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Urteil

5 Sa 324/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch grob illoyales Verhalten (z. B. betriebsöffentliche Diffamierung der Unternehmensleitung) das Vertrauen unwiederbringlich zerstört. • Die nicht anonymisierte Veröffentlichung vertraulicher Vertragsinhalte oder interner E-Mails in einem öffentlichen Internetportal kann eine schwerwiegende Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellen und einen wichtigen Kündigungsgrund begründen. • Der Arbeitgeber kann bereits vor Ausspruch der Kündigung entstandene, ihm aber erst später bekannt gewordene Kündigungsgründe nachschieben, wenn die Zwei-Wochen-Anzeigefrist gewahrt ist. • Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch wirksame außerordentliche Kündigung, entfallen Ansprüche aus bereits vereinbarten Karenzentschädigungen, wenn sich der Arbeitgeber wirksam vom Wettbewerbsverbot lossagt (vgl. § 75 HGB). • Bei teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Titels ist der wegen vorläufiger Vollstreckung entrichtete Betrag insoweit zurückzuzahlen; steuerliche Abführungen sind vom Arbeitgeber zu ersetzen (§ 717 ZPO).
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen grob illoyaler Veröffentlichung und Diffamierung rechtmäßig • Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer durch grob illoyales Verhalten (z. B. betriebsöffentliche Diffamierung der Unternehmensleitung) das Vertrauen unwiederbringlich zerstört. • Die nicht anonymisierte Veröffentlichung vertraulicher Vertragsinhalte oder interner E-Mails in einem öffentlichen Internetportal kann eine schwerwiegende Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellen und einen wichtigen Kündigungsgrund begründen. • Der Arbeitgeber kann bereits vor Ausspruch der Kündigung entstandene, ihm aber erst später bekannt gewordene Kündigungsgründe nachschieben, wenn die Zwei-Wochen-Anzeigefrist gewahrt ist. • Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch wirksame außerordentliche Kündigung, entfallen Ansprüche aus bereits vereinbarten Karenzentschädigungen, wenn sich der Arbeitgeber wirksam vom Wettbewerbsverbot lossagt (vgl. § 75 HGB). • Bei teilweiser Abänderung eines erstinstanzlichen Titels ist der wegen vorläufiger Vollstreckung entrichtete Betrag insoweit zurückzuzahlen; steuerliche Abführungen sind vom Arbeitgeber zu ersetzen (§ 717 ZPO). Der Kläger (langjähriger Geschäftsführer International) kündigte mündlich und verhandelte anschließend über einen Aufhebungsvertrag, der ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung von 500.000 € vorsah. Während der Freistellung sandte der Kläger u.a. eine „Abschieds“-E-Mail an ca. 100 Mitarbeiter und stellte nicht anonymisiert Inhalte des Aufhebungsvertrags sowie interne E‑Mails im öffentlichen Internetportal JustAnswer ein. Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich mehrere Male und erklärte sich zugleich von dem Wettbewerbsverbot los. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Klägers statt; das Landesarbeitsgericht hob dies überwiegend auf. Streitgegenstände waren die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen, Ansprüche auf Vergütung für Juni/Juli 2016, anteiliges Weihnachtsgeld, die Karenzentschädigung sowie ein qualifiziertes Zeugnis; die Beklagte stellte in der Berufung außerdem Rückforderungsansprüche wegen erfolgter Vollstreckungszahlungen. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: § 626 BGB (außerordentliche Kündigung), § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht), §§ 74 ff., § 75 HGB (nachvertragliches Wettbewerbsverbot), § 717 Abs. 2 ZPO (Rückforderung nach Aufhebung eines Titels). • Tatbestandliche Würdigung: Die Abschieds-E-Mail an einen großen Mitarbeiterkreis war nicht nur scharfe Kritik, sondern in weiten Teilen grob unsachlich und geeignet, die Unternehmensleitung betriebsöffentlich herabzusetzen; sie stellte damit eine grobe Pflichtverletzung dar. • Veröffentlichungen im Internet: Die nicht anonymisierte Einstellung von Vertragsbestandteilen und interner Korrespondenz auf JustAnswer verletzte die vertragliche Verschwiegenheitspflicht in schwerwiegender Weise; ein erfahrener leitender Angestellter durfte die Veröffentlichungswirkung der Plattform nicht außer Acht lassen und handelte mindestens grob fahrlässig. • Gesamtschau und Interessenabwägung: In der abschließenden Abwägung überwogen die Interessen der Beklagten; das Vertrauen war dauerhaft zerstört, mildere Mittel wie Abmahnung waren ungeeignet, sodass die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. • Fristwahrung und Nachschieben von Gründen: Die Beklagte hat die Zwei-Wochen-Anzeigefrist gewahrt; bereits vor Ausspruch entstandene, aber erst später bekannt gewordene Kündigungsgründe durften nachgeschoben werden. • Folgen für vertragliche Ansprüche: Da die außerordentliche Kündigung wirksam war und die Beklagte sich rechtzeitig vom Wettbewerbsverbot lossagte (§ 75 HGB), entfiel der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung. • Sonderzahlungen: Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld besteht nur bis zum wirklichen Ende des Arbeitsverhältnisses; hier waren 5/12 zu zahlen, nicht 10/12. • Rückforderungsanspruch: Die Beklagte hat nach teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Titels Anspruch auf Rückzahlung der zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geleisteten Bruttobeträge einschließlich abgeführter Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach § 717 Abs. 2 ZPO. • Zeugnisanspruch: Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis steht dem Kläger zu, das Arbeitsverhältnis endete jedoch bereits mit Zugang der außerordentlichen Kündigung, sodass das gewünschte Ausstellungsdatum nicht vorgeschrieben ist. Die Berufung der Beklagten wurde überwiegend erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung vom 02.06.2016 wirksam war, weil der Kläger durch betriebsöffentliche Diffamierung der Unternehmensleitung, durch nicht anonymisierte Veröffentlichungen interner Vertragsinhalte in einem öffentlichen Portal und durch nötigende E‑Mail-Äußerungen grob illoyal handelte; daher endete das Arbeitsverhältnis mit Zugang dieser Kündigung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung für Juni und Juli 2016 und keinen Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung von 500.000 €. Er kann jedoch 5/12 des Jahresweihnachtsgeldes (7.916,67 € brutto) verlangen und hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (ohne das beantragte Ausstellungsdatum 31.10.2016). Zugleich ist die in zweiter Instanz erhobene Widerklage der Beklagten zum Teil begründet: der Kläger ist verpflichtet, an die Beklagte 570.836,84 € nebst gestaffelten Zinsen zurückzuzahlen wegen bereits geleisteter Zahlungen zur Abwehr der Vollstreckung; die Kosten des Rechtsstreits sind überwiegend vom Kläger zu tragen.