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Urteil

7 Sa 389/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2018:0131.7Sa389.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 22. Juni 2017, Az. 6 Ca 143/17, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten, nachdem erstinstanzlich ein Prozessvergleich geschlossen wurde, dessen Wirksamkeit sodann im Streit stand, in zweiter Instanz noch über eine Weiterbeschäftigung des Klägers. 2 Die Beklagte betreibt eine freie Reparaturwerkstatt für Pkw und Lkw. Der 1957 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 1974 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 3.658,00 €. 3 Die Beklagte kündigte den Kläger mit Schreiben vom 27. März 2015 (Kopie Bl. 4 d. A.) zum 31. Oktober 2015 wegen Schließung des Lagers, die zum 31. Oktober 2015 erfolgen werde. Hiergegen wandte der Kläger sich mit seiner am 2. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 (Kopie Bl. 28 d. A.) kündigte die Beklagte erneut zum 31. Dezember 2015 wegen beabsichtigter vollständiger Betriebsstilllegung zu diesem Zeitpunkt. Der Kläger erweiterte seine Kündigungsschutzklage im Hinblick hierauf mit am 1. Juni 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz. 5 Im Kammertermin am 16. Juli 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts: 6 „ 1. Die Parteien sind darüber einig, dass das klägerische Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung (Schließung des Lagers) vom 27.03.2015 zum 30.11.2015 sein Ende finden wird. 2. Die Parteien sind darüber einig, dass der Kläger ab sofort von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung bei Fortzahlung der regulären Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche und eventuelle Freizeitausgleichsansprüche freigestellt wird. 3. (...) 4. (...) 5. Damit ist der Rechtsstreit und sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung wechselseitig erledigt. “ 7 Mit Schreiben vom 11. November 2015 (Kopie Bl. 3 f. d. A. Arbeitsgericht Mainz, Az. 6 Ca 1037/15) und - nach Zurückweisung durch den Klägervertreter gemäß § 174 BGB mit Schreiben vom 20. November 2015 (Kopie Bl. 62 d. A. Arbeitsgericht Mainz, Az. 6 Ca 1037/15) - nochmals mit Schreiben vom 26. November 2015 (Kopie Bl. 5 f. d. A. Arbeitsgericht Mainz, Az. 6 Ca 1037/15) hat der Kläger diesen Vergleich angefochten. 8 Mit am 14. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangener (Az. 6 Ca 1037/15) und durch Schriftsatz vom 1. März 2016 erweiterter Klage begehrte der Kläger unter anderem die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten über den 30. November 2015 hinaus fortbestehe. Zur Begründung führte der Kläger an, Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Juli 2015 sei die – wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe – wahrheitswidrige Behauptung der Beklagten, der Betrieb werde ohnehin zum Ende des Jahres 2015 geschlossen. Entgegen dieser Behauptung der Beklagten werde aber das Unternehmen weiter geführt, bei der Beklagten habe auch nie die Absicht einer Unternehmensschließung bestanden. Auch der behauptete Wegfall des Arbeitsplatzes sei zu keiner Zeit gegeben gewesen. Die Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, das Lager zu schließen. Diese Klage erweiterte der Kläger durch Schriftsatz vom 1. März 2016. Das Arbeitsgericht hat den zuletzt nur noch gestellten Feststellungsantrag durch Urteil vom 21. Juli 2016 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Berufung durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Januar 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. November 2011 hinaus fortbestehe, sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, sei dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam sei, die erst nach seinem Abschluss entstanden seien. Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiterverfolgt werden solle, stehe das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt habe. Würden hinsichtlich eines Prozessvergleichs sowohl anfängliche als auch nachträgliche Mängel geltend gemacht, sei die Klärung seiner Wirksamkeit im Ausgangsverfahren herbeizuführen. 9 Mit am 16. Februar 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger daraufhin das vorliegende Ausgangsverfahren wieder „aufgerufen“. Er hat ausgeführt, er mache für den Kläger zusätzlich dessen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der Vergleich vom 16. Februar 2017 sei ausschließlich vor dem Hintergrund geschlossen worden, dass die Beklagte ohnehin ihren Betrieb zum 31. Dezember 2015 schließe. Aufgrund der ursprünglichen Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2015 geendet, aufgrund der Kündigung wegen Betriebsstilllegung zum 31. Dezember 2015. Da alle Beteiligten definitiv davon ausgegangen seien, dass der Betrieb zum 31. Dezember 2015 geschlossen werde, habe man sich im Vergleichswege die Differenz von zwei Monaten zwischen der Kündigung wegen angeblicher Schließung des Lagers und der Kündigung wegen Betriebsaufgabe geteilt und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2015 vereinbart. Eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme zum Vorliegen der angeblich neuen Organisationsstrukturen wegen lediglich eines Monats habe vermieden werden sollen. Eine Beendigung zum 30. November 2015 hätten er und sein Rechtsvertreter nie akzeptiert, wenn bekannt gewesen wäre, dass der Betrieb fortgeführt werde. Zumindest wäre dann aufgrund des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers über eine angemessene Abfindung verhandelt worden. 