Urteil
5 Sa 371/18
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Versetzungsklausel erlaubt dem Arbeitgeber unter Beachtung von §106 GewO und §315 BGB die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes.
• Ergibt sich aus Tatsachen ein hinreichender Verdacht arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen, sind auch durch Detektei gewonnene Observationsberichte verwertbar, sofern die Verwertung mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar ist.
• Fehlende schriftliche Dokumentation der Verdachtsmomente vor Beauftragung einer Detektei führt nicht automatisch zu einem prozessualen Verwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber den Verdacht im Prozess hinreichend untermauert.
Entscheidungsgründe
Versetzung rechtmäßig bei begründetem Verdacht und verwertbarer Detektivobservation • Eine vertraglich vereinbarte Versetzungsklausel erlaubt dem Arbeitgeber unter Beachtung von §106 GewO und §315 BGB die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes. • Ergibt sich aus Tatsachen ein hinreichender Verdacht arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen, sind auch durch Detektei gewonnene Observationsberichte verwertbar, sofern die Verwertung mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar ist. • Fehlende schriftliche Dokumentation der Verdachtsmomente vor Beauftragung einer Detektei führt nicht automatisch zu einem prozessualen Verwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber den Verdacht im Prozess hinreichend untermauert. Der seit 2001 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war zuletzt am Wertstoffhof W. eingesetzt. Aufgrund von Hinweisen observierte eine Detektei den Kläger an drei Tagen 2016; zudem befragte die Beklagte Mitarbeiter. Nachdem ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß §153 StPO eingestellt worden war, versetzte die Beklagte den Kläger zum 01.01.2017 an einen anderen Betriebssitz in M. Der Kläger klagte auf Rückversetzung sowie hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung und begehrte Widerruf und Unterlassung behaupteter Diebstahlsvorwürfe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers richtet sich vor allem gegen die Verwertbarkeit der Observationsberichte und die Beweiswürdigung. • Arbeitsvertragliche Klausel: Im Arbeitsvertrag war R. als Erfüllungsort genannt, zugleich aber ein Versetzungsvorbehalt vereinbart; dies gestattet Versetzungen nach §106 GewO. • Kontrolle der Ermessensausübung: Die Versetzungsentscheidung ist auf billigem Ermessen i.S.v. §106 GewO und §315 BGB zu überprüfen; das Gericht prüft Ergebnis und Angemessenheit. • Verdachtsmomente und Verwertbarkeit: Die Beklagte legte konkrete Tatsachen vor (Hinweise in Betriebsratssitzung, Aussagen Dritter, Beobachtungen der Detektei), die einen hinreichenden Anlass für eine verdeckte Observation bildeten. • Dokumentationsmangel: Das Fehlen einer vorherigen Dokumentation der Verdachtsmomente i.S.v. §32 BDSG aF führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse, sofern der Arbeitgeber die Verdachtsmomente im Prozess hinreichend konkretisiert. • Schutz der Persönlichkeitsrechte: Das Gericht hat geprüft, ob die Verwertung heimlich beschaffener Daten mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar ist und dies bejaht, weil die Maßnahmen nicht anlasslos waren und berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützten. • Beweiswürdigung: Die Aussage des ehemaligen Niederlassungsleiters wurde als glaubhaft gewürdigt; die Beobachtungen der Detektei (Geldannahme, Übergabe einer Rolle, Zulassung Dritter nach Betriebsschluss) begründeten ein berechtigtes Interesse der Versetzung. • Abwägung der Interessen: Die Belastungen des längeren Arbeitswegs und erhöhte Fahrtkosten des Klägers sind im Rahmen der Zumutbarkeit hinzunehmen; arbeitsmedizinische Stellungnahme ließ Versetzung aus gesundheitlichen Gründen nicht als unzumutbar erscheinen. Die Berufung des Klägers wurde überwiegend zurückgewiesen; die Versetzung zum 01.01.2017 ist rechtswirksam und rechtmäßig ausgeübt worden. Die erstinstanzliche Entscheidung, die Klage abzuweisen, bleibt in den zulässigen Teilen bestehen, weil die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Versetzung hatte und die Verwertung der Observationsberichte verfassungsgemäß zulässig war. Die Anträge des Klägers auf Widerruf und Unterlassung bestimmter Äußerungen sind in der Berufung nicht hinreichend begründet und insoweit unzulässig; insoweit bleibt die erstinstanzliche Abweisung ebenfalls bestehen. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.