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Urteil

4 Sa 243/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vor dem Ausspruch einer Kündigung getroffene Vereinbarung, künftig auf Kündigungsschutz zu verzichten, ist unwirksam. • Das Ablegen eines Kündigungsschreibens auf dem Schreibtisch des Arbeitnehmers begründet keinen Zugang i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB, wenn es dem Zugriff des Absenders noch nicht entzogen war. • Erteilt der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens eine Abmahnung, die ausdrückt, dass wegen dieses Vorwurfs noch keine Kündigung erfolgt, so verzichtet er konkludent auf sein Kündigungsrecht bezüglich dieses Vorwurfs; eine spätere Kündigung kann sich nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen. • Eine ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn sie allein auf zuvor bereits durch Abmahnung gekennzeichnete Vorwürfe gestützt wird und keine neuen relevanten Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kündigung unwirksam wegen fehlendem Zugang früherer Kündigung und konkludentem Verzicht auf Kündigungsrecht • Eine vor dem Ausspruch einer Kündigung getroffene Vereinbarung, künftig auf Kündigungsschutz zu verzichten, ist unwirksam. • Das Ablegen eines Kündigungsschreibens auf dem Schreibtisch des Arbeitnehmers begründet keinen Zugang i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB, wenn es dem Zugriff des Absenders noch nicht entzogen war. • Erteilt der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens eine Abmahnung, die ausdrückt, dass wegen dieses Vorwurfs noch keine Kündigung erfolgt, so verzichtet er konkludent auf sein Kündigungsrecht bezüglich dieses Vorwurfs; eine spätere Kündigung kann sich nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen. • Eine ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn sie allein auf zuvor bereits durch Abmahnung gekennzeichnete Vorwürfe gestützt wird und keine neuen relevanten Umstände vorliegen. Der Kläger war seit 01.08.2015 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm am 15.04.2016 eine Abmahnung und am 05.07.2016 eine weitere Abmahnung. Am 27.05.2016 vereinbarten Kläger und Geschäftsführerin, den geplanten Beendigungstermin nicht zum 30.06.2016, sondern zum 31.07.2016 zu wählen; streitig war, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Kündigung zugegangen war. Der Kläger fand am 06.07.2016 ein Kündigungsschreiben vor, das den Beendigungstermin 31.07.2016 nannte und vom 30.05.2016 datierte. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, die Kündigung sei bereits am 30.05.2016 zugegangen oder jedenfalls am 06.07.2016 wirksam gewesen. • Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht stattgegeben. • Ein vor dem Zugang der Kündigung getroffener Verzicht auf Kündigungsschutz für künftige Kündigungen ist unwirksam; daher konnte die Vereinbarung vom 27.05.2016 nicht wirksam den Klageanspruch ausschließen. • Zugang der Kündigung am 30.05.2016 liegt nicht vor: Das Kündigungsschreiben wurde nach Zeugenaussage unverschlossen auf dem Schreibtisch abgelegt, eine Empfangseinrichtung lag damit nicht vor; es konnte daher kein Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB festgestellt werden. • Die am 06.07.2016 zugegangene Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 1 KSchG): Die Beklagte hatte am 05.07.2016 abgemahnt und damit konkludent auf ihr Kündigungsrecht bezüglich der abgemahnten Vorwürfe verzichtet, ohne dass zwischen Abmahnung und Kündigung relevante neue Umstände eingetreten sind. • Folge: Die Kündigung ist rechtsunwirksam, weil sie sich allein auf zuvor abgemahnte Gründe stützt und keine weiteren kündigungsrelevanten Tatsachen vorliegen. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben wurde, bleibt bestehen. Begründet ist dies damit, dass kein wirksamer Verzicht auf Kündigungsschutz für eine künftige Kündigung vorlag, ein Zugang einer angeblichen Kündigung vom 30.05.2016 nicht festgestellt werden konnte und die am 06.07.2016 zugegangene Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil die Beklagte zuvor durch Abmahnung konkludent auf ihr Kündigungsrecht verzichtet hatte. Damit besteht das Arbeitsverhältnis fort; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.