10 Tatsächlich habe die Beklagte nie vorgehabt, den Betrieb zu schließen. Es sei keinerlei Versuch unternommen worden, für den im Betrieb tätigen Auszubildenden einen anderen Ausbildungsplatz zu finden. Keiner der im Betrieb verbliebenen Mitarbeiter habe sich nach Zugang der Kündigung wegen angeblicher Betriebsschließung arbeitslos gemeldet. Die Kunden seien nicht mit einem Rundschreiben Ende September/Anfang Oktober 2015 über die Betriebsschließung unterrichtet worden, es sei vielmehr ein Rundschreiben an die Kunden verfasst worden, aus dem hervorgehe, dass man auch künftig für die Kunden da sei. 11 Der Kläger war der Ansicht, die Geschäftsgrundlage für den geschlossenen Vergleich sei damit komplett entfallen. Sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten unterliege dem Kündigungsschutz. Ein Kündigungsgrund liege nicht vor, die Sozialauswahl sei nicht eingehalten. Bei der Betriebsfortführung hätte die Beklagte ihn aufgrund der erheblichen Dauer des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigen müssen, zumal eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden und die Beklagte auch andere Personen auf ihrer Gehaltsliste geführt habe. Er sei nicht als Lagerist, sondern als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Beklagten angestellt gewesen. So habe er insbesondere selbständig die Rechnungsfakturierung übernommen und tagtäglich selbständig telefonisch Reparatur- und sonstige Aufträge angenommen. Insbesondere sei er auch im Besitz von entsprechenden Kassen- und Tresorschlüsseln gewesen, um diese Arbeiten auszuführen. Aufgrund seiner vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten könne er anderweitig im Betrieb eingesetzt werden. 12 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie war der Ansicht, der Vergleich vom 16. Juli 2015 sei keineswegs anfechtbar noch sei die Geschäftsgrundlage des Vergleichs entfallen. Sie hat vorgetragen, der Vergleich sei keineswegs vor dem Hintergrund der beabsichtigten Betriebsschließung geschlossen worden. Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei die Lager- und nicht die Betriebsschließung. Die gegenteilige Behauptung des Klägers sei durch den eindeutigen Wortlaut des Vergleiches widerlegt. Der Vergleichsabschluss sei erfolgt, da der Vorsitzende nach Erörterung der Kammer klar zu verstehen gegeben habe, dass bei Nachweis der entsprechenden neuen Organisationsstrukturen die Klage gegen die Kündigung wegen Schließung des Lagers keinen Erfolg haben dürfte. Sie war weiter der Ansicht, darüber hinaus wäre bei Unterstellen der Betriebsschließung als Geschäftsgrundlage das Festhalten an dem Vertrag nicht unzumutbar. Es bestünden keine Anfechtungsgründe, weder wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums noch wegen arglistiger Täuschung. Eine Anfechtung wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums sei auch wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist ausgeschlossen. Eine Täuschung des Klägers sei nicht erfolgt. Die Schließung sei zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches und des Vergleichsschlusses, unabhängig von der Schließung des Lagers, zum 31. Dezember 2015, fest geplant gewesen. Im Mai 2015 sei aufgrund der betriebswirtschaftlichen Situation geprüft worden, ob der Betrieb überhaupt noch betriebswirtschaftlich fortsetzungsfähig sei oder gar die Insolvenz drohe bzw. eine entsprechende Antragspflicht bestehe. Im Rahmen dieser Prüfung sei im Mai der Entschluss der Geschäftsführer gereift, den Betrieb zum 31. Dezember 2015 zu schließen. Aufgrund dessen sei am 26. Mai 2015 im Beisein des Beklagtenvertreters, dem Steuerberater Z. Y. und Herrn X. die betriebswirtschaftliche Situation erörtert worden. In diesem Gespräch sei der endgültige Entschluss gefasst worden, das Unternehmen zum 31. Dezember 2015 zu liquidieren. Es seien auch bereits die Abwicklungsmodalitäten besprochen worden. Es sei beispielsweise besprochen worden, dass ein Liquidationsbeschluss der Gesellschafter gefasst werden muss und dass ein Liquidator bestimmt werden müsse. Im Übrigen sei die Auflösung des Mietvertrags erörtert worden. Am selben Tag sei W. V., Mitgesellschafterin der U. VermögensverwaltungsGmbH, mitgeteilt worden, dass das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 2015 beendigt werde und damit die Notwendigkeit bestehe, einen Nachmieter zu suchen. Ebenfalls in diesem Gespräch sei erörtert worden, dass die Kündigungen sodann aufgrund der Vielzahl der Mitarbeiter, die langjährig im Unternehmen seien, bis zum 31. Mai 2015 diesen gegenüber ausgesprochen werden müssen, um fristgerecht zum 31. Dezember 2015 die Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse zu erreichen. Daher sei von dem Geschäftsführer Herr T. am 27. Mai 2015 an den Unterzeichner ein entsprechender Entwurf versandt worden, der entsprechend geprüft und danach an die Mitarbeiter am 28. Mai 2015 ausgehändigt worden sei. