Urteil
5 Sa 104/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein durch einen späteren Tarifvertrag abgelöstes Tarifwerk begründet keinen Anspruch, wenn der neue Tarifvertrag die streitige Leistung nicht mehr enthält.
• Eine einseitige Bezugnahme auf einen früheren Tarifvertrag in einem dreiseitigen Aufhebungs- und Abfindungsvertrag kann deklaratorisch sein und begründet nicht ohne ausdrückliche konstitutive Vereinbarung die Anwendung des alten Tarifvertrags.
• Abgeltungsklauseln in vorformulierten dreiseitigen Verträgen sind nach dem Verständnis des durchschnittlichen nicht-rechtskundigen Arbeitnehmers weit auszulegen; bei eindeutiger Festlegung einer konkreten Abfindung schließen sie weitere Ansprüche aus.
• Nach Auslegungskriterien für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist auf den Wortlaut und das Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers abzustellen; mehrdeutige Klauseln sind zu vermeiden und können zu Lasten des Verwenders gehen.
• Voraussetzungen für tarifvertraglich geregelte Aufstockungsbeträge sind genau zu prüfen; bei kumulativer Formulierung ("und") müssen alle genannten Teilvoraussetzungen verwirklicht sein.
Entscheidungsgründe
Keine Aufstockung einer Abfindung: Ablösung durch neuen Tarifvertrag und Abgeltung in dreiseitigem Vertrag • Ein durch einen späteren Tarifvertrag abgelöstes Tarifwerk begründet keinen Anspruch, wenn der neue Tarifvertrag die streitige Leistung nicht mehr enthält. • Eine einseitige Bezugnahme auf einen früheren Tarifvertrag in einem dreiseitigen Aufhebungs- und Abfindungsvertrag kann deklaratorisch sein und begründet nicht ohne ausdrückliche konstitutive Vereinbarung die Anwendung des alten Tarifvertrags. • Abgeltungsklauseln in vorformulierten dreiseitigen Verträgen sind nach dem Verständnis des durchschnittlichen nicht-rechtskundigen Arbeitnehmers weit auszulegen; bei eindeutiger Festlegung einer konkreten Abfindung schließen sie weitere Ansprüche aus. • Nach Auslegungskriterien für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist auf den Wortlaut und das Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers abzustellen; mehrdeutige Klauseln sind zu vermeiden und können zu Lasten des Verwenders gehen. • Voraussetzungen für tarifvertraglich geregelte Aufstockungsbeträge sind genau zu prüfen; bei kumulativer Formulierung ("und") müssen alle genannten Teilvoraussetzungen verwirklicht sein. Der Kläger, Mitglied der IG Metall, war bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen Beklagter und IG Metall bestand ursprünglich ein Sozialtarifvertrag (TV 2013), der bei Nichterfüllung eines Zusatzgeschäfts einen Aufstockungsbetrag von 15.000 EUR vorsah. Im Januar 2016 schlossen die Tarifparteien einen neuen Zukunfts- und Sozialtarifvertrag (TV 2016), der den TV 2013 ablöste und keine Aufstockung vorsah. Der Kläger wechselte in eine Transfergesellschaft und unterzeichnete im März 2016 einen dreiseitigen Vertrag, der eine konkrete Abfindung von 77.771 EUR auswies und eine Abgeltungsklausel enthielt. In § 2 Ziff. 6 des dreiseitigen Vertrags war zudem formuliert, der Arbeitnehmer erhalte "aufgrund" des TV 2013 die vereinbarten Leistungen. Der Kläger verlangte nach Ausscheiden 15.000 EUR Aufstockung mit der Begründung, der TV 2013 sei durch Bezugnahme weiterhin anzuwenden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers war erfolglos. • Ablösungsvorrang: Der TV 2016 trat rückwirkend in Kraft und löste den TV 2013 ab; damit gilt das Ablösungsprinzip der Tarifautonomie, soweit die Tarifparteien dies bezwecken, und die jüngere Regelung verdrängt die ältere. • Keine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage: Im Zeitpunkt des dreiseitigen Vertrags galt der TV 2013 nicht mehr; der TV 2016 enthält keinen Anspruch auf Aufstockungsbetrag, sodass kein tariflicher Zahlungsanspruch besteht. • Auslegung des dreiseitigen Vertrags: Der Vertrag enthält eine konkrete, bezifferte Abfindung und eine umfassende Abgeltungsklausel, die nach Auslegung aus Sicht des durchschnittlichen nicht rechtskundigen Arbeitnehmers zusätzliche Zahlungen ausschließt. • Deklaratorische Bezugnahme: Die Formulierung, die Leistungen erfolgten "aufgrund" des TV 2013, ist als deklaratorisch und nicht als konstitutive, rechtsverbindliche statische Bezugnahme zu verstehen; eine ausdrückliche Übernahme des gesamten TV 2013 fehlt. • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Der dreiseitige Vertrag enthält AGB; für deren Auslegung ist auf den Wortlaut und das typische Verständnis des durchschnittlichen Arbeitnehmers abzustellen; das Arbeitsgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewandt. • Keine Unbestimmtheit: Die Vertragsregelungen sind nicht mehrdeutig im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB; es bestehen keine erheblichen Zweifel, die zugunsten des Klägers auszulegen wären. • Subsidiär: Selbst bei anderer Auslegung läge kein Anspruch nach § 2 Ziff. 6 TV 2013 vor, weil die dort genannten Voraussetzungen kumulativ sind und das Zusatzgeschäft teilweise nach Sch. kam (Handschuhkasten wurde dort produziert, Instrumententafel nicht), sodass die Aufstockungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. • Kosten und Prozessrecht: Die Berufung ist form- und fristgerecht; sie wurde jedoch kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger verliert; die Berufung wurde zurückgewiesen, weil ihm weder ein tarifförderlicher noch ein einzelvertraglicher Anspruch auf den Aufstockungsbetrag in Höhe von 15.000 EUR zusteht. Der TV 2013 war durch den TV 2016 abgelöst, welcher keine Aufstockung vorsieht, und die dreiseitige Vereinbarung regelt die Abfindung abschließend und enthält eine wirksame Abgeltungsklausel. Die im dreiseitigen Vertrag enthaltene Formulierung zur Bezugnahme auf den TV 2013 ist als deklaratorisch zu verstehen und begründet keine konstitutive Übernahme des alten Tarifvertrags. Selbst unter Zugrundelegung einer anderen Auslegung wären die Anspruchsvoraussetzungen des TV 2013 nicht erfüllt, weil die kumulativen Bedingungen für die Zahlung der Aufstockung nicht vorlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.