OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 Ta 182/19

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

10mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert entsteht auch dann die 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG, wenn das Gericht zuvor an der Erörterung und Aushandlung des Vergleichs mitgewirkt hat. • Die Ausnahmevorschrift Nr.1003 VV RVG, die zu einer Reduzierung auf die 1,0-fache Gebühr führt, greift nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag sich auf die gerichtliche Protokollierung des Mehrvergleichs bezieht. • Eine unterschiedliche Honorierung von Rechtsanwälten allein wegen der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe wäre mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar und würde den Anreiz zur außergerichtlichen Streitbeilegung untergraben.
Entscheidungsgründe
Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich: 1,5-fache Gebühr bleibt bestehen • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert entsteht auch dann die 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG, wenn das Gericht zuvor an der Erörterung und Aushandlung des Vergleichs mitgewirkt hat. • Die Ausnahmevorschrift Nr.1003 VV RVG, die zu einer Reduzierung auf die 1,0-fache Gebühr führt, greift nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag sich auf die gerichtliche Protokollierung des Mehrvergleichs bezieht. • Eine unterschiedliche Honorierung von Rechtsanwälten allein wegen der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe wäre mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar und würde den Anreiz zur außergerichtlichen Streitbeilegung untergraben. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beansprucht für einen vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich die Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr aus einem Mehrvergleich, nachdem der Gütetermin mit Erörterung der Sach- und Rechtslage endete und Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Das Arbeitsgericht setzte die Vergütung aus der Staatskasse auf eine 1,0-fache Einigungsgebühr herab mit der Begründung, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich führe zur Reduzierung nach Nr.1003 VV RVG. Die Anwältin legte Erinnerung und Beschwerde ein und verwies auf Gleichbehandlungsgründe. Das Arbeitsgericht ließ die Beschwerde zu, sah aber den Streit über die richtige Gebühr nicht als geklärt an und legte die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vor. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Rückausnahme des Nr.1003 Abs.1 S.1 VV RVG anzuwenden ist oder die 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG bleibt. • Anwendbare Normen: Nr.1000 VV RVG (1,5-fache Einigungsgebühr), Nr.1003 VV RVG (Reduzierung auf 1,0 bei Anhängigkeit eines anderen gerichtlichen Verfahrens bzw. Prozesskostenhilfe), §§45,49,55 RVG, §48 Abs.3 RVG. • Begriff und Zweck: Nr.1000 VV RVG honoriert die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, der Streit oder Ungewissheit beseitigt; die erhöhte Gebühr soll Anreize für außergerichtliche Vergleichsregelungen schaffen. • Auslegung Nr.1003 VV RVG: Die Rückausnahme, wonach die Gebühr trotz anhängiger Verfahren nicht zu reduzieren ist, bezieht sich auf den Antrag, nicht auf das Ausmaß gerichtlicher Mitwirkung; es genügt, dass Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Mehrvergleichs beantragt wurde. • Prüfung der Bewilligungspraxis: Bei Prozesskostenhilfe für Protokollierung des Mehrvergleichs ist keine umfassende Erfolgsaussichtprüfung wie bei streitiger Klagegegenständen erforderlich; es reicht die Erwartung eines Vergleichs und die Prüfung auf Mutwilligkeit nach §114 ZPO. • Gleichheits- und Anreizgesichtspunkte: Es wäre verfehlt, Rechtsanwälte von bedürftigen Mandanten schlechter zu vergüten; eine solche Ungleichbehandlung würde den gesetzgeberischen Anreiz zur Regelung weiterer Streitgegenstände durch Vergleich unterlaufen. • Folgerung: Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich kann trotz gerichtlicher Mitwirkung die Rückausnahme greifen, sodass die 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG entsteht; die Herabsetzung auf 1,0 war nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts war begründet. Das Landesarbeitsgericht hob die frühere Festsetzung auf und setzte die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß §55 RVG auf 1.286,87 € fest. Begründend stellte das Gericht klar, dass bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichsmehrwerts die höhere 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG entsteht, auch wenn das Gericht zuvor an der Erörterung oder Aushandlung des Vergleichs mitgewirkt hat. Eine Kürzung auf die 1,0-fache Gebühr nach Nr.1003 VV RVG kommt hier nicht in Betracht, weil die Rückausnahme anzuwenden ist und eine Benachteiligung bedürftiger Parteien sowie ihrer Anwälte vermieden werden muss. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; weitere Kosten werden nicht erstattet.