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 16. Juli 2015 sei der feste Entschluss gefasst gewesen, den Betrieb zu schließen. Es hätten sich sämtliche Mitarbeiter arbeitssuchend gemeldet. Auch für den Auszubildenden habe man sich um eine Alternativ-Ausbildungsstelle bemüht, so sei insoweit mit dem Autohaus S. im Juni 2015 ein ausführliches Gespräch geführt worden. Vor dem Gerichtstermin hätten ihre Geschäftsführer noch darauf hingewiesen, dass die Information über die Schließung erst im Rahmen des Anschreibens "Herbstaktion Reifenwechsel" Ende September/Anfang Oktober 2015 habe erfolgen sollen, dies vor dem Hintergrund befürchteter Umsatzeinbrüche über den Sommer bei verfrühter Bekanntgabe der Betriebsschließung. 17 Am 30. Juli 2015 sei im Verfahren Arbeitsgericht Mainz 7 Ca 374/15 betreffend den Mitarbeiter T. ein Vergleich wegen der Betriebsschließung mit dem Enddatum 31. Dezember 2015 geschlossen worden. Erst aufgrund Anfang August 2015 geführter Gespräche aufgrund Initiative der noch verbliebenen Mitarbeiter, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewünscht hätten, und deren höheren Engagements seien Überlegungen und betriebswirtschaftliche Prüfungen der Fortsetzung des Betriebs vorgenommen worden, die Ende August 2015 zur Entscheidung der einstweiligen Unternehmensfortsetzung geführt hätten. 18 In den Vergleich sei als Kündigungsgrund ausdrücklich die Schließung des Lagers aufgenommen worden, da nach dem Vortrag der Parteien und dem Stand des Verfahrens von einer Rechtmäßigkeit der Kündigung wegen Lagerschließung auszugehen gewesen sei, zumal - wie der Kläger selbst gewusst habe, die Maßnahmen zur Schließung des Lagers zu diesem Zeitpunkt (Vertragsschluss) schon weit vorangeschritten gewesen seien. Die Kündigung wegen Lagerschließung sei wirksam erfolgt. Der Kläger unterfalle nicht dem KSchG, da die notwendige Anzahl der "Altbeschäftigten" des § 23 KSchG nicht erreicht worden sei. Das Lager sei geschlossen worden und weiterhin geschlossen. Die Lagerschließung sei völlig unabhängig von der späteren Entscheidung der Betriebsschließung erfolgt. 19 Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Der Arbeitsplatz in dem Lager der Beklagten bestehe nicht mehr, eine Beschäftigung im Lager der Beklagten sei nicht mehr möglich. Auch weitere kaufmännische Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden für den Kläger bei ihr nicht. Der Kläger sei nur im Lager tätig und nicht als kaufmännischer Angestellter mit weiteren Aufgaben betraut gewesen. Kassen- und Tresorschlüssel habe der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit im Lager erhalten. Die kaufmännische Tätigkeit werde von den Geschäftsführern vorgenommen, handwerkliche Arbeiten in der Werkstatt erfolgten durch die Mechaniker. 20 Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach hat die Klage durch Urteil vom 22. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, es sei im Rahmen der Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt worden, dass das Klagebegehren einzig auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt worden sei. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es anerkannt, dass der Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch haben könne, wenn der Grund, der zur Kündigung geführt habe, noch während des Laufs der Kündigungsfrist wegfalle. Auch bei einem Aufhebungsvertrag könne es etwas Ähnliches wie einen Wiedereinstellungsanspruch geben. Allerdings sei die rechtliche Konstruktion des Anspruchs eine etwas andere. Komme es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sei dieser Vertrag nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergebe. Die Vertragsanpassung könne dabei auch zu einer Wiedereinstellung führen. Im Ergebnis gehe die Kammer nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Ob der Kläger sich vor dem Hintergrund der behaupteten Betriebsschließung entschlossen habe, den entsprechenden Vergleich mit Verlängerung der Kündigungsfrist um einen Monat bei gleichzeitiger Freistellung abzuschließen oder nicht, sei bei Vergleichsabschluss so nicht deutlich geworden. Ungeachtet dessen spreche viel dafür, dass das Risiko einer Weiterführung des Betriebes unter geänderten Bedingungen eben mit weniger Lohnkostenbelastung und damit der Perspektive eines ertragstauglichen Wirtschaftens in die Risikosphäre des Klägers falle, so dass schon aus diesem Grund aus den Regeln zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zugunsten des Klägers nichts Positives hergeleitet werden könne. Das Gleiche gelte auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wegfall von Kündigungsgründen oder Auftauchen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten während des Laufs der Kündigungsfrist. Hier habe die Beklagte zwar ihre Betriebsschließungsabsicht revidiert. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger habe sich allerdings nach der unstreitigen Struktur des Betriebes im Ergebnis nicht ergeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen. 21 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25. Juli 2017 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 23. August 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 20. September 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. 22 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 152 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung zu. Der im Ausgangsverfahren abgeschlossene Vergleich sei infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam, da die Beklagte sich im August 2015, also noch während des Laufs der Kündigungsfrist, dazu entschlossen habe, ihren Betrieb nunmehr doch über den 31. Dezember 2015 hinaus fortzuführen. Hätte die Beklagte ihm nicht wegen Betriebsstilllegung gekündigt, so wäre der streitgegenständliche Vergleich überhaupt nicht zustande gekommen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die "Betriebsschließung" nicht mit in die Formulierung des Vergleichs aufgenommen worden sei. Für eine Geschäftsgrundlage sei es gerade typisch, dass sie nicht Bestandteil des Vertrages sei. 23 Die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 27. März 2015 habe auch hinreichende Erfolgsaussichten gehabt. Im Betrieb der Beklagten habe für ihn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, da er auch nach der angeblichen Schließung des Lagers als kaufmännischer Angestellter im Betrieb der Beklagten habe weiterbeschäftigt werden können. Falsch sei, dass kaufmännische Arbeiten ausschließlich von den Geschäftsführern erledigt würden. Er sei für den Betrieb unverzichtbar gewesen. Die Kündigung vom 27. März 2015 sei zudem wegen der fehlerhaften Sozialauswahl seitens der Beklagten unwirksam gewesen. Das Lager existiere in seiner damaligen Form noch heute. Wenn es die Lagerschließung tatsächlich gegeben haben sollte, bestreite er, dass sie überhaupt notwendig gewesen sei. 24 Ihm sei es auch unzumutbar, an dem streitgegenständlichen Vergleich festzuhalten. 25 Der Kläger beantragt, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 22. Juni 2017, Az. 6 Ca 143/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses weiter zu beschäftigen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 3. November 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 169 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. 30 Die Kündigung vom 27. März 2015 sei wegen der Schließung des Lagers vorgenommen worden, dessen einziger und alleiniger Mitarbeiter der Kläger gewesen sei. Der Kläger habe keine darüber hinausgehenden Aufgaben gehabt. Das Lager sei bis zum heutigen Tag geschlossen und solle auch in Zukunft weiterhin geschlossen bleiben. Der Vergleich sei von ihrer Seite alleinig aus Beschleunigungs- und Erledigungsinteresse getroffen worden mit der Beendigung zum 30. November 2015. Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei nicht die Betriebsstilllegung gewesen. Ohne diese wäre der Vergleich aufgrund der vor Vertragsschluss erfolgten Hinweise des Vorsitzenden, dass bei Nachweis der entsprechend geänderten Organisationsstruktur der Klage gegen die Erstkündigung wenig Erfolg zuteilwürde, auch von dem Kläger geschlossen worden. Grundlage der Vergleichsverhandlungen sei allein die Schließung des Lagers gewesen. Die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 27. März 2015 habe im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da das KSchG nicht Anwendung finde und es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der Beklagten infolge der Schließung des Lagers gegeben habe. Rechnungsfakturierung und Angebotserstellung seien nur vereinzelt nach Vorgaben vom Kläger erstellt worden. Er habe nur Ersatzteile eigenständig zusammengestellt und gelegentlich das Telefon angenommen. Durch die Auflösung des Lagers und die Lieferung von Ersatzteilen im Just in Time-Verfahren sei die Tätigkeit des Klägers entfallen. Tätigkeiten in der Werkstatt könne der Kläger mangels Qualifikation nicht vornehmen. Die Lagerschließung sei auch notwendig gewesen, da sich ihre Umsätze kontinuierlich verschlechtert hätten. 31 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 31. Januar 2018 (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen. 32 Das Landesarbeitsgericht hat die Akte Arbeitsgericht, Az. 6 Ca 1037/15 (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 384/16) beigezogen. Entscheidungsgründe A. 33 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. 34 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis, noch hat er einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte (geltend gemacht) und aus einem neu zu begründenden Arbeitsverhältnis einen Weiterbeschäftigungsanspruch. 