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Urteil

5 Sa 301/18

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag ist wirksam, wenn keine rechtzeitige und substantiiert nachgewiesene Anfechtung wegen Arglist oder widerrechtlicher Drohung vorliegt. • Eine spätere Geltendmachung neuer Anfechtungsgründe führt zur Versäumung der Jahresfrist des § 124 BGB für diese Gründe. • Ein Arbeitgeber verletzt das Gebot fairen Verhandelns nur bei konkreten Nachweisen, dass er eine psychische Drucksituation geschaffen und die krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bewusst ausgenutzt hat. • Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte greift bei Aufhebungsverträgen nicht; Verpflichtungen zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung oder des Integrationsamts gelten nicht in gleicher Weise wie bei Kündigungen. • Ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht; eine Ausnahme wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur eng begrenzt und war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags trotz Schwerbehinderung und fehlender Anfechtungsbegründung • Ein Aufhebungsvertrag ist wirksam, wenn keine rechtzeitige und substantiiert nachgewiesene Anfechtung wegen Arglist oder widerrechtlicher Drohung vorliegt. • Eine spätere Geltendmachung neuer Anfechtungsgründe führt zur Versäumung der Jahresfrist des § 124 BGB für diese Gründe. • Ein Arbeitgeber verletzt das Gebot fairen Verhandelns nur bei konkreten Nachweisen, dass er eine psychische Drucksituation geschaffen und die krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bewusst ausgenutzt hat. • Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte greift bei Aufhebungsverträgen nicht; Verpflichtungen zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung oder des Integrationsamts gelten nicht in gleicher Weise wie bei Kündigungen. • Ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht; eine Ausnahme wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur eng begrenzt und war hier nicht gegeben. Der Kläger, promovierter Chemiker und schwerbehindert (GdB 80–100), war seit 2007 als NMR-Manager beschäftigt und seit 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig. Die Beklagte bot ihm im Rahmen von Restrukturierungen am 02.06.2014 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung in Höhe von €95.330 an und setzte Fristen zur Annahme; der Kläger nahm am 11.07.2014 an. Vorangegangene medizinische Berichte empfahlen eine innerbetriebliche Umsetzung auf leidensgerechte Teilzeitarbeit. Der Kläger focht den Vertrag im Januar 2016 an und erhob Klage mit dem Begehren, das Arbeitsverhältnis als fortbestehend festzustellen oder ihn (wieder) in Teilzeit zu beschäftigen; hilfsweise verlangte er Schadensersatz. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; das Arbeitsverhältnis endete wirksam zum 31.07.2014 durch den Aufhebungsvertrag. • Anfechtung: Die im Januar 2016 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war nicht fristgerecht oder materiell nicht substantiiert bewiesen; der Kläger hat keine tauglichen Tatsachen oder Beweise vorgetragen, die Arglist oder eine widerrechtliche Drohung nach §123 BGB darlegen und innerhalb der Jahresfrist des §124 BGB geltend machen würden. • Fairness der Verhandlungen: Hinweise, Fristenverlängerungen und ausdrückliche Empfehlungen zur Einholung von Beratung lassen nicht auf unfaire Verhandlungen schließen; der Kläger hatte Gelegenheit zur Beratung und hat diese teilweise wahrgenommen. • Schwerbehindertenrecht und Diskriminierung: Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift bei Aufhebungsverträgen nicht; eine Pflicht zur vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung oder des Integrationsamts bestand hier nicht in der behaupteten Form; konkrete Anhaltspunkte für eine Benachteiligung nach §7 AGG wurden nicht dargelegt. • Wegfall der Geschäftsgrundlage und Wiedereinstellung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass seine einseitige Erwartung eines Wegfalls des Arbeitsplatzes gemeinschaftliche Geschäftsgrundlage geworden sei; zudem fehlt der Nachweis, dass er gesundheitlich aktuell in der Lage wäre, die angebotene Teilzeitarbeit zu leisten. • Abfindung und Bindungswirkung: Mit Zahlung der erheblichen Abfindung sollten sämtliche Ansprüche erledigt sein; unter den Umständen stellt ein Festhalten am Vertrag keine ungewöhnliche Härte dar. • Prozesskosten und Revision: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis ist durch den Aufhebungsvertrag vom 11.07.2014 wirksam zum 31.07.2014 beendet worden. Der Kläger kann weder Weiterbeschäftigung noch Wiedereinstellung in Teilzeit durch die Beklagte erzwingen. Seine Anfechtungen des Aufhebungsvertrags sind entweder nicht rechtzeitig oder nicht substantiiert begründet worden; es fehlten Beweise für Arglist oder widerrechtliche Drohung sowie für eine Verletzung der Pflicht zu fairem Verhandeln. Insbesondere greift der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bei Aufhebungsverträgen nicht in der hier geltend gemachten Weise, und konkrete Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach dem AGG wurden nicht dargetan. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen.