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Urteil

4 Sa 396/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2018:0503.4Sa396.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2017, Az. 5 Ca 219/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. 2 Der Beklagte war seit dem 16.01.2014 bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Bestimmung: 3 " § 12 Ausschlussklausel 4 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt." 5 Am 21.01.2016 sollte der Beklagte eine Ladung Kies mit einem LKW der Klägerin an einer Grube abladen. Dabei kippte der LKW auf die Seite um und wurde erheblich beschädigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin am 22.01.2016 fristlos und erteilte dem Kläger eine Lohnabrechnung für Januar 2016, in der auch dessen Urlaubsabgeltungsanspruch ausgewiesen und das Überstundenkonto ausgeglichen wurden. 6 In dem darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 21.07.2016 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung mit Ablauf des 15.02.2016 beendet worden ist und die Beklagte sich verpflichtete, das Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 15.02.2016 ordnungsgemäß abzurechnen und dem Kläger das sich hieraus ergebende Nettoentgelt zu zahlen. Eine Abgeltungs- bzw. Erledigungsklausel enthält der Vergleich nicht. 7 In einem von der Kaskoversicherung der Klägerin in Auftrag gegebenen Schadensgutachten vom 09.02.2016 wurden die Nettoreparaturkosten des verunfallten LKW mit 42.463,36 €, der Wiederbeschaffungswert mit 45.000,00 € und der Restwert mit 29.210,00 € beziffert. Mit Schreiben vom 12.09.2016 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf dieses Gutachten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 42.463,36 € geltend. Zwischenzeitlich hatte sich die Beklagte dazu entschieden, den LKW unter Einbau eines gebrauchten Führerhauses reparieren zu lassen. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich einer Rechnung vom 31.08.2016 auf 22.310,00 € netto. Diesen Betrag machte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2017 gegenüber dem Beklagten außergerichtlich geltend. Die Kaskoversicherung der Klägerin lehnte eine Einstandspflicht mit der Begründung ab, es handele sich um einen nicht vom Versicherungsschutz umfassten Betriebsschaden. 8 Mit ihrer am 23.02.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 22.310,00 € nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € in Anspruch genommen. 9 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2017 (Bl. 103 f. d. A.). 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.335,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.07.2017 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 105-108 d. A.) verwiesen. 15 Gegen das ihr am 11.08.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.08.2017 Berufung eingelegt und diese am 09.10.2017 begründet. 16 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil zu Unrecht Bedenken geäußert, ob der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Als erfahrener LKW-Fahrer habe der Beklagte wissen müssen, dass sein Verhalten zu dem Schaden mit den immensen Folgen führen konnte. Er habe bewusst gegen fundamentale Vorschriften für den Betrieb von Lastkraftwagen verstoßen. Indem er bereits während dem Rückwärtsfahren auf weichem Untergrund nachweislich den Kipper betätigt habe, habe er die Zerstörung des LKW zumindest billigend in Kauf genommen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der geltend gemachte Anspruch auch nicht verfallen. Nachdem das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Vergleichs vom 21.07.2016 erst im August 2016 abschließend abgerechnet worden sei, sei der Schadensersatzanspruch bereits mit Schreiben vom 12.09.2016 und damit innerhalb der vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Dabei habe sie - die Klägerin - sich hinsichtlich der Höhe des verlangten Schadensersatzes zutreffend auf das Gutachten vom 09.02.2016 gestützt. Dem Arbeitsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass dann, wenn der Geschädigte im Interesse des Schadensverursachers den günstigeren Weg einer Reparatur unter Verwendung von Altteilen wähle und sodann die Reparaturkosten verlange, es sich um einen anderen Anspruch handele als denjenigen, der auf der Grundlage des Gutachtens ursprünglich verlangt worden sei. Zwar handele es sich bei den Reparaturkosten um einen geringeren Anspruch, der jedoch auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhe. 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 09.10.2017 (Bl. 129 f. d. A.) Bezug genommen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.335,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2017. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 16.11.2017 (Bl. 145-147 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 23 Die statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig. 24 Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung auch den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 25,00 € weiterverfolgt, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, da es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt. 25 Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. 26 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Auslagenpauschale nicht gerecht. 27 Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage insoweit in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage unschlüssig sei. Mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck zu bringen war. II. 28 Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist vielmehr im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verfallen ist. 29 Der etwaige Anspruch der Klägerin auf Ersatz des an ihrem LKW am 21.01.2016 entstandenen Unfallschadens ist nach § 12 des mit dem Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages verfallen. Es fehlt an der rechtzeitigen Geltendmachung durch die Klägerin. 30 Die Wirksamkeit der vertraglichen Verfallfristenregelung in § 12 des Arbeitsvertrages begegnet keinen Bedenken. Einer besonderen Inhaltskontrolle der von der Klägerin formularmäßig verwendeten Verfallklausel bedarf es nicht. Selbst wenn diese den Beklagten als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen würde, könnte sich die Klägerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders von den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmunen (BAG v. 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 - AP Nr. 5 zu § 310 BGB, m. w. N.). 31 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin unterfällt der vertraglichen Ausschlussklausel und hätte daher innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Lohnabrechnung beim Beklagten diesem gegenüber geltend gemacht werden müssen. Daran fehlt es. Die Klägerin hat dem Beklagten nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 22.01.2016 eine Lohnabrechnung für den Monat Januar 2016 erteilt, die auch den Urlaubsabgeltungsanspruch des Beklagten beinhaltete. Dieser Anspruch konnte nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Die Klägerin erteilte daher erkennbar die aus ihrer Sicht und auch aus Sicht des Beklagten letzte Lohnabrechnung. Diese ist dem Beklagten unstreitig am 02.02.2016 zugegangen mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch zur Wahrung der in § 12 des Arbeitsvertrages enthaltenen Ausschlussklausel spätestens am 02.05.2016 hätte geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat den betreffenden Anspruch erstmals mit Schreiben vom 12.09.2016 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. 32 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Prozessvergleich vom 21.07.2016 dem Kläger im August 2016 eine weitere, auch den Zeitraum zwischen dem Ausspruch der fristlosen Kündigung und dem 15.02.2016 erfassende Lohnabrechnung erteilt hat. Durch diese Abrechnungserteilung konnte die Ausschlussfrist nicht erneut in Lauf gesetzt werden, da der betreffende Anspruch bereits mit Ablauf des 02.05.2016 verfallen war. III. 33 Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 34 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.