Urteil
2 Sa 243/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlender Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
• Zahlt ein Arbeitgeber unter Vorbehalt, ist Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes möglich.
• Die Verjährung wird durch eine Widerklage bzw. klageähnlichen Feststellungsantrag gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt, auch wenn die Widerklage später zurückgenommen wird; die Hemmung endet sechs Monate nach Rücknahme (§ 204 Abs.2 BGB).
• Vergleiche, die eine "ordnungsgemäße Abrechnung" vorsehen, begründen im Zweifel keinen eigenständigen Rechtsgrund für Entgeltfortzahlung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Entgelt bei arbeitnehmerseitiger Arbeitsunwilligkeit und Verjährungshemmung durch Widerklage • Bei fehlender Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. • Zahlt ein Arbeitgeber unter Vorbehalt, ist Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes möglich. • Die Verjährung wird durch eine Widerklage bzw. klageähnlichen Feststellungsantrag gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt, auch wenn die Widerklage später zurückgenommen wird; die Hemmung endet sechs Monate nach Rücknahme (§ 204 Abs.2 BGB). • Vergleiche, die eine "ordnungsgemäße Abrechnung" vorsehen, begründen im Zweifel keinen eigenständigen Rechtsgrund für Entgeltfortzahlung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus. Der Kläger (Inhaber eines Obst- und Weinguts) forderte vom Beklagten Rückzahlung für gezahlte Nettovergütungen für August, September und Dezember 2011. Der Beklagte war beim Kläger beschäftigt; am 12. Juli 2011 erklärte er gegenüber Zeugen, er wolle nicht mehr arbeiten, und ersparte sich in der Folge den Arbeitseinsatz. Es folgten mehrere parallel laufende arbeitsrechtliche Verfahren mit Teilvergleichen und einer fristlosen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 9. November 2011. Der Beklagte erhielt Zahlungen für die streitigen Monate, teils mit dem Vermerk "unter Vorbehalt". Der Kläger machte in einem Vorprozess Widerklage wegen behaupteter Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit geltend und nahm die Widerklage jedoch später zurück; er erhob dann im vorliegenden Verfahren die bezifferte Leistungsklage zur Rückforderung. Das ArbG wies die Klage erstinstanzlich ab; das LAG hob teilweise zugunsten des Klägers ab und verurteilte zur Zahlung von 3.509,72 EUR netto zuzüglich Zinsen. • Anspruchsgrundlage: Bereicherungsrecht nach § 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB für Zahlungen ohne Rechtsgrund. • Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 EFZG) und Annahmeverzugslohn (§§ 611, 615 BGB) bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunwillig ist; Arbeitsunwilligkeit ist als reale Ursache dem Entgeltfortzahlungsanspruch entgegenstehend angesehen. • Beweis: Auf Grund glaubhafter Zeugenaussagen steht fest, dass der Beklagte am 12. Juli 2011 seine Arbeitsverweigerung kundtat und danach in den Folgemonaten trotz Krankschreibung nicht arbeitsbereit war; daher fehlte für August und September 2011 jeder Vergütungsanspruch. • Teilweiser Rechtsgrund für Dezember 2011: Durch die Rücknahme der fristlosen Kündigung und die arbeitsgerichtliche Kommunikation befand sich der Arbeitgeber bis 22. Dezember 2011 im Annahmeverzug; deshalb ist die Zahlung für den Zeitraum 1.–22.12.2011 gerechtfertigt (Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug). • Für die Zeit 23.–31.12.2011 offenbart der Beklagte allerdings erneut seine fehlende Leistungsbereitschaft, sodass die Zahlung für diesen Zeitraum ohne Rechtsgrund erfolgte; die Zahlung war zudem unter Vorbehalt geleistet, wodurch Einwendungen nach § 814 BGB ausgeschlossen sind. • Verjährung: Die Rückforderungsansprüche für August/September 2011 entstanden 2011; die Verjährung wurde durch die im Vorprozess erhobene Widerklage/Feststellungsanträge gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt; die spätere Rücknahme der Widerklage beendet die Hemmung erst nach sechs Monaten (§ 204 Abs.2 BGB). Die Klageerweiterung im vorliegenden Verfahren war rechtzeitig. • Vergleiche (Teilvergleich 9.11.2011 und Vergleich 7.3.2012) begründen keinen Verzicht auf die Einwendung der fehlenden Leistungsbereitschaft und schaffen keinen eigenständigen Rechtsgrund für weitergehende Entgeltfortzahlung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt. Der Beklagte ist zur Rückzahlung von 3.509,72 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2015 verurteilt worden. Die Klage war insoweit begründet, dass Zahlungen für August und September 2011 sowie für den Zeitraum 23.–31. Dezember 2011 ohne Rechtsgrund erfolgten, weil der Beklagte bereits ab 12. Juli 2011 arbeitsunwillig war und daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Annahmeverzugslohn hatte. Hingegen blieb die Rückforderung für den Zeitraum 1.–22. Dezember 2011 unbegründet, weil der Arbeitgeber bis dahin in Annahmeverzug war und damit ein Vergütungsanspruch des Beklagten bestand. Die Verjährung der Ansprüche wurde wirksam durch die im Vorprozess erhobene Widerklage gehemmt; die Rücknahme der Widerklage war nicht sofort, sondern erst nach sechs Monaten wirksamkeitshemmend. Das Berufungsgericht hat die Kosten teilweise verteilt und die Revision nicht zugelassen.