Urteil
7 Sa 66/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine individuelle Zusicherung in einem Schreiben kann eine vorrangige (günstigere) Entgeltregelung gegenüber kollektivrechtlicher Eingruppierung begründen.
• Die materiellen Grenzen der Rechtskraft sind auf den im Vorprozess tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand beschränkt; eine geänderte Klage mit erweitertem Lebenssachverhalt ist zulässig.
• Ein Schreiben des Arbeitgebers, das eine Einsatzänderung ankündigt und versichert, hieraus entstünden keine finanziellen Nachteile, kann als vertragliche Zusicherung der bisherigen Vergütung auszulegen sein.
• Bei der Auslegung einzelvertraglicher Zusagen sind Wortlaut, Zweck und Interessenlage sowie die Umstände der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Individualzusage sichert Fortgeltung höherer Entgeltgruppe trotz späterer tariflicher Modifikationen • Eine individuelle Zusicherung in einem Schreiben kann eine vorrangige (günstigere) Entgeltregelung gegenüber kollektivrechtlicher Eingruppierung begründen. • Die materiellen Grenzen der Rechtskraft sind auf den im Vorprozess tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand beschränkt; eine geänderte Klage mit erweitertem Lebenssachverhalt ist zulässig. • Ein Schreiben des Arbeitgebers, das eine Einsatzänderung ankündigt und versichert, hieraus entstünden keine finanziellen Nachteile, kann als vertragliche Zusicherung der bisherigen Vergütung auszulegen sein. • Bei der Auslegung einzelvertraglicher Zusagen sind Wortlaut, Zweck und Interessenlage sowie die Umstände der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen. Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. 2007 erhielt er eine schriftliche Mitteilung über die Übertragung der Funktion "Abteilungsverantwortlicher Interne Logistik" und die damit verbundene Umgruppierung in Entgeltgruppe E09T sowie Zulagen. Zum 1.1.2014 wurde der Kläger durch Schreiben der Beklagten als "Ver- und Entsorger" eingesetzt; das Schreiben erklärte, hieraus würden dem Kläger keine finanziellen Nachteile entstehen. Gleichzeitig verhandelten Arbeitgeber und Gewerkschaft firmenbezogene Tarifverträge (FVTV, Ü-TV) und wurde eine Betriebsvereinbarung zur Eingruppierung getroffen, die zu einer Absenkung des Tarifentgelts führte. Die Beklagte gruppierte den Kläger ab 1.6.2014 in E03 ein und zahlte niedrigere Bezüge. Der Kläger begehrt Feststellung der Verpflichtung zur Vergütung nach E09T auch über den 1.6.2014 hinaus und beruft sich auf individualvertragliche Zusagen aus den Schreiben 2007 und 2013. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und nicht aus materieller Rechtskraft unzulässig, weil der Streitgegenstand gegenüber dem vorangegangenen Verfahren geändert bzw. erweitert wurde. • Rechtskraft: Rechtskraft erstreckt sich nur auf den im Vorprozess tatsächlich entschiedenen Streitgegenstand; neu hinzugetretener Lebenssachverhalt ist hier entscheidungserheblich, weil die Tariflage (FVTV/Ü-TV/BV) und die daraus folgende Eingruppierungsfrage im Vorprozess nicht abschließend beurteilt wurden. • Kollektivrechtliche Eingruppierung: Objektiv ergibt sich nach den geltenden Tarifregelungen, dass die Tätigkeit als Ver- und Entsorger nach BETV mit den Modifikationen des FVTV/Ü-TV der Entgeltgruppe E03 zuzuordnen ist. • Vorrang individualvertraglicher Zusagen: Nach § 4 Abs.3 TVG ist eine für den Arbeitnehmer günstigere individualvertragliche Entgeltregelung vorrangig; es konnte offenbleiben, ob die Zusage von 2007 eine solche eigenständige Regelung begründet. • Auslegung des 17.12.2013-Schreibens: Nach §§ 133,157 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie von den Parteien nach Treu und Glauben verstanden werden musste. Das Versprechen "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" bezieht sich auf die dort konkret beschriebene Änderung des Einsatzes und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger weiterhin die bisherige Vergütung (E09T und Vorarbeiterzulage) zu zahlen. • Dauer der Zusicherung: Das Schreiben enthält keine zeitliche Begrenzung auf die Dauer der Tarifverhandlungen; die Beklagte hat nicht dargelegt, sie habe das Direktionsrecht später erneut ausgeübt, um die Zusicherung zu beenden. • Folgen: Da eine individuelle Zusicherung vorliegt, hat der Kläger Anspruch auf die weitergehende Vergütung nach E09T trotz der späteren Anwendung des FVTV/Ü-TV, die eine Absenkung vorsah. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E09T (mit der zugesagten Vorarbeiter- und Funktionszulage) zu vergüten hat, weil das Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 als individuelle Zusicherung auszulegen ist, die dem Kläger gegenüber einer niedrigeren tariflichen Eingruppierung den Vorrang sichert. Die Entscheidung berücksichtigt, dass die kollektivrechtliche Eingruppierung nach FVTV/Ü-TV ursprünglich eine Absenkung vorgesehen hat, diese Modifikation aber die einzelvertragliche Zusage nicht verdrängt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.