Urteil
7 Sa 410/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Auflösung und Löschung einer OHG während des Verfahrens ist die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage in der Berufungsinstanz unzulässig.
• Eine subjektive Klageerweiterung im Berufungsverfahren auf ehemalige Gesellschafter kann zulässig sein, wenn der Parteiwechsel aus der Sphäre der Gesellschafter resultiert und ihnen der Verzicht auf eine Instanz zuzumuten ist.
• Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für mit dem privaten Pkw gefahrene dienstliche Kilometer kann nach § 670 BGB analog bestehen, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen im Interesse des Arbeitgebers gemacht oder für erforderlich halten durfte.
• Für die Schätzung eines Aufwendungsersatzes kann das Gericht die steuerliche Kilometerpauschale von 0,30 €/km zugrunde legen und davon den Benzinanteil in Abzug bringen.
• Ein pauschaler vertraglicher Anspruch von 0,40 €/km war nicht glaubhaft festgestellt worden; insoweit ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Aufwendungsersatz für dienstliche Pkw-Nutzung; Höhe durch Schätzung • Bei Auflösung und Löschung einer OHG während des Verfahrens ist die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage in der Berufungsinstanz unzulässig. • Eine subjektive Klageerweiterung im Berufungsverfahren auf ehemalige Gesellschafter kann zulässig sein, wenn der Parteiwechsel aus der Sphäre der Gesellschafter resultiert und ihnen der Verzicht auf eine Instanz zuzumuten ist. • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für mit dem privaten Pkw gefahrene dienstliche Kilometer kann nach § 670 BGB analog bestehen, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen im Interesse des Arbeitgebers gemacht oder für erforderlich halten durfte. • Für die Schätzung eines Aufwendungsersatzes kann das Gericht die steuerliche Kilometerpauschale von 0,30 €/km zugrunde legen und davon den Benzinanteil in Abzug bringen. • Ein pauschaler vertraglicher Anspruch von 0,40 €/km war nicht glaubhaft festgestellt worden; insoweit ist die Klage abzuweisen. Der Kläger war vom 31.07.2013 bis 31.12.2014 als geringfügig beschäftigter Fahrer bei einer OHG (Beklagte zu 1.) tätig. Er verwendete wiederholt sein privates Fahrzeug für dienstliche Fahrten und macht Aufwendungsersatz für gefahrene Kilometer geltend. Der Kläger behauptet, mit einem Gesellschafter sei am 16.04.2014 eine Pauschale von 0,40 €/km vereinbart worden und legt Fahrtenaufstellungen und Tankbelege vor. Die Beklagten bestreiten eine derartige Vereinbarung und behaupten, nur Tankbelege würden erstattet; die firmeneigenen Fahrzeuge hätten zur Verfügung gestanden. Die OHG wurde während des Verfahrens ohne Liquidation beendet und aus dem Handelsregister gelöscht; der Kläger erweiterte die Klage auf die ehemaligen Gesellschafter (Beklagte zu 2. und 3.). Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz nur kleinere Ansprüche stattgegeben und die übrige Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hob insoweit teilweise ab. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; die Klage gegen die gelöschte OHG ist in der Berufungsinstanz unzulässig, soweit der Kläger die Fortsetzung gegen die Gesellschaft verlangt hat, weil die Gesellschaft prozessunfähig geworden ist. • Parteiwechsel: Die Erweiterung der Klage auf die ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter ist ausnahmsweise zulässig, weil der Wechsel in der Sphäre der Gesellschafter liegt und ihnen der Verzicht auf eine Instanz zumutbar ist; der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gewahrt (§§ 128, 160 HGB; § 2 ArbGG). • Beweisstand zur Vereinbarung: Die Kammer ist nicht überzeugt, dass eine vertragliche Vereinbarung über 0,40 €/km mit dem Gesellschafter J. geschlossen wurde; Zeugenaussagen bestätigten allenfalls Ersatz der Benzinkosten, nicht aber eine weitergehende Kilometerpauschale. • Anwendbare Anspruchsgrundlage: Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht analog § 670 BGB, wenn der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen gemacht hat oder sie für erforderlich halten durfte; das gilt, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Privatfahrzeugs gebilligt hat oder die Fahrten im Betätigungsbereich des Arbeitgebers lagen. • Darblegungs- und Beweislast: Der Kläger hat die streitigen Fahrten substantiiert vorgetragen; danach oblag es den Beklagten, dies substantiiert zu widerlegen. Unterlassen sie dies, gelten die Angaben des Klägers als zugestanden. • Schätzung der Höhe: Mangels genauer Aufstellung nahm das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vor. Als Anhaltspunkt diente die steuerliche Kilometerpauschale von 0,30 €/km; davon wurde ein geschätzter Benzinanteil von 0,14 €/km abgezogen, so dass 0,16 €/km als zu erstattender Aufwand angesetzt wurde. • Ergebnis der Schätzung: Aus 10.839 unstreitig bzw. nicht erheblich bestrittenen dienstlichen km ergab sich ein Aufwendungsersatzanspruch von 1.734,24 € zuzüglich Zinsen; weitergehende Ansprüche (vereinbart 0,40 €/km; § 612 Abs.2, § 812 BGB) bestanden nicht. Die Berufung des Klägers hatte nur teilweisen Erfolg. Die Klage gegen die gelöschte OHG (Beklagte zu 1.) ist in der Berufungsinstanz unzulässig und insoweit abzuweisen. Die Klage gegen die ehemaligen Gesellschafter (Beklagte zu 2. und 3.) war zulässig; dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus analoger Anwendung des § 670 BGB für die mit seinem Privatfahrzeug durchgeführten dienstlichen Fahrten zu. Die behauptete vertragliche Pauschale von 0,40 €/km wurde jedoch nicht bewiesen, sodass insoweit die Klage abgewiesen wurde. Das Gericht schätzte den erstattungsfähigen Aufwand und setzte ihn auf 1.734,24 € fest; Zinsen sind seit 01.04.2015 nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet. Die Kostenentscheidung und die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner folgen aus den gesetzlichen Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen.