Urteil
5 Sa 314/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Urteilserlassenes qualifiziertes Arbeitszeugnis erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn Form und Inhalt den Anforderungen des § 109 GewO entsprechen.
• Ein Anspruch auf ein ungeknicktes oder ungetackertes Zeugnis besteht nicht, wenn das Original kopierfähig ist und Knicke sich nicht auf Kopien abzeichnen.
• Der Arbeitgeber hat Beurteilungsspielraum bei Formulierung und Inhalt; der Arbeitnehmer kann nicht einzelne Formulierungen oder zusätzliche Tätigkeitsnennungen verlangen, soweit sie inhaltlich durch vorhandene Angaben bereits erfasst sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf ungetackertes/ungeknicktes Zeugnis oder zusätzliche Formulierungen • Ein Urteilserlassenes qualifiziertes Arbeitszeugnis erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn Form und Inhalt den Anforderungen des § 109 GewO entsprechen. • Ein Anspruch auf ein ungeknicktes oder ungetackertes Zeugnis besteht nicht, wenn das Original kopierfähig ist und Knicke sich nicht auf Kopien abzeichnen. • Der Arbeitgeber hat Beurteilungsspielraum bei Formulierung und Inhalt; der Arbeitnehmer kann nicht einzelne Formulierungen oder zusätzliche Tätigkeitsnennungen verlangen, soweit sie inhaltlich durch vorhandene Angaben bereits erfasst sind. Der Kläger war von 01.02.2010 bis 30.11.2015 als Vertriebsdisponent bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, beschäftigt. Im Vorprozess wurde das Arbeitsverhältnis durch Vergleich aufgehoben; die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger ein dem Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis mit der Note "gut" zu erteilen. Der Kläger erhielt ein Zeugnis, mit dem er in Form und Inhalt nicht einverstanden war und klagte zunächst erfolglos. Er rügte unter anderem, das Zeugnis sei nicht unter vollständigem Briefkopf, es sei getackert und geknickt übergeben worden, und verlangte zusätzliche Tätigkeitsnennungen sowie eine Dankes- und Bedauernsformel. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Erteilung eines bestimmten Zeugnisses; der Kläger erhob Berufung mit zahlreichen Änderungswünschen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist teilweise unzulässig mangels Beschwer und mangels Begründung; viele Einzelanträge gehen über den durch das erstinstanzliche Urteil festgelegten Umfang hinaus. • Zeugnisinhalt: Nach § 109 GewO genügt das erteilte qualifizierte Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen; es erstreckt sich auf Leistung und Verhalten und ist verständlich und wahrheitsgemäß. • Formfragen: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf ein ungeknicktes Zeugnis, wenn das Original kopierfähig ist; Knicke durch Umschlag sind unproblematisch. • Heftklammern: Das Anheften der Blätter (Tackern) stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar und beeinflusst die materielle Zeugnisbewertung nicht. • Tätigkeitsangaben: Konkrete zusätzliche Tätigkeitsnennungen (z. B. Vorstellungsgespräche, Gehaltsverhandlungen, Sicherstellung von Belegführung) sind durch bereits verwendete Begriffe wie Recruiting und Festlegung von Konditionen inhaltlich erfasst; der Arbeitgeber hat Ermessensspielraum bei der Formulierung. • Schlussformel: Ein Anspruch auf Dankes- und Bedauernsformeln folgt weder aus § 109 GewO noch aus der Vergleichsvereinbarung; persönliche Äußerungen im Schlusssatz sind nicht erforderlicher Inhalt eines Zeugnisses. • Prozessuale Kosten und Revision: Der Kläger trägt die Berufungskosten nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, soweit sie zulässig war; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes oder ungetackertes Zeugnis, keinen Anspruch auf die von ihm geforderten inhaltlichen Ergänzungen und keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufnahme einer Dankes- oder Bedauernsformel. Das erteilte Zeugnis erfüllt die Anforderungen des § 109 GewO, ist in Form und Inhalt ausreichend und enthält bereits die wesentlichen Tätigkeitsbeschreibungen, sodass die begehrten Zuschriften und Formulierungsänderungen nicht durchsetzbar sind. Dem Kläger werden die Kosten der Berufung auferlegt.