35 Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch den am 16. Juli 2015 abgeschlossenen Prozessvergleich beendet worden. Dieser ist auch weder wirksam angefochten noch anfänglich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch ist er nicht nachträglich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage so anzupassen (§ 313 Abs. 1 BGB), dass dem Kläger ein (Weiter-)Beschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zustehen würde. I. 36 Im Berufungsverfahren beruft sich der Kläger nicht mehr auf die von ihm mit Schreiben vom 11. November 2015 erklärte und von der Beklagten gemäß § 174 BGB durch Schreiben vom 20. November 2015 zurückgewiesene noch auf die mit Schreiben vom 26. November 2015 mit beigefügter Vollmacht vom 24. November 2015 erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums sowie wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB. 37 Der Vergleich ist ebenfalls nicht (anfänglich) unwirksam gemäß § 779 Abs. 1 BGB. Gemäß § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Der Irrtum der Parteien muss sich auf einen streitausschließenden Umstand beziehen (BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 716/14 – NZA 2016, 716 Rz. 22). Weiter muss der gemeinsame Irrtum das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen die zukünftige Entwicklung. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB kommt daher nicht in Betracht, wenn sich erst nach Abschluss des Vergleichs unvorhergesehen neue Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben (BAG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097, 1101). 38 Die beiden Kündigungen vom 27. März 2015 und 28. Mai 2015 hat der Kläger mit dem erstinstanzlich zuletzt sowie im Berufungsverfahren gestellten Antrag nicht mehr angegriffen. Er begehrt nur noch seine Weiterbeschäftigung im Hinblick auf einen von ihm angenommenen Wegfall der Geschäftsgrundlage. II. 39 Dem Kläger steht auch kein (Weiter-)Beschäftigungsanspruch nach erfolgreicher Geltendmachung eines Wiedereinstellungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs (§ 313 BGB) zu. 1. 40 Zwar kann, kommt es nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Prozessvergleichs, in dem sich die Parteien unter anderem darüber einig werden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung sein Ende finden wird, dieser Vertrag nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen sein, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vergleichs und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen (vgl. BAG, Urteil vom 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 – NZA 2008, 1148, 1150 Rz. 25 m. w. N.). 41 Geschäftsgrundlage sind nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097, 1101 m. w. N.) die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien darauf aufbaut. Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben sich allerdings nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird rechtlich nur dann erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem "untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarendem Ergebnis führen würde". 42 Auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, können ausnahmsweise in Extremfällen fortbestehende nachvertragliche (Fürsorge-) Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis einen Wiedereinstellungsanspruch begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 - NJOZ 2004, 4096; vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097, 1099, jeweils m. w. N.) ist anerkannt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Der die negative Vertragsfreiheit des Arbeitgebers einschränkende Kontrahierungszwang ergibt sich als vertragliche Nebenpflicht aus dem noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Zu den letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehört auch die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat auch nach Ausspruch einer rechtlich begründeten Kündigung regelmäßig noch ein Interesse daran, seinen Arbeitsplatz nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist zu verlieren. Dieses Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ist durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur bis zum Ausspruch einer Kündigung, sondern ebenfalls noch danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt. Der Verlust des Arbeitsplatzes wird dem Arbeitnehmer jedoch regelmäßig auch von Verfassungs wegen zugemutet, wenn eine Kündigung den Erfordernissen des Kündigungsschutzrechts standhält. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann geboten, wenn sich die der betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten als unzutreffend herausstellt (BAG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097, 1099 f. m. w. N.). 