Urteil
7 Sa 190/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zuvor rechtskräftig abgewiesene Klage hindert eine neue Feststellungsklage nicht, wenn sich Streitgegenstand durch geänderte tarifliche Grundlagen oder einen erweiterten Lebenssachverhalt verändert.
• Die Bezeichnung einer Entgeltgruppe in einem Formular oder Vertrag ist regelmäßig nur als Wissenserklärung zu werten, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die tarifliche Eingruppierung maßgeblich bleiben sollte.
• Eine individualvertragliche Zusage einer höheren Entgeltgruppe liegt nur vor, wenn aus der Auslegung der Erklärung und den Begleitumständen eindeutig ein verbindlicher Willensentschluss der Parteien für ein abweichendes Entgelt folgt.
• Bei Anwendung eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags (FVTV) kommt es auf die dort und in der Betriebsvereinbarung geregelte Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen an; frühere tariflich bedingte Umgruppierungen begründen nicht automatisch einen individualrechtlichen Anspruch gegen späteren tariflichen Eingriff.
Entscheidungsgründe
Keine individualvertragliche Eingruppierungszusage; Abweisung der Berufung • Eine zuvor rechtskräftig abgewiesene Klage hindert eine neue Feststellungsklage nicht, wenn sich Streitgegenstand durch geänderte tarifliche Grundlagen oder einen erweiterten Lebenssachverhalt verändert. • Die Bezeichnung einer Entgeltgruppe in einem Formular oder Vertrag ist regelmäßig nur als Wissenserklärung zu werten, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die tarifliche Eingruppierung maßgeblich bleiben sollte. • Eine individualvertragliche Zusage einer höheren Entgeltgruppe liegt nur vor, wenn aus der Auslegung der Erklärung und den Begleitumständen eindeutig ein verbindlicher Willensentschluss der Parteien für ein abweichendes Entgelt folgt. • Bei Anwendung eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags (FVTV) kommt es auf die dort und in der Betriebsvereinbarung geregelte Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen an; frühere tariflich bedingte Umgruppierungen begründen nicht automatisch einen individualrechtlichen Anspruch gegen späteren tariflichen Eingriff. Der Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. 2001 wurde er nach einem Formular als Umgruppierung von Entgeltgruppe E03 in E04 geführt; er arbeitete an einer Roboter-Palettieranlage. 2014 traten für die Beklagte ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag (FVTV), ein Überleitungstarifvertrag (Ü-TV) und eine Betriebsvereinbarung (BV) in Kraft; diese sahen eine abweichende Eingruppierung und eine 9%-Tarifabsenkung vor. Die Beklagte bot dem Kläger ab Juni 2014 Eingruppierung in E03 nach dem neuen System an; der Kläger beanspruchte weiter Vergütung nach E04 und erhob Feststellungsklage. Ein früheres Verfahren des Klägers wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Arbeitsgericht wies die neue Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Rechtskraft: Materielle Rechtskraft greift nicht ein, weil der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren anders ist als im Vorprozess; maßgeblich sind Klageantrag und zugrundeliegender Lebenssachverhalt, und hier wurden FVTV/Ü-TV/BV als Anspruchsgrundlage neu in den Vordergrund gerückt. • Tarifrechtliche Einordnung: Durch FVTV und BV ergibt sich für den Standort eine abweichende Tarifsystematik; die Eingruppierung ist daher nach diesen Regelungen zu prüfen und nicht allein nach dem bisherigen BETV. • Auslegung des Formulars: Die Personal-Veränderung vom 15.8.2001 ist nach Auslegung (§§ 133,157 BGB) als Wissenserklärung über die damals zutreffende tarifliche Eingruppierung zu werten, nicht als konstitutive individualvertragliche Zusage einer dauerhaften höheren Entgeltgruppe. • Beweis- und Darlegungslast: Der Kläger hat keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine individualvertragliche Zusage belegen würden; seine eigenen Angaben legen vielmehr nahe, dass die Höhergruppierung an die geänderte Tätigkeit gekoppelt war. • Anwendung der Grundsätze: Eine ausdrückliche oder konkludente individualvertragliche Regelung hätte Vorrang; diese fehlt hier, sodass die Beklagte nach den geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen (FVTV/Ü-TV/BV in Verbindung mit BETV) richtig in E03 eingruppiert hat. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; Revision wird nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird auf dessen Kosten zurückgewiesen; die erstinstanzliche Klageabweisung bleibt damit bestehen. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E04 hat, weil die maßgeblichen kollektivrechtlichen Regelungen (FVTV/Ü-TV/BV in Verbindung mit dem BETV) seine Eingruppierung in E03 rechtfertigen und die Personal-Veränderung von 2001 nicht als verbindliche individualvertragliche Zusage zu einer höheren Entgeltgruppe zu verstehen ist. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine eigenständige, dauerhaft verbindliche Entgeltvereinbarung getroffen worden wäre; die Umgruppierung war nach den tatsächlichen Umständen an die Ausübung bestimmter, damals neue Aufgaben gebunden. Die Kosten fallen dem Kläger zur Last; die Revision wird nicht zugelassen.