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Urteil

2 Sa 258/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bargeldloser Lohnzahlung handelt es sich um eine Schickschuld; für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie auf die am Fälligkeitstag veranlasste Leistungshandlung (Überweisungsauftrag/Abbuchung) an, nicht auf die Gutschrift beim Arbeitnehmer. • § 288 Abs. 5 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird, jedoch entfällt die Pauschale, wenn der Arbeitgeber die Leistungshandlung am Fälligkeitstag erbracht hat. • Eine zuvor vom Arbeitgeber gezahlte Pauschale ist nach dem erkennbaren Verwendungszweck bzw. einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung zuzurechnen; eine irrtümliche Zahlung kann als solche ausgewiesen sein und ist nach Inhalt des Schreibens zuzuordnen.
Entscheidungsgründe
Lohnzahlung per Überweisung als Schickschuld: Leistungshandlung am Fälligkeitstag genügt • Bei bargeldloser Lohnzahlung handelt es sich um eine Schickschuld; für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie auf die am Fälligkeitstag veranlasste Leistungshandlung (Überweisungsauftrag/Abbuchung) an, nicht auf die Gutschrift beim Arbeitnehmer. • § 288 Abs. 5 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird, jedoch entfällt die Pauschale, wenn der Arbeitgeber die Leistungshandlung am Fälligkeitstag erbracht hat. • Eine zuvor vom Arbeitgeber gezahlte Pauschale ist nach dem erkennbaren Verwendungszweck bzw. einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung zuzurechnen; eine irrtümliche Zahlung kann als solche ausgewiesen sein und ist nach Inhalt des Schreibens zuzuordnen. Der Kläger war bis Ende Februar 2017 bei der Beklagten als Ingenieur beschäftigt und erhielt monatlich bargeldloses Gehalt. Für die Monate Juli 2016 bis Januar 2017 kam es in einzelnen Fällen zu einer Gutschrift auf dem Konto des Klägers erst einen Tag nach der von der Beklagten vorgenommenen Abbuchung/Wertstellung. Der Kläger verlangte Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB für insgesamt mehrere verspätete Zahlungen; die Beklagte zahlte außergerichtlich 120,00 EUR und rechnete drei vermeintlich verspätete Monate an. Das ArbG wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und weitete diese um Januar 2017 aus. Streitentscheidend war, ob die Leistung erst mit der Gutschrift beim Arbeitnehmer oder bereits mit der am Fälligkeitstag veranlassten Überweisungsanordnung des Arbeitgebers als rechtzeitig zu erachten ist. • Anwendbarkeit § 288 Abs. 5 BGB: Die Vorschrift kann auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird; die Frage der generellen Anwendbarkeit im Arbeitsrecht kann aber offen bleiben, da hier kein Verzug vorliegt. • Schickschuld und Leistungszeitpunkt: Bei bargeldloser Lohnzahlung liegt eine Schickschuld vor. Leistungsort ist der Sitz des Schuldners; der Schuldner hat die Leistungshandlung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB ist außerhalb des Anwendungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie auf die am Fälligkeitstag erfolgte Leistungshandlung (Online-Überweisungsauftrag/Abbuchung mit Wertstellung beim Arbeitgeber) abzustellen. • Europäische Zahlungsverzugsrichtlinie und Rechtsprechung: Die Zahlungsverzugsrichtlinie gilt nur für den Geschäftsverkehr (nicht für Arbeitsverträge als Verbrauchergeschäfte). Die Rechtsprechung des BGH (insb. VIII ZR 222/15) hält an der früheren Auffassung fest, dass Verzugsfragen bei Schickschulden auf die Leistungshandlung abzustellen sind, weil die Richtlinie außerhalb ihres Anwendungsbereichs keine unmittelbare Auswirkung hat. • Tatsächliche Anwendung: Die Beklagte hat an jedem Fälligkeitstag die Überweisungsanordnung mit entsprechender Abbuchung/Wertstellung vom eigenen Konto veranlasst; Verzögerungen bei der Gutschrift auf dem Konto des Klägers sind auf die Empfängerbank zurückzuführen und begründen keinen Schuldnerverzug. • Tilgungsbestimmung der außergerichtlichen Zahlung: Die von der Beklagten geleisteten 120,00 EUR sind nach Inhalt ihres Schreibens und dem Verwendungszweck der Zahlung den Monaten September, Oktober und Dezember 2016 zugeordnet und damit nicht auf die vom Kläger anders angenommenen Monate zu verrechnen. • Rechtsfolge: Mangels Schuldnerverzugs sind die Voraussetzungen für die Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB nicht erfüllt; der erweiterte Klageantrag für Januar 2017 ist ebenfalls unbegründet, weil auch dort die Leistungshandlung am Fälligkeitstag vorgenommen wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die jeweiligen Gehaltszahlungen durch rechtzeitige Vornahme der Überweisungsanordnungen (Abbuchung/Wertstellung auf dem Konto der Beklagten) am Fälligkeitstag erbracht; Verzögerungen bei der Gutschrift auf dem Konto des Klägers begründen keinen Schuldnerverzug. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB für die Monate Juli 2016 bis Januar 2017. Die von der Beklagten geleisteten 120,00 EUR sind den konkret bezeichneten Monaten zuzuordnen und ändern am Ergebnis nichts. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.