Urteil
8 Sa 172/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die tarifvertragliche Kürzungsregelung (§ 8 Ziff.3 Abs.3 MTV) berechtigt zur Kürzung der Jahressonderleistung für jeden Krankheitstag, sobald die kumulierte Schwelle von zehn Wochen (50 Arbeitstage bei 5‑Tage‑Woche) überschritten ist.
• Zur Auslegung von Tarifnormen ist vorrangig der Wortlaut, ergänzt um den tariflichen Gesamtzusammenhang und die Vorgaben des § 4a EFZG; hier bestätigt dies die umfassende Kürzungsmöglichkeit für jeden Krankheitstag.
• Die Ausübung der tariflichen Kann‑Befugnis zur Kürzung begründet kein mitbestimmungsfähiges Recht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG.
• Das wiederholte bisherige Zurückhalten der Kürzung für die ersten 50 Krankheitstage begründet keine betriebliche Übung, wenn die Arbeitnehmer das Verhalten als Normenvollzug des Tarifvertrags verstanden haben.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Jahressonderleistung bei Krankheit: Tarifliche Regelung gilt für jeden Fehltag nach Überschreiten der 10‑Wochen‑Grenze • Die tarifvertragliche Kürzungsregelung (§ 8 Ziff.3 Abs.3 MTV) berechtigt zur Kürzung der Jahressonderleistung für jeden Krankheitstag, sobald die kumulierte Schwelle von zehn Wochen (50 Arbeitstage bei 5‑Tage‑Woche) überschritten ist. • Zur Auslegung von Tarifnormen ist vorrangig der Wortlaut, ergänzt um den tariflichen Gesamtzusammenhang und die Vorgaben des § 4a EFZG; hier bestätigt dies die umfassende Kürzungsmöglichkeit für jeden Krankheitstag. • Die Ausübung der tariflichen Kann‑Befugnis zur Kürzung begründet kein mitbestimmungsfähiges Recht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG. • Das wiederholte bisherige Zurückhalten der Kürzung für die ersten 50 Krankheitstage begründet keine betriebliche Übung, wenn die Arbeitnehmer das Verhalten als Normenvollzug des Tarifvertrags verstanden haben. Die Klägerin ist seit 1990 bei der tarifgebundenen Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand ist die Kürzung der tariflichen Jahressonderleistung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015. Der seit 2011 geltende MTV regelt in § 8 Ziff.3 Abs.3, dass bei Krankheit über einen Zeitraum von zehn Wochen hinaus die Sonderleistung für jeden Tag der Abwesenheit um ein Viertel des Tagesdurchschnitts gekürzt werden kann. Die Beklagte zahlte für 2015 eine gekürzte Sonderleistung, weil die Klägerin 56 Tage arbeitsunfähig war; sie erhielt deshalb deutlich weniger als die volle Sonderleistung. Die Klägerin verlangt die Nachzahlung für 50 Tage und rügt, die Kürzung dürfe nur für die Tage erfolgen, die die 50‑Tage‑Grenze übersteigen, außerdem fehle die Mitwirkung des Betriebsrats und es bestehe eine betriebliche Übung zugunsten der Arbeitnehmer. Das ArbG wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Tarifauslegung: Maßgeblich ist der Wortlaut von § 8 Ziff.3 Abs.3 MTV, ergänzt durch tariflichen Gesamtzusammenhang und § 4a EFZG; danach ist die Kürzung für jeden Krankheitstag vorgesehen, sobald die kumulierte Zehnwochen‑Schwelle überschritten ist. • Der in der Norm enthaltene Schwellenwert (zehn Wochen/50 Tage) ist Auslösebedingung für das Kürzungsrecht und trifft keine Aussage über eine Begrenzung der Kürzung auf die lediglich darüber hinausgehenden Tage. • Die tarifliche Übernahme der in § 4a EFZG vorgesehenen Berechnungsformel bestätigt, dass die Tarifparteien eine tagesbezogene Kürzung vorgesehen haben; die Tarifautonomie gestattet solche Regelungen. • Mitbestimmung: Die Verwendung des unbestimmten Kann‑Modalverbs überträgt dem Arbeitgeber die Entscheidung, ob er die tariflich eingeräumte Kürzung vornimmt; daraus folgt kein mitbestimmungsfähiger Tatbestand nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG. • Betriebliche Übung: Wiederholte Praxis der Beklagten, die Kürzung zunächst nur für Tage ab dem 51. Tag vorzunehmen, reicht nicht aus, weil die Arbeitnehmer dieses Verhalten als Normvollzug des Tarifvertrags verstanden hatten; es fehlt an erkennbarem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers unabhängig vom Tarif. • Rechtsfolgen: Die Beklagte hat die tariflich vorgesehene Kürzung wirksam vorgenommen, daher besteht kein Anspruch der Klägerin auf die geforderte Nachzahlung. Die Berufung der Klägerin ist kostenpflichtig zurückgewiesen; das ArbG‑Urteil wurde bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der geforderten 1.782,00 EUR brutto, da die Beklagte gemäß § 8 Ziff.3 Abs.3 MTV berechtigt war, die Jahressonderleistung für jeden Krankheitstag zu kürzen, nachdem die kumulierte Schwelle von zehn Wochen (50 Arbeitstage bei 5‑Tage‑Woche) überschritten war. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinderte die Durchführung der Kürzung nicht. Ebenso liegt keine betriebliche Übung zugunsten einer Einschränkung der Kürzung vor, weil die bisherige Praxis von den Arbeitnehmern als tarifförmiger Normenvollzug verstanden wurde. Damit ist die Klage in der Sache erfolglos und die Klägerin trägt die Kosten ihrer Berufung.