43 Erforderlich für die Annahme eines Wiedereinstellungsanspruchs ist stets, dass die Parteien bei der Kündigung oder dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vorausgesetzt haben oder redlicher Weise hätten voraussetzen müssen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei mit dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit verbunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. April 2004 – 2 AZR 281/03 – NJOZ 2004, 4096, 4101) dient der Weiterbeschäftigungsanspruch nämlich als Korrektiv dafür, dass bereits ein prognostizierter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eine Kündigung rechtfertigen kann. Dann ist das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, das Arbeitsverhältnis werde fortgesetzt, wenn sich – bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder ausnahmsweise auch danach – eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt, nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze schützenswert. 44 Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich nach § 313 Abs. 1 BGB nur die Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse (BAG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097, 1101 f. m. w. N.); bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Anpassung ist die benachteiligte Partei nach § 313 Abs. 3 BGB zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt. Insbesondere bei Abfindungsvergleichen in Kündigungsschutzprozessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, Geschäftsgrundlage in diesem Sinn sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien, bis zu dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses werde sich keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ergeben. Vielmehr kann gerade auch diese Ungewissheit der künftigen Entwicklung bei dem Vergleich bereits Berücksichtigung gefunden haben. Außerdem führt bei einer sich nachträglich unvorhergesehen ergebenden Beschäftigungsmöglichkeit das Festhalten am Vergleich für den Arbeitnehmer keineswegs regelmäßig zu untragbaren Ergebnissen. Vielmehr hängt auch dies von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls dann, wenn durch eine Abfindung ein als angemessen erscheinender Ausgleich geschaffen wird, wird häufig das Festhalten an dem Vergleich auch für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar sein (BAG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097, 1101 f. m. w. N.). 2. 45 Der Kläger hat jedoch - trotz den Hinweisen des LAG sowohl im Berufungsverfahren mit dem Az. 5 Sa 384/16, S. 8 als auch im vorliegenden Verfahren - bereits prozessual nicht den Antrag verfolgt, dass die Beklagte zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen verurteilt werden soll (zur Antragstellung vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - NZA 2000, 1097). 3. 46 Der darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2004 – 2 AZR 281/03 – NJOZ 2004, 4096, 4102) Kläger hat aber auch nicht dargelegt, dass ihm ein Wiedereinstellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs (§ 313 BGB) zusteht. 47 Er hat nicht bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Parteien bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vorausgesetzt haben oder redlicher Weise hätten voraussetzen müssen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei mit dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in Form der Betriebsschließung verbunden. 48 Die Beklagte hat dem Kläger zweifach, nämlich zum einen mit Schreiben vom 27. März 2015 wegen Schließung des Lagers und zum anderen mit Schreiben vom 28. Mai 2015 wegen beabsichtigter vollständiger Betriebsstilllegung zu diesem Zeitpunkt gekündigt. 49 Zwar ist der Betrieb entgegen der ursprünglichen Planung der Beklagten aufgrund einer während der Kündigungsfrist getroffenen Entscheidung der Beklagten fortgeführt worden. Dagegen streiten die Parteien aber weiter darüber, ob die (erste) Kündigung vom 27. März 2015 wegen Lagerschließung wirksam war. Insoweit behauptet auch der Kläger nicht, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Planung aufgegeben hätte, sondern trägt vielmehr vor, das Lager hätte von vornherein nicht geschlossen werden sollen und er hätte als kaufmännischer Angestellter auch anderweitig als im Lager beschäftigt werden können und müssen. Träfe jedoch zu, dass entsprechend dem Vortrag des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung vom 27. März 2015 davon auszugehen gewesen wäre, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bestand, konnte er damit hinsichtlich dieser Kündigung gerade nicht darauf vertrauen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe - allein - auf einem Fortfall des Beschäftigungsbedürfnisses infolge der geplanten Betriebsstilllegung für ihn. 50 Die Beklagte hat an der Kündigung vom 27. März 2015 auch nach Ausspruch der (zweiten) Kündigung wegen Betriebsstilllegung weiter festgehalten. Das findet nicht zuletzt Niederschlag in der Formulierung des Vergleichs, wonach " das klägerische Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung (Schließung des Lagers) vom 27.03.2015 zum 30.11.2015 sein Ende finden wird ". 51 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.