Urteil
4 Sa 310/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein notarielles Anerkenntnis, das ausdrücklich als abstraktes Schuldanerkenntnis bezeichnet ist, begründet eine selbständige Forderung gemäß § 781 BGB und ist von dem zugrundeliegenden deliktischen Tatbestand gelöst.
• Fehlt im Anerkenntnis eine konkrete Bezugnahme auf den Schuldgrund und ist der Begriff nur allgemein genannt, spricht dies nicht gegen die Annahme der Abstraktheit; die ausdrückliche Bezeichnung durch den Notar ist ein gewichtiges Auslegungselement.
• Für die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO (Sonderpfändbarkeit bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) ist entscheidend, dass die titulierte Forderung tatsächlich aus dem deliktischen Schuldverhältnis herrührt und nicht aus einem davon losgelösten abstrakten Anerkenntnis.
Entscheidungsgründe
Abstraktes notarielles Schuldanerkenntnis begründet selbständige Forderung • Ein notarielles Anerkenntnis, das ausdrücklich als abstraktes Schuldanerkenntnis bezeichnet ist, begründet eine selbständige Forderung gemäß § 781 BGB und ist von dem zugrundeliegenden deliktischen Tatbestand gelöst. • Fehlt im Anerkenntnis eine konkrete Bezugnahme auf den Schuldgrund und ist der Begriff nur allgemein genannt, spricht dies nicht gegen die Annahme der Abstraktheit; die ausdrückliche Bezeichnung durch den Notar ist ein gewichtiges Auslegungselement. • Für die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO (Sonderpfändbarkeit bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung) ist entscheidend, dass die titulierte Forderung tatsächlich aus dem deliktischen Schuldverhältnis herrührt und nicht aus einem davon losgelösten abstrakten Anerkenntnis. Die Klägerin als Versicherin der Bank forderte Feststellung, dass eine titulierte Forderung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis von 21.07.1999 gegen den ehemaligen Bankangestellten Beklagten eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei. Der Beklagte hatte als Angestellter in den 1990er Jahren Kundengelder veruntreut und vor Notar ein Schuldanerkenntnis abgegeben, das ausdrücklich als „abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB“ bezeichnet und mit dem Zusatz „aufgrund deliktischer Handlungen“ versehen war. Die Klägerin zahlte zuvor als Versicherin an die Bank und erhielt 2014 eine vollstreckbare Ausfertigung über einen Teilbetrag. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein mit dem Ziel, die Forderung als deliktisch im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB feststellen zu lassen. • Die Berufung war zulässig, führte aber nicht zum Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt. • Rechtsdogmatisch liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB vor, wenn die Verpflichtung vom Rechtsgrund gelöst und allein auf dem Leistungswillen des Schuldners basiert; hierfür ist die Einigung der Parteien durch Auslegung der Urkunde entscheidend. • Die notarielle Urkunde nannte ausdrücklich und nach rechtlicher Belehrung die Formulierung ‚Abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB‘; dies ist als starkes Indiz für die Abstraktheit zu werten, zumal der Notar den Parteien die rechtliche Tragweite erläutert haben muss (§ 17 Abs. 1 BeurkG). • Der in der Urkunde enthaltene allgemeine Hinweis auf ‚deliktische Handlungen‘ ist unpräzise und stellt kein belastbares Indiz gegen die Abstraktheit dar; er reicht nicht, um den Titel als aus dem deliktischen Schuldverhältnis herrührend einzuordnen. • Weil die titulierte Forderung aus dem abstrakten Anerkenntnis herrührt und damit von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen der Veruntreuung losgelöst ist, sind die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO für eine erweiterte Pfändungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage bleibt unbegründet, weil es sich bei der titulierten Forderung um ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB handelt und nicht um eine Forderung, die unmittelbar aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Die notarielle Kennzeichnung als abstraktes Schuldanerkenntnis und die rechtliche Belehrung durch den Notar sprechen dafür, dass die Parteien einen selbständigen, vom deliktischen Grund losgelösten Anspruch schaffen wollten. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Die Revision wird nicht zugelassen.