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Urteil

5 Sa 508/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung ist wegen Versäumung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn der Kündigende nicht konkret darlegt, wann und wie er von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. • Der Arbeitgeber darf zur Wahrung der Zweiwochenfrist zwar weitere Ermittlungen durchführen, muss diese aber aus verständigen Gründen zügig und konkret darlegen. • Auf Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers (Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn) und Urlaubsabgeltung kann der Arbeitnehmer Anspruch haben, wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist. • Aufrechnung des Arbeitgebers mit Netto-Schadensersatzansprüchen gegen Bruttolohnforderungen ist unzulässig, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist konkret nachgewiesen. • Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers sind abzuweisen, wenn die tatsächlichen Grundlagen (z. B. Verbrauchsgutachten, Arbeitsberichte, detaillierte Kostennachweise) nicht substantiiert vorgetragen oder belegt werden.
Entscheidungsgründe
Versäumte Zweiwochenfrist macht fristlose Kündigung unwirksam; Arbeitgeber trägt Beweislast für Schadenshöhe • Die außerordentliche Kündigung ist wegen Versäumung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn der Kündigende nicht konkret darlegt, wann und wie er von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. • Der Arbeitgeber darf zur Wahrung der Zweiwochenfrist zwar weitere Ermittlungen durchführen, muss diese aber aus verständigen Gründen zügig und konkret darlegen. • Auf Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers (Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn) und Urlaubsabgeltung kann der Arbeitnehmer Anspruch haben, wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist. • Aufrechnung des Arbeitgebers mit Netto-Schadensersatzansprüchen gegen Bruttolohnforderungen ist unzulässig, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist konkret nachgewiesen. • Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers sind abzuweisen, wenn die tatsächlichen Grundlagen (z. B. Verbrauchsgutachten, Arbeitsberichte, detaillierte Kostennachweise) nicht substantiiert vorgetragen oder belegt werden. Der Kläger, seit Oktober 2012 als Anlagenmechaniker bei der Beklagten beschäftigt, erhielt ein Firmenfahrzeug und eine Tankkarte. Die Beklagte vermutete aufgrund hoher Tankabrechnungen private Nutzung und hörte den Kläger mit Fristsetzung bis 05.06.2015 zur Stellungnahme an. Der Kläger reagierte nicht; die Beklagte sprach am 04.06.2015 fristlos und zuvor am 30.05.2015 ordentlich kündigte. Der Kläger war vom 19.05.2015 bis 06.06.2015 krankgeschrieben und focht die fristlose Kündigung an, verlangte Vergütung für Juni und Urlaubsabgeltung. Die Beklagte erhob Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von €13.361,22 wegen angeblicher umfangreicher Privatfahrten und Fahrzeugbeschädigungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage gegen die fristlose Kündigung statt, verurteilte zur Zahlung von Vergütung und Urlaubsabgeltung und wies die Widerklage ab. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Auslegung des Fristbeginns und die unterlassene Beweisaufnahme. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Kammer bestätigt die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe nach § 69 Abs. 2 ArbGG. (Rechtliche Grundlage: § 626 Abs. 2 BGB) • Zur Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat. Er darf zwar Ermittlungen anstellen, muss aber aus verständlichen Gründen und mit gebotener Eile tätig werden und konkreten Vortrag dazu leisten; bei fehlender Konkretisierung ist die Frist gewahrt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann und wie sie von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangte und welche weiteren Ermittlungen erforderlich waren; deshalb wurde die Frist versäumt. • Zur Vergütung und Annahmeverzugslohn: Bis 06.06.2015 besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG), ab 07.06.2015 auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 615 BGB). Die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Kläger im Juni 2015 nicht leistungswillig war; pauschale Nichtwissenserklärungen genügen nicht. • Zur Aufrechnung: Arbeitgeber kann gegen Bruttolohnforderungen nicht mit Nettobeträgen aufrechnen, sofern die Höhe der Abzüge nicht bekannt ist (zur Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung). • Zur Widerklage/Schadensersatz: Die Beklagte hat die behaupteten Schäden nicht ausreichend substantiiert belegt. Maßgebliche Mängel: fehlendes Verbrauchsgutachten, keine Vorlage der konkreten Arbeitsberichte zur Nachprüfung der behaupteten Dienstkilometer, keine nachvollziehbare Berechnung der pro Kilometer geltend gemachten Kosten, fehlende oder widersprüchliche Gutachtenunterlagen und mangelhafte Darstellung der Zusammensetzung sonstiger Kosten. Deshalb ist ein Schadensersatzanspruch nicht feststellbar. • Zu Beweisanträgen der Beklagten: Das Berufungsgericht sah keinen Anlass, vom erstinstanzlichen Befund abzuweichen; zusätzliche Beweiserhebungen wären in den vorgetragenen Punktketten nicht erfolgversprechend gewesen. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgen gem. § 97 ZPO und § 72 ArbGG. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.10.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die fristlose Kündigung vom 04.06.2015 ist unwirksam, weil die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt hat. Die Beklagte ist zur Zahlung der Vergütung für den Monat Juni 2015 (anteilig Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn) in Höhe von insgesamt €2.640,00 brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen sowie zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung für zehn Tage in Höhe von €1.200,00 brutto verpflichtet; die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihren Schadensforderungen ist unzulässig. Die Widerklage der Beklagten wegen vermeintlicher Privatnutzung und Fahrzeugschäden in Höhe von €13.361,22 ist unbegründet, da die Beklagte die tatsächlichen Grundlagen und Belege für ihre Forderungen nicht substantiiert vorgetragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen.