter der Forschung und Entwicklung (Beklagter) die Annahme eines Angebots über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Im Arbeitsvertrag von 2005 war in Ziff.10 vereinbart, der Mitarbeiter solle auf Wunsch des Arbeitgebers eine solche Vereinbarung abschließen, die den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Klägerin legte im März 2016 einen detaillierten Entwurf mit zweijähriger Dauer, weltweiter Reichweite, Entschädigungsregelung und einer Vertragsstrafenklausel vor. Der Beklagte kündigte fristgerecht im März 2016 zum 30.06.2016 und verweigerte die Unterzeichnung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, Ziff.10 reiche als Vorvertrag aus und die Vertragsstrafe sei angemessen und formwirksam. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Vorvertrag sei form- und inhaltsmangelhaft und eine Annahme nach Zugang der Kündigung sei nicht erforderlich. • Ziff.10 des Anstellungsvertrags stellt einen einseitigen Vorvertrag dar, mit dem sich der Arbeitnehmer verpflichten sollte, auf Wunsch des Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt ein Wettbewerbsverbot abzuschließen. • Vorverträge, die auf den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtet sind, unterliegen der Schriftform des § 74 Abs.1 HGB i.V.m. § 126 Abs.2 BGB; die Schriftform erfüllt eine Warnfunktion zum Schutz des Arbeitnehmers. Ein nicht schriftlicher Vorvertrag ist nach § 125 BGB nichtig. • Der Vorvertrag muss inhaltlich so bestimmt oder bestimmbarkeit sein, dass der Inhalt des späteren Hauptvertrags im Streitfall festgestellt werden kann. Ziff.10 enthält jedoch keine hinreichenden Angaben zu wesentlichen Punkten wie Dauer, Reichweite, Entschädigung oder Sanktionen. • Ein bloßer Verweis auf die "gesetzlichen Vorschriften" reicht nicht aus, um die notwendigen Mindestinhalte des Vorvertrags zu fixieren; die Klägerin hat auch unterschiedliche Vertragsstrafehöhen in Entwürfen angeboten, was die Unbestimmtheit bestätigt. • Da der Vorvertrag nicht die erforderliche Schriftform und Bestimmtheit aufwies, begründet er keine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung. Eine teilweise Erhaltung der Vereinbarung ohne unwirksame Teile kommt nicht in Betracht. • Zudem war das Angebot der Klägerin nach Zugang der Kündigung nicht anzunehmen, weil die Verpflichtung aus Ziff.10 nur galt, solange der Anstellungsvertrag nicht gekündigt war. • Die Berufung ist unbegründet; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen aus §§ 97 ZPO, 72 ArbGG. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil bleibt damit bestehen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das von der Klägerin vorgelegte Angebot über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot anzunehmen, weil der in Ziff.10 des Arbeitsvertrags enthaltene Vorvertrag form- und inhaltsmangelhaft ist. Insbesondere fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform und die Bestimmtheit bezüglich wesentlicher Vertragsinhalte, sodass keine rechtsverbindliche Verpflichtung zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots entstanden ist. Eine Annahmepflicht bestand nicht, zumal der Beklagte zwischenzeitlich fristgerecht gekündigt hatte; daher unterliegt er seit dem 01.07.2016 keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gegenüber der Klägerin.