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Urteil

1 Sa 18/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2019:1115.1Sa18.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, Az.: 3 Ca 952/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darüber, ob das beklagte Land berechtigt war, die Stufenzuordnung im Sinne des § 16 TV-L im Wege der sog. Korrigierenden Rückstufung zu verändern. 2 Die Klägerin ist seit dem 05.09.2015 als Aushilfskraft im Schuldienst mit 8 Stunden als Musiklehrerin beschäftigt. Die Eingruppierung erfolgte zunächst in Entgeltgruppe 9 EntgO-TV-L. In Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L wurde eine Vorbeschäftigung der Klägerin als Musikschullehrerin als förderliche Zeit berücksichtigt und die Klägerin der Entgeltstufe 4 zugeordnet. Sie erhielt auch die entsprechende Vergütung. Zuletzt erhielt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 10, Stufe 5 EntgO-TV-L. 3 Nachdem der Landesrechnungshof monierte, dass keine Dokumentation der Voraussetzungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten vorläge und auch die Klägerin keine Forderung nach einer höheren Vergütung gestellt habe, was zwischen den Parteien ebenso unstreitig ist wie die Förderlichkeit der Vorbeschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Streitig ist, ob die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erfolgte. Der seinerzeit für die Einstellung zuständige Vertreter des Fachreferats äußerte sich diesbezüglich dahingehend, dass die konkrete damalige Bewerberlage jetzt nicht mehr nachvollziehbar sei. Allerdings sei es im Fach Musik sehr schwierig, überhaupt Bewerber zu finden. In Kombination mit der geringen Stundenzahl habe man sonst keinen Bewerber für die Stelle gefunden. Daraufhin „korrigierte“ das beklagte Land die Stufenzuordnung. Mit Schreiben vom 20.06.2018, der Klägerin am 20.07.2018 zugegangen, teilte das Land der Klägerin die vorgenommene Korrektur und ferner mit, dass unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist ein Betrag in Höhe von 778,55 EUR (netto) zurückgefordert werde. 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, 3 Ca 952/18 (Bl. 46 ff. d.A.). 5 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht der negativen Feststellungsklage der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass dem beklagten Land ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 778,55 EUR netto nicht zusteht. 6 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt, die Tatsache eines Mangels an Musiklehrern und für die nur zu vergebende geringe Stundenzahl ließen sich ohne weiteres unter den tariflichen Begriff des „Personalbedarfs“ fassen. Nicht erforderlich sei, dass die Bewerberin noch zusätzlich darauf hinweise, dass sie nur bei Anrechnung förderlicher Zeiten gewillt sei, die Tätigkeit aufzunehmen und den Vertrag abzuschließen. Dies werde der Situation, in der sich die Bewerberin befinde, nicht gerecht und stehe nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Tarifvertrages. Dieser stelle auf eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers ab, die in diesem Fall bereits getroffen worden sei. 7 Das Urteil ist dem beklagten Land am 21.12.2018 zugestellt worden. Es hat hiergegen mit einem am 15.01.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.03.2019, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, innerhalb der mit Beschluss vom 14.02.2019 bis zum 20.03.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. 8 Mit der Berufungsbegründung und weiterem Schriftsatz vom 12.11.2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 81 ff., 116 ff. d.A.), macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend: 9 Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Stufenzuordnung der Klägerin nicht nur ermessensfehlerhaft sei, sondern es vielmehr an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L „zur Deckung des Personalbedarfs“ fehle, so dass überhaupt kein Ermessen eröffnet gewesen sei. Daher seien die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückstufung erfüllt. Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setze voraus, dass große Schwierigkeiten bestünden, Personal zu gewinnen, etwa bei Mangelberufen oder in dem Fall, dass der einzig oder bestqualifizierte Bewerber nicht bereit sei, ohne Anerkennung förderlicher Zeiten die Stelle anzutreten. Ohne entsprechendes Verlangen nach Anerkennung als subjektivem Element könne eine Einstellung „zur Deckung des Personalbedarfs“ nicht von einer normalen Einstellung abgegrenzt werden. Dieses subjektive Element sei daher notwendige Tatbestandsvoraussetzung. Ein Verlangen der Klägerin habe nicht vorgelegen. Im Gegenteil habe sie keine Kenntnis von ihrer Entgeltstufe gehabt und diese sei nicht für ihre Entscheidung, die Stelle anzutreten, von Einfluss gewesen. Auch habe die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht vorgetragen, dass die Stelle ohne die Anerkennung förderlicher Zeiten nicht habe besetzt werden können. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, Az. 3 Ca 952/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 11.4.2019, auf den Bezug genommen wird (Bl. 107 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend. 15 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 16 Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 17 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem (negativen) Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht entsprochen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist keine hiervon abweichende Beurteilung geboten. Ein Rückforderungsanspruch des beklagten Landes für den Zeitraum Dezember 2017 bis Juni 2018 in Höhe von 778,55 EUR netto besteht nicht. 1. 