Beschluss
5 Ta 52/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0324.5TA52.17.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 2017, Az. 8 Ca 615/16, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die beklagte Bundesrepublik begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gebührenstreitwerts für die erste Instanz. 2 Der Kläger beantragte mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn in der Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2018 Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Überbrückungsbeihilfe wurde erstinstanzlich mit € 2.584,94 angegeben. 3 Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 14.02.2017 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf € 69.793,38 (27 Monate x € 2.584,94) fest. Gegen den am 20.02.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 02.03.2017 eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, nach einhelliger Rechtsprechung sei bei einer Feststellungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen. 4 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2017 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 5 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert im Ergebnis zutreffend auf € 69.793,38 festgesetzt. 6 Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für den Gebührenstreitwert ua. bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet. 7 Der Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG steht nicht entgegen, dass es vorliegend um die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht (vgl. BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 5 ff). 8 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit nur 80% des Wertes der entsprechenden Leistungsklage anzusetzen. Der im Kostenrecht für wiederkehrende Leistungen vorgesehene Wert des dreifachen Jahresbetrags ist nicht um 20% herabzusetzen. Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen. Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (ausführlich BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 9 ff). 9 Bei Ansprüchen auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich gegen die Bundesrepublik Deutschland ist danach bei einer Feststellungsklage kein Raum für einen pauschalierten Abschlag. Praktische Durchsetzungsschwierigkeiten stellen sich hier nicht. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich die Beklagte einer gerichtlichen Feststellung ihrer rechtlichen Verpflichtungen entsprechend verhalten wird. 10 Danach ist im Streitfall zunächst vom 36-fachen Wert der monatlichen Überbrückungsbeihilfe auszugehen. Da der Kläger die Beihilfe lediglich für 27 Monate begehrt, ist der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer. Die Festsetzung auf € 69.793,38 (27 x € 2.584,94) ist nicht zu beanstanden. III. 11 Die Kosten werden niedergeschlagen, weil sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das Arbeitsgericht hätte den Wert gem. § 63 Abs. 2 GKG und nicht nach § 33 Abs. 1 RVG festsetzen müssen. Das sachliche Ergebnis hätte sich nicht geändert, weil § 32 Abs. 1 RVG die Gebühren des Rechtsanwalts an den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert bindet. Das Beschwerdeverfahren wäre allerdings nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei gewesen. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.