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Urteil

8 Sa 23/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist nur in engen Ausnahmefällen gerechtfertigt; regelmäßig ist eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist oder eine Änderungskündigung zu prüfen. • Bei dauerhafter Unfähigkeit des Arbeitnehmers für die bisherige Tätigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, umfassend nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten im gesamten Zuständigkeitsbereich zu sondieren; bei tariflicher Unkündbarkeit erstreckt sich diese Pflicht insbesondere landesweit. • Die fehlende Durchführung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs.2 SGB IX) kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung zuungunsten des Arbeitgebers beeinflussen. • Die Zustimmung des Integrationsamts entbindet den Arbeitgeber nicht grundsätzlich von der Pflicht, alle zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten geprüft und der Vorrang der Änderungskündigung beachtet zu haben.
Entscheidungsgründe
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen mangelnder Prüfung von Weiterbeschäftigung und Vorrang der Änderungskündigung • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist nur in engen Ausnahmefällen gerechtfertigt; regelmäßig ist eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist oder eine Änderungskündigung zu prüfen. • Bei dauerhafter Unfähigkeit des Arbeitnehmers für die bisherige Tätigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, umfassend nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten im gesamten Zuständigkeitsbereich zu sondieren; bei tariflicher Unkündbarkeit erstreckt sich diese Pflicht insbesondere landesweit. • Die fehlende Durchführung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs.2 SGB IX) kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung zuungunsten des Arbeitgebers beeinflussen. • Die Zustimmung des Integrationsamts entbindet den Arbeitgeber nicht grundsätzlich von der Pflicht, alle zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten geprüft und der Vorrang der Änderungskündigung beachtet zu haben. Der seit 1985 beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte Kläger (Jahrgang 1963) wurde mehrfach arbeitsunfähig und ärztlich dahingehend begutachtet, dass er für die Tätigkeit als Straßenwärter ungeeignet sein könne. Er ist aufgrund Betriebszugehörigkeit und Alter tariflich ordentlich unkündbar (§ 34 TV-L). Nach internen Prüfungen und Gutachten sowie einer landesweiten Abfrage bot der Arbeitgeber dem Kläger eine nicht näher konkretisierte Stelle an der Hochschule W. an; der Kläger lehnte ein Vorstellungsgespräch bzw. die Annahme ab. Das Integrationsamt stimmte einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu. Das Land kündigte am 16.03.2016 außerordentlich, hilfsweise mit 6-monatiger Auslauffrist zum 30.09.2016. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht gab ihm statt. Das Land legte Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere, ob eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit vorliegt, ob ein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt wurde, ob landesweit geeignete Alternativstellen geprüft wurden und ob Vorrang einer Änderungskündigung bestand. • Anwendbarer Tarifvertrag ist der TV-L; Kläger ist nach § 34 Abs.2 TV-L ordentlich unkündbar, daher maßgeblich § 626 BGB für außerordentliche Kündigung. • Für eine außerordentliche Kündigung bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit ist strenger Maßstab anzulegen; fristlose Kündigung ohne soziale Auslauffrist scheidet hier aus. • Selbst wenn eine dauerhafte Unfähigkeit für die bisherige Tätigkeit angenommen wird, ist die Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber nicht hinreichend alle zumutbaren anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten geprüft hat. • Der Arbeitgeber hat pflichtwidrig kein ordnungsgemäßes bEM nach § 84 Abs.2 SGB IX durchgeführt; zuletzt stattgefundenes bEM lag fast ein Jahr zurück und das Folgegespräch erfüllte Mindestanforderungen nicht. • Die landesweite Abfrage des Arbeitgebers genügte nicht der umfassenden Prüfpflicht; es wurde nicht dargetan, dass keine geeigneten freien oder zeitnah freiwerdenden Stellen existierten oder auch befristete Lösungen geprüft wurden. • Das Angebot der Hochschule W. war nicht konkret genug, um als ernsthaftes Änderungsangebot zu gelten; der Arbeitgeber hätte eine konkrete Änderungskündigung vor Ausspruch der Beendigungskündigung prüfen und ggf. aussprechen müssen. • Die Berufung des Landes blieb erfolglos; die Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigung des Landes vom 16.03.2016 ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten Bedingungen fort und der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Begründend hat das Gericht dargelegt, dass der Arbeitgeber seine umfassenden Prüf- und Sondierungspflichten zur anderweitigen Weiterbeschäftigung nicht erfüllt hat, ein ordnungsgemäßes bEM nicht stattgefunden hat und der Vorrang einer Änderungskündigung nicht beachtet wurde. Die Revision wurde zugelassen, die Kosten hat die unterlegene Beklagte zu tragen.