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Urteil

6 Sa 319/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufung ist zulässig und kann zur vollständigen Abweisung der Klage führen, wenn der Kläger seinen Anspruch aufgibt. • Anerkenntnisse im Berufungsverfahren führen zur Verurteilung des Anerkennenden gemäß § 307 ZPO. • Ist der Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Vollstreckung anerkannt, kann das Gericht feststellen, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; dies dient insbesondere der Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO. • Strafgerichtliche Feststellungen und Aussagen aus dem Strafverfahren dürfen im Zivilverfahren als Urkundenbeweis verwertet und in die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einbezogen werden.
Entscheidungsgründe
Feststellung vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bei ungerechtfertigter Vollstreckung • Berufung ist zulässig und kann zur vollständigen Abweisung der Klage führen, wenn der Kläger seinen Anspruch aufgibt. • Anerkenntnisse im Berufungsverfahren führen zur Verurteilung des Anerkennenden gemäß § 307 ZPO. • Ist der Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Vollstreckung anerkannt, kann das Gericht feststellen, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht; dies dient insbesondere der Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO. • Strafgerichtliche Feststellungen und Aussagen aus dem Strafverfahren dürfen im Zivilverfahren als Urkundenbeweis verwertet und in die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einbezogen werden. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH. Er klagte auf Rückzahlung überzahlten Entgelts gegen die Beklagte, die als freie Dienstnehmerin Buchhaltungsleistungen erbracht haben soll. Die Beklagte machte ihrerseits einen Aufrechnungsanspruch wegen restlicher Vergütung für Januar 2013 geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Im Vollstreckungsverfahren zahlte die Beklagte die titulierte Forderung. Gegen den Kläger wurde später wegen versuchten Betrugs ein rechtskräftiger Strafbefehl erlassen, weil er wider besseres Wissen die Tätigkeit der Beklagten im Januar 2013 bestritten hatte. Im Berufungsverfahren erkannte der Kläger die Zahlungspflicht an, nicht aber die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht eingelegt und begründet und damit zulässig. • Klageabweisung durch Klageverzicht: Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, er verzichte auf seine Klageforderung; damit war die Klage gemäß § 306 ZPO abzuweisen. • Verurteilung wegen Anerkenntnis: Der Kläger hat den Schadensersatzantrag der Beklagten für die ungerechtfertigte Vollstreckung anerkannt, sodass er gemäß § 307 Satz 1 ZPO zur Zahlung verurteilt werden konnte. • Feststellungsinteresse: Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, insb. zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO; ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgewiesen. • Beweiswürdigung und Urkundenbeweis: Strafrechtliche Feststellungen und Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren konnten im Wege des Urkundenbeweises (§§ 415,417 ZPO) verwertet werden und wurden in der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) berücksichtigt. • Vorsätzlichkeit und unerlaubte Handlung: Aus der Gesamtschau der beweiskräftigen Aussagen und des rechtskräftigen Strafbefehls ergab sich, dass der Kläger wider besseres Wissen die Tätigkeit der Beklagten im Januar 2013 bestritten hat, wodurch er das Urteil und die darauf gestützte Zwangsvollstreckung herbeiführte; dies begründet die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1,2,22,23 StGB. • Rechtsfolgen: Aufgrund des Anerkenntnisses war der Kläger zur Zahlung von 1.553,09 Euro nebst Zinsen verpflichtet; die Feststellung, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, war ebenfalls begründet. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist verurteilt, an die Beklagte 1.533,09 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2016. Ferner wird festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vom Kläger vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, weil der Kläger wider besseres Wissen die Anspruchsgrundlage der Beklagten bestritten und dadurch die Vollstreckung herbeigeführt hat. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.