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Urteil

4 Sa 317/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung wirkt, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist; Zugang kann durch Einwurf in den Briefkasten bewiesen werden. • Ein Arbeitsverhältnis verlängert sich nach § 625 BGB nur dann stillschweigend, wenn der Arbeitgeber oder sein vertretungsberechtigter Entscheidungsträger Kenntnis von den fortgesetzten Arbeitsleistungen hat und nicht unverzüglich widerspricht. • Kenntnis bloßer Kollegen oder Dritter reicht nicht aus, um eine stillschweigende Verlängerung nach § 625 BGB zu begründen.
Entscheidungsgründe
Kündigungszugang durch Einwurf bestätigt; keine stillschweigende Vertragsverlängerung nach § 625 BGB • Eine ordentliche Kündigung wirkt, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist; Zugang kann durch Einwurf in den Briefkasten bewiesen werden. • Ein Arbeitsverhältnis verlängert sich nach § 625 BGB nur dann stillschweigend, wenn der Arbeitgeber oder sein vertretungsberechtigter Entscheidungsträger Kenntnis von den fortgesetzten Arbeitsleistungen hat und nicht unverzüglich widerspricht. • Kenntnis bloßer Kollegen oder Dritter reicht nicht aus, um eine stillschweigende Verlängerung nach § 625 BGB zu begründen. Der Kläger war seit 15.04.2015 bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die Beklagte, regelmäßig mit weniger als zehn Arbeitnehmern, erklärte mit Schreiben vom 20.07.2015 die Kündigung zum 31.08.2015. Die Beklagte behauptete, das Kündigungsschreiben sei am 22.07.2015 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden; der Kläger bestritt den Zugang und behauptete, er habe über den 31.08.2015 hinaus gearbeitet. Das Arbeitsgericht hielt den Zugang für nachgewiesen und wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte vor allem geltend, er habe trotz Kündigung weiter für die Beklagte gearbeitet und die Geschäftsführerin habe von der Weiterarbeit gewusst. Das Berufungsgericht hat Beweiswürdigung und erstinstanzliche Entscheidungsgründe bestätigt. • Zugang der Kündigung: Das Gericht folgte der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts, wonach das Kündigungsschreiben am 22.07.2015 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurde; der Kläger hat diese Beweiswürdigung nicht gerügt. • Sozialrechtliche Prüfung entfällt: Das Arbeitsverhältnis bestand zum Kündigungszeitpunkt nicht länger als sechs Monate und die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer; eine sozialrechtliche Rechtfertigungsprüfung nach dem KSchG war daher nicht erforderlich. • Stillschweigende Vertragsverlängerung (§ 625 BGB): Für eine fingierte Verlängerung nach § 625 BGB ist erforderlich, dass der geschäftsführungsbefugte Entscheidungsträger des Arbeitgebers Kenntnis von der Fortsetzung der Arbeitsleistung hat und nicht unverzüglich widerspricht. • Vorbringen des Klägers unzureichend: Der Kläger legte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die geschäftsführende Gesellschafterin Kenntnis von seiner angeblichen Weiterarbeit hatte; Kenntnis alleiniger Kollegen oder eines Zustellers ist unbeachtlich. • Folgerung: Mangels Nachweises der erforderlichen Kenntnislage liegt keine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vor; daher war das Arbeitsverhältnis mit Wirksamkeit der Kündigung beendet. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete wirksam zum 31.08.2015 durch die ordentliche Kündigung vom 20.07.2015, deren Zugang durch Einwurf in den Briefkasten nachgewiesen wurde. Eine stillschweigende Verlängerung nach § 625 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Geschäftsführerin als entscheidungsbefugte Vertretung der Beklagten keine Kenntnis einer Weiterbeschäftigung des Klägers gehabt haben soll und der Kläger dafür keine ausreichenden Beweisanhaltspunkte vorgelegt hat. Mangels Bestand des Arbeitsverhältnisses ist auch der Antrag auf Weiterbeschäftigung unbegründet. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.