18 Die negative Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Das beklagte Land hat sich eines Anspruchs auf Rückzahlung von Vergütung in Höhe von 778,55 EUR berühmt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, sich gegen diesen Anspruch zur Wehr zu setzen. Zwischen den Parteien ist ausweislich ihrer Erklärung in der Sitzung vom 15.11.2019 unstreitig, dass sich das Rückforderungsbegehren des beklagten Landes auf die angeblich überzahlte Vergütung des Zeitraums Dezember 2017 bis Juni 2018 bezieht. Unter Berücksichtigung dessen ist der Feststellungsantrag auch hinreichend bestimmt. 2. 19 Die Feststellungsklage ist begründet. a) 20 Nach der Rechtsprechung des BAG (05.06.2014 -6 AZR 1008/12-, Rn.14 ff., juris) ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer sog. Korrigierenden Rückstufung berechtigt, wenn diese deshalb fehlerhaft war, weil der Arbeitgeber eine der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, nicht hingegen, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, der dem Arbeitgeber sodann eröffnete Ermessensspielraum fehlerhaft ausgefüllt wurde. b) 21 Die Darlegungs- und Beweislast für eine Fehlerhaftigkeit in diesem Sinne trägt dabei der Arbeitgeber. 22 Dies folgt bereits aus den Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle einer negativen Feststellungsklage: 23 Eine Feststellungsklage, die einen bestimmten Anspruch leugnet, darf nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch feststeht, dessen sich der Beklagte berühmt. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, dass bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13 –, Rn. 59, juris). 24 Aber auch nach den Grundsätzen der sog. Korrigierenden Rückstufung ist der Arbeitgeber dafür darlegungs- und ggfs. beweispflichtig dafür, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht gegeben war (BAG 05.06.2014, aaO., Rn. 26). c) 25 Dieser Darlegungslast für eine objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist das beklagte Land nicht gerecht geworden. 26 Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die berücksichtigte Vorbeschäftigungszeit für die vorgesehene Beschäftigung „förderlich“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L war. Die Beklagte hat aber nicht ausreichend dargelegt, dass die weitere tatbestandliche Voraussetzung „Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs“ nicht vorlag. 27 Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst qualitativ oder quantitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann. Solche Schwierigkeiten können allgemein arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (BAG 05.06.2014, aaO., Rn. 28; BAG 21.11.2013 -6 AZR 23/12-, Rn. 47, juris). 28 Das beklagte Land hat nicht ausreichend dargelegt, dass derartige Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin nicht vorlagen. Im Gegenteil hat es auch im Berufungsverfahren darauf verwiesen, dass nach Bekundung des seinerzeitigen Vertreters des Fachbereichs, die konkrete damalige Bewerberlage zwar jetzt nicht mehr nachvollziehbar sei, es im Fach Musik und mit der geringen Stundenzahl allerdings sehr schwierig gewesen sei, überhaupt Bewerber zu finden. Erstinstanzlich (Schriftsatz vom 16.10.2018, S. 2, Bl. 19 d.A.) wurde die Äußerung des seinerzeitigen Vertreters des Fachbereichs sogar wie folgt geschildert: „In Kombination mit der geringen Stundenzahl habe man sonst keinen Bewerber für die vakante Stelle gefunden.“ Damit schildert das Land selbst konkrete Schwierigkeiten im vorgesehenen Beschäftigungsbereich und hat jedenfalls nicht dargelegt, dass solche Schwierigkeiten nicht bestanden und es daher am Tatbestandsmerkmal der Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L fehlte. 29 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich, dass vom Arbeitnehmer jedenfalls ein entsprechendes Verlangen auf Anerkennung förderlicher Zeiten gestellt wird. Auch in dem dem Urteil des BAG vom 05.06.2014 (aaO.) zugrundeliegenden Fall wurde seitens des Klägers kein entsprechendes Verlangen gestellt, sondern dieser vielmehr ohne entsprechendes Verlangen in Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L einer höheren Stufe zugeordnet. Die Auffassung des beklagten Landes findet im Tarifwortlaut keine Stütze und würde dazu führen, dass der Arbeitgeber vor Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L regelmäßig versuchen müsste, einen Arbeitnehmer zu den „normalen“ Konditionen zu gewinnen und erst im Falle der Erfolglosigkeit eine höhere Stufenzuordnung anbieten könnte. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck der Regelung. Diese setzt lediglich Schwierigkeiten bei der hinreichenden Personaldeckung, nicht aber deren Unmöglichkeit voraus. Bei der Frage, ob derartige Schwierigkeiten bestehen, kann sich der Arbeitgeber auf ihm bekannte Umstände auf dem Arbeitsmarkt und/oder regionale Schwierigkeiten berufen. Die Ablehnung eines Vertragsschlusses zu den Konditionen einer regulären Stufenzuordnung bzw. die Stellung eines entsprechenden Verlangens kann zwar ein tatsächlicher Umstand sein, der für das Bestehen von Schwierigkeiten der Personaldeckung spricht. Notwendige tatbestandliche Voraussetzung ist dies aber nicht. 30 Darauf, ob die Klägerin bei Vertragsabschluss wusste, dass ihre Vergütung auf einer von der regelmäßigen Stufenzuordnung abweichende, ihr günstigeren Zuordnung beruhte, kommt es nicht an. 31 Wie das BAG im Urteil vom 05.06.2014 (aaO., Rn. 25) zutreffend ausgeführt hat, stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Maßgeblich ist dabei nicht der subjektive, sondern der objektive Empfängerhorizont. 32 Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte. d) 33 Da auch andere Gründe, die eine Änderung der Stufenzuordnung rechtfertigen könnten, nicht dargelegt und nicht ersichtlich sind, war das beklagte Land nicht berechtigt, bei der Vergütungsbemessung von einer geringeren Stufe auszugehen. Der Rückforderungsanspruch, der Gegenstand der (negativen) Feststellungsklage ist, besteht damit nicht. III. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.