Urteil
1 Sa 366/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen.
• Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die materielle Rechtskraft einer zuvor ergangenen Entscheidung.
• Die rechtskräftige Abweisung einer positiven Feststellungsklage über das Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen verhindert im Folgeverfahren eine abweichende Entscheidung über dieselben oder vorfragegleich gelagerten Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft hemmt abweichende Schadensersatzklagen bei zuvor abgewiesener Feststellungsklage • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. • Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die materielle Rechtskraft einer zuvor ergangenen Entscheidung. • Die rechtskräftige Abweisung einer positiven Feststellungsklage über das Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen verhindert im Folgeverfahren eine abweichende Entscheidung über dieselben oder vorfragegleich gelagerten Ansprüche. Der Kläger, seit 1992 bei der Beklagten als Systemadministrator beschäftigt, ist seit April 2012 arbeitsunfähig und bezieht u. a. Erwerbsminderungsrente. Er machte gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Mobbings geltend; in einem früheren Verfahren beantragte er die Feststellung, die Beklagte sei zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus bestimmten Erkrankungen verpflichtet. Dieses Feststellungsbegehren wurde erstinstanzlich und in der Berufung abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde verworfen und die Verfassungsbeschwerde eingelegt. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld 2014 sowie Differenzen zwischen Vergütung und Rente und Ersatz von Heilbehandlungs- und Fahrtkosten. Das Arbeitsgericht gab nur den Zahlungsantrag zum Weihnachtsgeld statt und wies sonstige Ansprüche ab. Der Kläger legte Teilberufung ein; die Beklagte beantragte Zurückweisung. Das LAG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. • Die gegen den Kläger von Bedeutung gewesene Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz 06.06.2016, 1 Sa 189/15) ist materiell rechtskräftig; die zwischenzeitlich erhobene Verfassungsbeschwerde bewirkt keinen Suspensiveffekt und hindert die Rechtskraft nicht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG und Rechtsprechung des BAG). • Materielle Rechtskraft schließt nach ständiger Rechtsprechung eine abweichende Entscheidung in einem späteren Verfahren innerhalb der Grenzen der Präjudizialität und Vorfrage aus; eine positive Feststellungsklage, die rechtskräftig abgewiesen wurde, stellt das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig fest. • Der im ersten Verfahren rechtskräftig entschiedene Feststellungsantrag bezog sich ausdrücklich auf die streitgegenständlichen Erkrankungen und ersetzbaren Schäden; die jetzt geltend gemachten Heilbehandlungs-, Fahrtkosten- und Verdienstausfallansprüche beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und sind daher von der früheren rechtskräftigen Abweisung erfasst. • Vor diesem Hintergrund durfte das Arbeitsgericht die betreffenden Leistungs- und Schadensersatzansprüche nicht erneut substantiiert prüfen und zuungunsten der Beklagten anders entscheiden. • Die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen; ein Revisionszulassungsgrund lag nicht vor (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wird zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass die frühere, rechtskräftige Abweisung der positiven Feststellungsklage über das Nichtbestehen der wegen Mobbings geltend gemachten Schadensersatzansprüche die erneute Durchsetzung entsprechender Leistungsansprüche im vorliegenden Verfahren ausschließt. Eine seitens des Klägers eingelegte Verfassungsbeschwerde verhindert die Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht und hat keinen aufschiebenden Effekt. Daher konnte das Arbeitsgericht die in Rede stehenden Heilbehandlungs-, Fahrtkosten- und Verdienstausfallansprüche nicht erneut materiell anders beurteilen; insoweit war die Abweisung rechtsfehlerfrei.